10.  Tit.:  Rechtshilfe.  —  2.  Abschn.  Parteien.  1.  Tit.:  Partei-,  Prozeßfähigkeit.  41

10.  XII.  87  Pr  BBl.  11  127),  was  zuzustellen  ist  (Erk.  v.  17.  1  89
OG.  17  441).  In  der  Regel  wird  das  ein  Schriftstück  sein.

Zehnter  Titel.
Rechtshilfe.

Unter  Rechtshilfe  ist  hier  die  Unterstützung  zu  verstehen,  die  eine
Behörde  oder  ein  Verwaltungsgericht  dem  erkennenden  Verwaltungsgerichte
im  Interesse  der  Erreichung  des  Prozeßzweckes  leistet.

Die  Kreis=  und  Stadtausschüsse  und  die  Bezirksausschüsse  haben
sich  gegenseitig  Rechtshilfe  zu  leisten  (LVG.  §  49);  fie  haben  den  geschäftlichen
  Aufträgen  und  Anweisungen  der  ihnen  im  Instanzenzuge
vorgesetzten  Behörden  Folge  zu  geben,  das  Oberverwaltungsgericht  kann
daher  den  Kreis=  und  Stadtausschüssen  und  den  Bezirksausschüssen  Aufträge
  und  Anweisungen  erteilen.  Bei  Beweiserhebungen  kann  das  Gericht
diese  durch  eine  zu  ersuchende  Behörde  bewirken  lassen  (6  77);  zu  diesen
Behörden  gehören  die  Amtsgerichte  (GBG.  §  158).  Ist  eine  Vereidigung
von  Zeugen  erforderlich,  so  kann  damit  nicht  eine  Behörde  betraut  werden,
die  aus  eigenem  Rechte  zu  solchen  Vereidigungen  nicht  berechtigt  ist,  z.  B.
Polizeibehörden  (Erk.  v.  28.  V.  85  II  583).  Über  die  Vollstreckung
von  Entscheidungen  wird  weiter  unten  gehandelt  werden  (Abschnitt:  Vollstreckung).


Die  Verwaltungsgerichte  bedienen  sich  vielfach,  wie  dies  hinsichtlich  der
Zustellungen  durch  die  Regulative  gestattet  ist,  der  Hilfe  der  städtischen
Polizeiverwaltungen,  der  Amtsvorsteher,  der  Gemeinde=  und  Gutsvorsteher.

Für  die  Rechtshilfe  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Auslande
  ist  das  Haager  Abkommen  v.  14.  XI.  96  (Rel.  99  285)  zu  beachten.
  Ferner  kommen  für  die  Rechtshilfe  im  Auslande  die  Gesandten
und  Konsuln  in  Betracht.  Die  Zustellungen  an  einen  Unteroffizier  oder
Gemeinen  erfolgen  an  den  Chef  der  zunächst  vorgesetzten  Kommandobehörde
  (Chef  der  Kompagnie,  Schwadron,  Batterie  usw.).

Zweiter  Abschnitt.
Parteien.
Erster  Titel.
Parteifähigkeit,  Prozeßfähigkeit.

Im  Berwaltungsstreitverfahren  stehen  sich  wie  im  Zivilprozesse  zwei
gleichberechtigte  Streitteile,  Parteien,  gegenüber,  zwischen  denen  der  Verwaltungsrichter
  zu  entscheiden  hat  (Parteiprozeß).  Sie  sind  die  Prozeßfubjekte.


Die  Z3  PO.,  bei  der  es  sich  in  erster  Linie  um  Rechtssubjekte  im
Sinne  des  bürgerlichen  Rechts  handelt,  unterscheidet  Parteifähigkeit  und