7.  Titel:  Sitzungspolizei.  —  8.  Titel.  Fristen.  37

Sachverständige,  die  sich  einer  Ungebühr  schuldig  machen,  entfernen  zu
lassen  (ogl.  GVG.  8  182).  Ohne  diese  Befugnis  kann  eine  ordnungsmäßige
  Verhandlüng  nicht  stattfinden.

Über  die  Vorgänge  wird  das  Protokoll  das  Erforderliche  zu  enthalten
  haben,  zumal  wenn  sich  an  die  Entfernung  rechtliche  Folgen
knüpfen  (§  75).

Bei  der  durch  Beschluß  des  Gerichts  bewirkten  Entfernung
einer  Partei  wird,  da  das  LBG.  das  in  der  ZPD.  durchgeführte
Kontumazialverfahren  nicht  kennt,  sofern  die  bisherigen  Erklärungen
der  entfernten  Partei  nicht  ausreichen,  um  das  Endurteil  zu  erlassen,
ein  neuer  Verhandlungstermin  anberaumt  werden  müssen;  gemäß
§  104  können  dann  der  entfernten  Partei  die  entsprechenden  Kosten
auferlegt  werden.  Bei  Zeugen  und  Sachverständigen  treten  die  allgemeinen
  Folgen  des  Ungehorsams  ein  (LBG.  §  78,  3O.  8  380).
Auch  der  Zeuge  und  Sachverständige  kann  zur  Tragung  der  durch  die
Entfernung  verursachten  Kosten,  sowie  zu  einer  Geldstrafe  bis  zu  150  Mk.
verurteilt  werden.  Dagegen  Beschwerde  nach  §  75  Abst.  2.

Die  Entfernung  von  Zuhörern  darf  nicht  zur  gänzlichen  Aufhebung
  der  Offentlichkeit  führen.  Sollten  alle  Zuhörer  entfernt  werden
müssen  und  eine  weitere  Störung  zu  befürchten  sein,  so  wird  in  Frage
kommen,  ob  die  Offentlichkeit  nicht  in  den  Formen  des  §  72  Abs.  2  auszuschließen
  sei  (vgl.  IW.  00  6160).

Die  Maßnahmen  des  Vorsitzenden  können  weder  durch  Anrufung
  des  Kollegiums  noch  sonst  angefochten  werden,  wie  auch  bei
gleichem  Falle  nach  der  ZPO.  ein  Rechtsmittel  ausgeschlossen  ist.  Dagegen
  erscheint  die  Beschwerde  aus  §  110  gegen  die  Beschlüsse  des  Gerichts
  zulässig.

Uchter  Titel.
Fristen.

Wo  die  Gesetze  für  die  Anbringung  der  Klage  oder  des  Antrags
auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  keine  andere
als  zweiwöchentliche  Frist  vorschreiben,  beträgt  die  Frist  seit  Erlaß  des
LBG.  (  51)  zwei  Wochen.  Durch  diese  Vorschrift  werden  aber  die  im
ZustG.  v.  1.  VIII.  83  (ogl.  §§  71,  150  Abs.  4)  und  in  späteren  Gesetzen
(OBG.  32  332)  abweichend  bestimmten  Fristen  nicht  berührt.  Alle
Fristen  im  BVerwaltungsstreitverfahren  sind  präklusivisch,  d.  h.  sie
wirken  ausschließend,  sind  Notfristen;  ihre  Versäumnis  zieht  den  Verlust
  des  Rechtsbehelfs  nach  sich.  Sie  beginnen,  sofern  die  Gesetze  nichts
anderes  vorschreiben,  mit  der  Zustellung.  Mit  dem  Ablaufe  des
letzten  Tages  der  Frist  (Mitternacht)  tritt  der  Verlust  des  Rechtsbehelfs
ein.  Zu  bemerken  ist  gleich  hier,  daß  die  Fristen  zur  Gegenerklärung