44  1.  Buch:  Allgemeine  Bestimmungen.  2.  Abschnitt:  Parteien.

entscheidet  über  Zulassung  zum  Verfahren  (Erk.  v.  12.  X.  78  OBG.  4
326  u.  Erk.  v.  27.  VI.  78  —  Nr.  II  451  —  Kunze--Kautz  2  1267).  Handelt
es  sich  um  die  Frage,  ob  ein  Richter  (LVG.  §  61,  ZPO.  g8  41  f.)  von
der  Ausübung  des  Richteramtes  ausgeschlossen  ist  oder  wegen  Besorgnis
der  Befangenheit  abgelehnt  werden  kann,  so  kommt  dabei  lediglich  das
Verhältnis  des  Richters  zu  dem  Einzelbeamten,  der  das  öffentliche  Interesse
  vertritt,  in  Betracht,  wenn  nach  dem  Gesetze  ein  solches  Berhältnis
zur  Partei  ausschlaggebend  ist.

Die  Regel  des  Zivilprozesses,  daß  die  Partei  Subjekt  des
Prozeßrechtsverhältnisses  (dominus  litis)  ist,  gilt  unbedenklich  für
alle  diejenigen  im  Verwaltungsstreitverfahren  auszutragenden  Rechtsstreitigkeiten,
  die  reine  Zivilansprüche  zum  Gegenstande  haben.  Sie
gilt  ferner  bei  auf  öffentlich-rechtlicher  Grundlage  bestehenden  Ansprüchen
  einer  öffentlichen  Korporation  an  ein  Mitglied  oder  eincs
Mitglieds  an  die  Korporation  (Kommunalabgaben,  Reinerträge  der  Jagdgenossenschaft,
  Armenlasten  usw.);  entscheidend  ist  dabei  immer,  ob  die
Parteien  über  den  Streitgegenstand  frei  verfügen,  auf  ihn  verzichten,
  darüber  einen  Vergleich  schließen  können.  Ebenso  liegt  es  bei
Streitigkeiten  der  Beteiligten  über  solche  Ansprüche  untereinander.
Anders,  wenn  das  Verwaltungsgericht  in  den  Formen  eines  Prozesses
durch  Erkenntnis  einen  öffentlich-rechtlichen  Verwaltungsakt  vollziehr
oder  öffentlich-rechtliche  Feststellungen  trifft,  die  über  die  Rechtsverhältnisse
der  Parteien  hinausgehen.  Hier  liegt  eine  Ahnlichkeit  mit  dem  Snafprozesse
  vor.  Angeklagter  und  Staatsanwalt  sind  darin  zwar  Parteien,
aber  sie  sind  nicht  domini  litis  mehr,  nachdem  die  öffentliche  Klage  erhoben
  ist.  Ihre  Erklärungen.  Zugeständnisse  usw.  hat  das  Gericht  materiell
  zu  prüfen  und  es  hat  im  Wege  der  selbständigen  Untersuchung  zu
entscheiden,  welchen  Wert  sie  für  die  Entscheidung  haben.  So  wird  in  einem
Verfahren,  betreffend  die  Erteilung  einer  Schankkonzession  (Zust  G.  8  114,
der  Gemeindevorstand  Partei  im  Verwaltungsstreitverfahren,  wenn  er
Widerspruch  erhoben  hat.  Er  kann  zwar  Rechtsmittel  einlegen  oder  zurücknehmen,
  wie  der  Staatsanwalt  im  Strafprozesse,  aber  seine  Erklärungen
im  Verwaltungsstreitverfahren  gehen  nicht  so  weit,  daß,  wenn  er  den
Widerspruch  zurücknimmt,  das  Verwaltungsgericht  die  Schankkonzession  etwa
erteilen  muß.  Das  Gericht  befindet  selbständig  darüber.  Dennoch  bleibt
der  Gemeindevorstand  Partei.  Gleiches  gilt  bei  Kompetenzkonflikten
(LVG.  §  113);  die  Erklärungen  der  über  ihre  Kompetenz  streitenden  Behörden
  und  der  ursprünglichen  Parteien  haben  für  die  Entscheidung  des
Oberverwaltungsgerichts  nur  einen  informatorischen  Charakter.

Ahnlichkeiten  liegen  ferner  im  Verfahren  wegen  Ehesachen  (3#.
6s  606  ff.)  vor;  dort  kommen  u.  a.  die  Vorschriften  über  die  Wirkungen
eines  Anerkenntnisses  nicht  zur  Anwendung  (§5  617).  Anderseits  hat  der
Kläger  in  jeder  Lage  des  Prozesses  die  Berechtigung,  die  Ehescheidungs-