42  1.  Buch:  Allgemeine  Bestimmungen.  2.  Abschnitt:  Parteien.

Prozeßfähigkeit.  Parteifähig  ist  nach  ihr,  wer  rechtsfähig  ist.  Über
die  Rechtsfähigkeit  bestimmt  das  Nähere  das  BGB.  (§§  1  ff.);  sie  begimm
mit  der  Vollendung  der  Geburt  beim  physischen  Menschen.  Außer  dem
physischen  Menschen  haben  noch  gewisse  Personenvereinigungen  nach  Reichsund
  nach  Landesrecht  Rechts=  und  somit  Parteifähigkeit.  So  sind  die
offene  Handelsgesellschaft,  die  Kommanditgesellschaft,  die  Aktiengesellschaft
usw.  parteifähig,  ebenso  die  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften,
die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  die  Kolonialgesellschaften,  die
eingetragenen  Vereine.  Alle  diese  rechtsfähigen  Subjekte  können  im  Verwaltungsstreitverfahren
  ebenfalls  als  Parteien  auftreten.  Über  die  nicht
eingetragenen  Vereine  bestimmt  §  50  Abs.  2  3PO.,  daß  sie  zwar  als
Beklagte,  nicht  aber  als  Kläger  aufzutreten  befugt  sind.  Dennoch  ist  es
unzweifelhaft,  daß  solche  Vereine  im  Zivilprozeß  auch  Widerklagen,  Klagen
auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  usw.  anstellen  können.  Im  allgemeinen
  wird  dies  ebenfalls  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  gelten,
doch  mit  der  Ausnahme,  daß,  wenn  gegen  einen  nicht  eingetragenen  Verein
  eine  polizeiliche  Verfügung  erlassen  ist,  der  Verein  als  solcher  Klage
erheben  kann.  Es  liegt  dabei  derselbe  Gedanke,  der  zum  Erlaß  der  Vorschrift
  in  §  50  Abs.  2  geführt  hat,  zugrunde.  Der  Verein  befindet  sich
in  Verteidigungsstellung,  er  lehnt  die  gegen  ihn  erlassene  polizeiliche
  Verfügung  ab  und  kann  dies  nur  dadurch  tun,  daß  er  selbst  Klage
erhebt.

Wer  parteifähig  ist,  ist  noch  nicht  prozeßfähig;  der  Prozeßfähige
muß  einen  Prozeß  (gleiches  gilt  für  das  Verwaltungsstreitverfahren),  in
dem  er  Partei  ist,  selbst  zu  führen  oder  durch  einen  von  ihm  bestellten
Bevollmächtigten  zu  führen  ermächtigt  sein  (legitima  persona  standi  in
judicio);  ohne  Prozeßfähigkeit  kann  die  Partei  keine  Prozeßhandlung
vornehmen,  keinen  „Einfluß  auf  Beginn,  Fortsetzung  und  Beendigung  des
Prozesses“  ausüben,  über  den  Prozeßgegenstand  nicht  verfügen.  Man
unterscheidet  beschränkte  und  allgemeine  Prozeßfähigkeit.  Die  letztere  fehlt
den  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkten  und  den  geschäftsunfähigen  Personen
  (BGB.  §§  104  ff.  u.  §§  2—5).

Jede  prozeßfähige  Partei  ist  im  Verwaltungsstreitverfahren  in  der
Lage,  vor  Gericht  und  an  das  Gericht  Willenserklärungen  abzugeben  und
Anträge  zu  stellen  (Postulationsfähigkeit).  Die  Beschränkung  des
Anwaltsprozesses,  in  dem  nur  der  Anwalt  die  Postulationsfähigkeit
besitzt,  kennt  das  Verwaltungsstreitverfahren  nicht.

Neben  den  Rechtssubjekten  im  Sinne  des  bürgerlichen  Rechts
kennt  der  Zivilprozeß  auch  eine  Behörde  als  wirkliche  Partei:  den
Staatsanwalt.  Er  wirkt  mit  in  Ehe-,  Todeserklärungs=  und  Entmündigungsprozessen
  und  in  Prozessen  betreffend  die  Feststellung  des
Rechtsverhältnisses  zwischen  Eltern  und  Kindern  usw.,  er  ist  Hauptpartei
  in  Entmündigungssachen  und  bei  Klagen  auf  Anfechtung  einer