36  1.  Buch:  Allgemeine  Bestimmungen.  I.  Abschnitt:  Gerichte.

Im  Urteile  selbst  kann  der  Tatbestand,  entgegen  den  Vorschriften
der  ZPOD.,  fehlen,  wenn  auch  gemeinhin  in  den  Urteilen  ein  genauer
Tatbestand  gebracht  wird.  Er  hat  aber  nicht  die  Bedeutung  des  Tatbestandes
  des  Zivilprozesses  (§#&amp;  313,  314,  320).

In  gewissen  Fällen  haben  die  Parteien  das  Recht,  in  mündlicher
Verhandlung  gehört  zu  werden.  So  kann  jede  Partei  mündliche  Verhandlung
  beantragen,  bis  das  Endurteil  erlassen  oder  wenn  ein  Bescheid
ergangen,  innerhalb  zweier  Wochen  vom  Tage  seiner  Zustellung  (§§  64
Abs.  4,  67,  89  LVG.).  Der  Verzicht  einer  Partei  auf  mündliche  Verhandlung
  hindert  die  andere  nicht,  solche  zu  fordern.  Ist  einmal  mündliche
  Verhandlung  anberaumt  gewesen,  so  braucht  das  Gericht  den  wiederholten
  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  nicht  zu  berücksichtigen;  hat
aber  eine  Beweisaufnahme  außerhalb  der  mündlichen  Berhandlung  stangefunden,
  so  kann  das  Endurteil  ohne  mündliche  Verhandlung  nur  erlassen
  werden,  wenn  beide  Teile  darauf  verzichtet  haben.  Erläßt  der
Verwaltungsrichter  nach  der  Beweisaufnahme  oder  nach  der  mündlichen
Verhandlung  unzweckmäßigerweise  und  entgegen  dem  Gesetze  kein  Endurteil,
  sondern  nach  §  67  einen  Bescheid,  so  muß  auf  den  Antrag  einer
Partei  dann  mündliche  Verhandlung  dennoch  angesetzt  werden  (Erk.  o.
16.  XI.  97  OVG.  33  206),  dabei  wird  vorausgesetzt,  daß  wirklich  die
Form  des  Bescheides  gewählt  worden  ist.

Siebenter  Titel.
Sitzungspolizei.

Das  LVG.  begnügt  sich  mit  wenigen  Vorschriften  (6  72).  Der
Vorsitzen  de  kann  aus  einer  öffentlichen  Sitzung  jeden  Zuhörer  entfernen
  lassen,  der  Zeichen  des  Beifalls  oder  des  Mißfallens  gibt  oder
Störung  irgendeiner  Art  verursacht.  Parteien,  Zeugen,  Sachverständige,
die  den  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  erlassenen  Befehlen  des
Vorsitzenden  nicht  gehorchen,  können  auf  Beschluß  des  Gerichts  aus
dem  Sitzungszimmer  entfernt  werden.  Gegen  die  bei  der  Verhandlung
beteiligten  Personen  wird  sodann  in  gleicher  Weise  verfahren,  wie  wem
sie  sich  freiwillig  entfernt  hätten.  Dem  Vorsitzenden  liegt  also  die
Sitzungspolizei  ob  (ebenso  GVG.  8  177),  und  zwar  gegenüber  jeder
im  Sitzungszimmer  anwesenden  Person.  Gelingt  ihm  die  Aufrechterhaltung
  der  Ordnung  nicht,  so  kann  die  Sitzung  vertagt  werden.  Das
Einschreiten  durch  zwangsweise  Entfernung  von  Parteien,  wozu  ihre  Vertreter
  gehören,  von  Zeugen  und  Sachverständigen  gebührt  nur  dem  Gerichte
  selbst.  Eine  Strafgewalt,  wie  sie  das  GG.  §  178  ff.  festsetzt,
steht  den  Verwaltungsgerichten  nicht  zu.

Man  wird  nicht  fehlgreifen,  wenn  auch  der  Kommissarius  des  Gerichts
bei  Beweisaufnahmen  für  befugt  erklärt  wird,  Zeugen,  Parteien  und