1.  Titel:  Parteifähigkeit,  Prozeßfähigkeit.  43

Todeserklärung  und  fakultative  Partei  im  Ehenichtigkeitsverfahren  (3PO.
88  607,  634,  640,  646,  652,  664,  666,  684,  974).  Er  nimmt  das
öffentliche  Interesse  wahr,  ist  dabei  aber  nicht  Bevollmächtigter
oder  gesetzlicher  Vertreter  der  Justizhoheit,  der  Justizverwallung,  des
Staates,  sondern  wirkliche  Partei  (Schultzenstein  im  VerwArch.  12
133  ff.).  Nach  dem  Verhältnisse  zu  seimer  Person  richtet  es  sich  deshalb
z.  B.,  ob  ein  Zeuge  das  Zeugnis  verweigern  darf  (8PO.  S#§  383  ff.).
Im  Verwaltungsstreitverfahren  gibt  es  unzählige  Fälle,  wo  eine  Behörde
  wirkliche  Partei,  Prozeßsubjekt  ist,  ohne  daß  die  Behörde  ein  zivilrechtliches
  Rechtssubjekt  (juristische  Person)  vertritt.  Teils  klagt  die
Behörde  (Klage  des  Regierungspräsidenten  auf  Auflösung  einer  eingetragenen
  Genossenschaft,  Klage  der  Aufsichtsbehörde  auf  Schließung  einer
eingeschriebenen  Hilfskasse,  Klage  der  Ortspolizeibehörde  auf  Untersagung
gewerblicher  Betriebe,  auf  Zurücknahme  von  gewerblichen  Genehmigungen
usw.),  teils  richtet  sich  die  Klage  eines  zivilrechtlichen  Rechtssubjekts  gegen
die  Behörde  (Klage  auf  Aufhebung  einer  polizeilichen  Verfügung,  Klage
auf  Anfechtung  des  Einspruchs  des  Landrats  gegen  die  Eintragung  eines
Vereins  usw.).  Auch  hier  ist  die  Behörde  oder  der  Einzelbeamte
unbedingt  wirkliche  Partei  (anderer  Ansicht:  Popitz,  Der  Parteibegriff).
Die  Behörde  handelt,  wenn  auch  im  Einzelfalle  auf  Anweisung
der  vorgesetzten  Instanz,  selbstän  dig;  ihre  Erklärungen  sind  eigene
Parteierklärungen,  und  sie  verfügt  über  den  Gegenstand  des  Streitverfahrens,
  soweit  dies  überhaupt  von  einer  Partei  im  Verwaltungsstreitverfahren
  geschehen  kann.  Erklärungen,  die  etwa  die  vorgesetzte  Instanz
  im  Verwaltungsstreitverfahren  abgibt,  sind  keine  Parteierklärungen,
  sie  können  als  solche  nicht  berücksichtigt  werden.  Auch
hierin  zeigt  sich,  daß  der  als  Kläger  oder  Beklagter  auftretende  Beamte
(Behörde)  nicht  gesetzlicher  Vertreter  einer  anderen  Partei  (Staatshoheit,
Staat),  sondern  wirkliche  Partei  ist.  Das  Oberverwaltungsgericht  hat
dies  stets  angenommen  (ogl.  z.  B.  PlenEntsch,  v.  15.  I.  79  OVG.  5
441,  452).  Nach  §  114  Zust  G.  beschließt  der  Kreisausschuß  über  Anträge
  auf  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Betriebe  der  Schankwirtschaft.
Über  den  Antrag  ist  die  Gemeinde=  und  die  Ortspolizeibehörde  zu  hören.
Wird  von  einer  dieser  Behörden  (Gemeindevorsteher,  Amtsvorsteher)
Widerspruch  erhoben,  so  darf  die  Erteilung  der  Erlaubnis  nur  auf  Grund
mündlicher  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  durch  Erkenntnis
erfolgen.  Der  Widersprechende  ist  Partei.  Ist  es  der  Gemeindevorsteher,
so  tritt  er  nicht  als  Vertreter  oder  Bevollmächtigter  der  Gemeindekorporation
  auf,  sondern  als  Vertreter  des  öffentlichen  Interesses,  als  Obrigkeit;
gleiches  gilt  vom  Amtsvorsteher.  Hat  der  Gemeindevorsteher  oder  Amtsvorsteher
  an  dem  Ausgange  des  Streitverfahrens  ein  persönliches
Interesse,  so  darf  er  sich  an  dem  Verfahren  als  Partei  nicht  beteiligen,
aber  des  Gemeindevorstehers  eigenes  Interesse,  nicht  das  der  Gemeinde