6.  Titel:  Mündlichkeit  und  Schriftlichkeit.  35

Abs.  1,  2,  3,  4,  §  67)  sofort  nach  Eingang  der  Klage  oder  nach  stattgehabtem
  Schriftwechsel  zu  erlassen,  ohne  daß  mündliche  Verhandlung
stattgefunden,  im  Falle  des  §  67,  wenn  keine  der  Parteien  mündliche
Verhandlung  beantragt  hat.  Schreibt  das  Gesetz  mündliche  Verhandlung
  ausdrücklich  vor  (z.  B.  in  Gewerbesachen,  RGewO.  8  21),  so  besteht
  kein  Zwang  für  die  Parteien,  darin  zu  erscheinen  und  dort  maßgebende
  mündliche  Erklärungen  abzugeben.  Es  muß  nur  ein  Termin
zur  mündlichen  Verhandlung  anberaumt  und  der  Termin  abgehalten
werden.  Es  ist  damit  das  den  Vorschriften  der  ZPO.  entgegengesetzte
Prinzip  aufgestellt,  daß  gewisse  Streithandlungen,  für  die  die  Schriftlichkeit
  vorgesehen  ist,  zwar  in  einem  Schriftsatze  oder  zu  Protokoll  abgegeben
werden  müssen,  daß  aber  ein  Zwang  zur  Abgabe  mündlicher  Erklärungen
nicht  vorliegt.  Der  Richter  hat  das,  was  schriftlich  von  den  Parteien
niedergelegt  ist,  stets  zu  berücksichtigen.  Ist  gegen  einen  Beschluß  der  Beschlußbehörde
  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  gestellt,  so  ist  sogar
das  zu  berücksichtigen,  was  im  Beschlußverfahren  vorgebracht  ist,  selbst
wenn  in  dem  eröffneten  Verwaltungsstreitverfahren  nicht  ausdrücklich
darauf  Bezug  genommen  ist  (z.  B.  in  den  Fällen  des  ZustG.  88  114,
115).  Nach  dem  LVG.  kann  das  Gericht  zur  Aufklärung  des  Sachverhalts
  das  persönliche  Erscheinen  einer  Partei  zwar  anordnen
(ogl.  §  141  3PO.);  aber  das  Gericht  hat  kein  Mittel,  das  Erscheinen
oder  die  Abgabe  von  Erklärungen  zu  erzwingen;  welche  Folgen  aus  dem
Ungehorsam  zu  ziehen  sind,  steht  im  freien  Ermessen  des  Gerichts  (8O.
*  286,  LBG.  §  79).  Ist  das  persönliche  Erscheinen  von  der  Gegenpartei
  angeregt,  so  ist  das  Unterbleiben  der  Anordnung  kein  Revisionsgrund
  (Erk.  v.  8.  V.  95  PrVBl.  16  486).  Das  Fernbleiben  der  Partei
in  der  mündlichen  Verhandlung  gilt  im  allgemeinen  nur  als  Verzicht  auf
den  Vortrag  mündlicher  Ausführungen.

Ist  Beweis  erhoben  oder  wird  auf  Vorakten  Bezug  genommen,
deren  Inhalt  den  Parteien  bekannt  ist,  so  brauchen  die  Beweisverhandlungen
  und  die  Verhandlungen  aus  den  Vorakten  in  der  muündlichen  Verhandlung
  nicht  wörtlich  vorgelesen  zu  werden.  Es  genügt,  wenn  in  dem
Vortrage  des  Referenten  darauf  im  allgemeinen  oder  auf  das  Wesentliche
Bezug  genommen  wird,  es  müßte  denn  die  wörtliche  Verlesung  beantragt
und  beschlossen  werden.  Der  Vortrag  des  Referenten  hat  überhaupt  nur
den  Zweck,  das  Gericht  und  die  Parteien  auf  die  maßgebenden  Gesichtspunkte
  aufmerksam  zu  machen.  Der  Vortrag  des  Referenten  kann
durch  den  der  Parteien  ersetzt  werden.  In  der  Entscheidung  selbst  muß
allerdings  das  ganze  schriftliche  und  mündliche  Material  berücksichtigt
werden,  mag  es  vom  Referenten  oder  den  Parteien  in  der  mündlichen
Verhandlung  erwähnt  worden  sein  oder  nicht.

Haben  mehrere  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  stattgefunden,
so  brauchen  die  Parteien  ihre  früheren  Erklärungen  und  Anträge  nicht  zu
wiederholen.  3*