38  1.  Buch:  Allgemeine  Bestimmungen.  1.  Abschnitt:  Gerichte.

auf  die  Klage,  auf  die  Berufung  usw.  nicht  präklusivisch  sind.  Dagegen
sind  die  Fristen  zur  Einlegung  des  Einspruchs,  der  Reklamation,  des
Antrags  auf  Beschluß  durch  das  Kollegium  (§  117  Abs.  3  LBG.)  präklusivisch.


Das  LVG.  kennt,  wie  die  3PO.,  gesetzliche  und  richterliche
Fristen.  Zu  den  gesetzlichen  gehören  die  Notfristen,  die,  weil  ihre  Festsetzung
  im  öffentlichen  Interesse  erfolgt  ist,  weder  mit  Zustimmung  der
Gegenpartei  noch  des  Gerichts  verlängert  werden  dürfen  (O##  G.  5  100,
6  130,  14  190,  22  178).  Die  Verlängerung  einzelner  gesetzlicher
Fristen  gestattet  das  Gesetz  (z.  B.  zur  Rechtfertigung  der  Berufung,  Vervollständigung
  der  Klage  in  den  Fällen  der  88  47  Abs.  4,  56
Abs.  6,  66  Abs.  4  ZustG.).  Werden  Notfristen  versäumt,  so  ist  die
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  nach  Vorschrift  des  §  112  LBG.
zulässig.  Der  versäumte  Rechtsbehelf  kann  dann  mit  dem  Antrage  aus
Wiedereinsetzung  nachgeholt  werden.

Richterliche  Fristen  sind  die  „vom  Richter“  gestellten,  mag
die  Dauer  durch  das  Gesetz  begrenzt  oder  dem  richterlichen  Ermessen
überlassen  sein.  Der  Beginn  und  die  Dauer  der  Frist  hängen  von  der
richterlichen  Festsetzung  ab.  Solche  Fristen  werden  zur  gewöhnlichen  Vervollständigung
  der  Klage,  zur  Gegenerklärung  auf  die  Klage,  zur  Rechtfertigung
  von  Rechtsmitteln  usw.  gegeben.  Der  Richter  kann  eine
Frist  auch  durch  konkludente  Handlungen  bewilligen,  doch  wird  dabei
immer  ein  Antrag  der  Partei  vorausgesetzt  (Erk.  v.  1.  X.  87  Pr  BBl.
9  48).  In  einem  Falle  hatte  eine  Partei  die  Revision  eingelegt
und  um  Nachfrist  zur  Rechtfertigung  gebeten;  der  Kreisausschuß  hatte
darauf  keine  Verfügung  erlassen.  Das  Oberverwaltungsgericht  nahm
an,  daß  darin  eine  stillschweigende  Verlängerung  läge  (Erk.  v.  11.  X.  01
OBG.  40  441).  Der  Antrag  auf  Bewilligung  einer  Nachfrist  muß  vor
Ablauf  der  gesetzlichen  Frist  bei  dem  Gerichte  eingegangen  sein.  Die  Bewilligung
  einer  Nachfrist  ist  gültig,  selbst  wenn  die  Verfügung  selbst  nach
Ablauf  der  Frist  ergangen  ist  (CBE.  34  146).  Der  Richter  soll  nicht  unterlassen
  zu  bestimmen,  mit  welchem  Tage  die  Frist  abläuft,  oder  mit  welchem
Tage  die  Frist  beginnt.  Wird  eine  Nachfrist  von  gewisser  Dauer  (z.  B.
zwei  Wochen)  bewilligt,  so  beginnt  sie,  wenn  der  Inhalt  der  Berfügung
nichts  anderes  besagt,  vom  Tage  des  Ablaufs  der  gesetzlichen  Frist
(O#G.  26  434).

Verjährung  und  Frist  sind  zwei  ganz  verschiedene  Rechtsinstitute.
  Der  Unterschied  besteht  darin,  daß  durch  die  Verjährung  ein
zeitlich  an  sich  unbeschränktes  Recht  infolge  Nichtausübung  innerhalb  der
Verjährungsfrist  aufgehoben  wird,  während  die  Frist  die  Entstehung  eines
Rechts  einer  zeitlich  bestimmten  Schranke  unterwirft,  dergestalt,  daß  es
nur  durch  Ausübung  innerhalb  der  Frist  zur  Entstehung  gelangt  (Erk.
v.  28.  XI.  88  OBG.  17  232).