40  1.  B.:  Allg.  Best.  1.  Abschn.:  Gerichte.  9.  Tit.:  Belehrung  üb.  Rechtsmittel-Vertreter,

  an  Behörden,  im  Auslande  zuzustellen  ist.  Bei  den  Kreisausschüssen
  erfolgen  die  Zustellungen  durch  eigene  Beamte  oder  durch  die
den  Kreisausschüssen  nachgeordneten  Behörden  (Polizeiverwaltungen,  Gemeinde=
  und  Gutsvorsteher)  oder  durch  die  Post.  Jedenfalls  haben  die
Behörden,  gegen  deren  Verfügungen  eine  Klage  erhoben  wird,  für  die
Beweismittel  über  die  Zustellung  und  ihren  Zeitpunkt  zu  sorgen.  Im
Zweifel  liegt  ihnen  die  Beweislast  ob  (OBG.  5  261,  31  245);  der  Kläger
hat  nicht  unter  Beweis  zu  stellen,  daß  er  die  Fristen  innegehalten  hat.
Die  Innehaltung  ist  übrigens  von  Amts  wegen  zu  prüfen.  Ist  nur  der
Tag  der  Abgabe  an  die  Post  bekannt,  der  Tag  der  Zustellung  aber  nicht
erwiesen,  so  kann  zuungunsten  des  Klägers  ohne  weiteres  nicht  angenommen
  werden,  daß  die  Zustellung  nach  dem  regelmäßigen  Laufe  der
Posten  erfolgt  sei.  Das  Oberverwaltungsgericht  hat  vielfach  eine  Wahrung
der  Fristen  angenommen,  wenn  sich  nicht  erweisen  ließ,  wann  zugestellt
worden  sei,  weil  jede  aktenmäßige  Unterlage  fehle  (OBG,  17  442).  Zum
Beweise  des  Zeitpunktes  der  Zustellung  kann  von  allen  zulässigen  Beweismitteln,
  nicht  bloß  von  urkundlichen  Bescheinigungen,  Gebrauch  gemacht
  werden  (vgl.  im  übrigen  weiter  unten  den  Abschnitt  „Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand“).

Das  jetzt  geltende  Recht  kennt  wenig  Fälle,  in  denen  die  Parteien
über  die  zulässigen  Rechtsmittel  und  ihre  Fristen  belehrt  werden  müssen.
Eine  Belehrung  im  Verwaltungsstreitverfahren  findet  seitens  des  Kreisoder
  Stadtausschusses  (Magistrats)  nur  noch  gemäß  der  §§  64  Abs.  4,  67,
86  Abs.  4,  111  Abs.  2  LVG.,  seitens  des  Bezirksausschusses  nur  noch
gemäß  der  §§  64  Abs.  4,  67,  86  Abs.  4,  89,  95,  111  Abs.  2  u.  3  LG.
statt.  Der  §  29  Zust  G.  v.  26.  VII.  76  gilt  nicht  mehr.  Belehrt  der
Verwaltungsrichter  dort,  wo  eine  Belehrung  nicht  vorgeschrieben,  falsch,
so  kann  daraus  die  Partei  kein  Recht  für  sich  herleiten  (OBG.  v.  16.  III.
93  III.  261),  dagegen  bilden  die  Unterlassung  der  vorgeschriebenen
Belehrung  oder  falsche  Angaben  in  derselben  einen  wesentlichen  Mangel
des  Verfahrens.

Ist  die  Ausfertigung  eines  Schriftstücks  gesetzlich  erforderlich
(z.  B.  §  132  Abs.  3  LVG.),  so  ist  nicht  notwendig,  daß  das  Schriftstück
nach  Zustellung  in  den  Händen  des  Betroffenen  bleibt.

Die  Zustellung  kann  in  Fällen,  wo  eine  Bevollmächtigung  vorliegt,
mit  gleicher  Wirkung  an  die  Partei  selbst  oder  an  den  Bevollmächtigten
wirksam  geschehen  (BfOG.  v.  16.  II.  83  1  298  u.  v.  10.  IX.  83  II  613).

Wenn  der  Schlußsatz  des  §  52  Abs.  1  LVG.  verordnet,  daß  für
die  Berechnung  der  Fristen  die  bürgerlichen  Prozeßgesetze  maßgebend
seien,  so  ist  damit  nicht  ausgesprochen,  daß  die  Prozeßgesetze  die  Beschaffenheit
  der  Zustellungen  bestimmen.  Vielmehr  ergibt  sich  aus  den
Vorschriften  des  LVG.  und  der  auf  Grund  desselben  erlassenen  Regulative
  (Erk.  v.  1.  IV.  80,  v.  6.  XI.  95  OVG.  6  383,  30  457;  Erk.  v.