8.  Titel:  Fristen.  —  9.  Titel:  Zustellungen.  39

Die  Innehaltung  der  Notfristen  ist  von  Amts  wegen  zu  prüfen.
ihre  Prüfung  liegt  auch  dem  Revisionsrichter  ob.

Während  nach  der  ZPO.  der  Lauf  der  Fristen  durch  die  Gerichtsferien
  gehemmt  wird  (5  223),  geschieht  dies  im  Verwaltungsstreitverfahren
nicht.  Fristen,  deren  Ende  auf  einen  Sonntag  oder  staatlich  anerkannten
Feiertag  fällt,  laufen  erst  mit  dem  nächsten  Werktage  ab  (3PO.  8  222).
Im  übrigen  sind  für  die  Berechnung  der  Fristen  die  bürgerlichen  Prozeßgesetze
  (6  221  ff.)  maßgebend.  Die  3PO.  verweist  für  die  Berechnung
der  Fristen  (§  222)  auf  die  Vorschriften  des  BGB.  Hier  sind  die  §§  187
bis  192  von  Belang;  danach  endigt  eine  nach  Tagen  bestimmte  Frist
mit  dem  Ablaufe  des  letzten  Tages  der  Frist.  Unter  einem  halben  Jahre
wird  eine  Frist  von  sechs  Monaten,  unter  Anfang  des  Monats  der  erste,
unter  der  Mitte  des  Monats  der  fünfzehnte,  unter  Ende  des  Monats  der
letzte  Tag  des  Monats  verstanden.

In  Preußen  sind  allgemeine  Feiertage:  Weihnachten,  Ostern,
Pfingsten  mit  je  zwei  Tagen,  Neujahr,  Karfreitag,  Himmelfahrt,  Bußtag
  (Mittwoch  vor  dem  letzten  Trinitatissonntage).

Der  §  52  Abs.  1  LVG.  bestimmt,  daß  alle  Fristen  mit  der  Zustellung
  beginnen,  sofern  nicht  die  Gesetze  anderes  vorschreiben;  das
letztere  ist  der  Fall  bei  Nichtigkeits=  und  Restitutionsklagen  (§  100  LBG.,
§  586  3ZPO.),  bei  Reklamation,  wenn  die  Frist  von  der  Offenlegung
der  Steuerlisten  an  gerechnet  wird,  ferner,  wenn  ohne  Erlaß  einer  polizeilichen
  Verfügung  mit  unmittelbarem  Zwange  vorgegangen  wird;  dann
beginnt  die  Frist,  sobald  der  Beteiligte  von  dem  Zwange  Kenntnis  erhalten
  hat,  ebenso,  wenn  eine  polizeiliche  Verfügung  an  den  A.  erlassen
ist,  aber  auch  gegen  den  B.  wirkt.  Für  den  B.  beginnt  die  Frist,  sobald
  er  Kenntnis  von  der  Verfügung  erhalten  hat.  Auch  ist  die  Zustellung
  für  den  Beginn  dann  nicht  bestimmend,  wenn  eine  richterliche  Frist
bestimmt  wird  und  der  Richter  den  Beginn  der  Frist  an  einen  gewissen
Tag  knüpft  usw.  Ein  Telegramm  wahrt  die  Frist  (OVG.  v.  7.  Xl.
83  1  1151,  v.  19.  III.  84  1  387),  ebenso  ein  Schriftsatz,  der  von  der
Partei  nicht  unterschrieben  ist,  aus  dessen  Inhalt  aber  der  Verwaltungsrichter
  entnimmt,  daß  er  von  der  Partei  oder  ihrem  Vertreter  herrührt.

Neunter  Titel.

Zustellungen.  Belehrung  über  Rechtsmittel.

Für  die  Zustellung  der  Verwaltungsgerichte  gibt  es  im  allgemeinen
keine  gesetzlichen  Vorschriften,  wie  sie  die  ZPO.  (88  166ff.)  aufstellt
(OBG.  ö  264,  17  442,  26  438).  Alle  Zustellungen  erfolgen  von  Amts
wegen,  während  im  Zivilprozesse  in  der  Regel  der  Betrieb  der  Zustellungen
  den  Parteien  obliegt.  Die  Regulative  für  die  Kreisausschüsse,
Bezirksausschüsse  usw.  enthalten  Bestimmungen  für  die  Zustellungen
dieser  Behörden;  darin  wird  zugleich  vorgeschrieben,  wie  an  gesetzliche