1.  Titel:  Parteifsähigkeit,  Prozeßfähigkeit.  45

klage  zurückzjunehmen.  In  dieser  Beziehung  kann  auch  im  allgemeinen
im  Verwaltungsstreitverfahren  eine  von  einer  Behörde  oder  gegen  eine
Behörde  angestellte  Klage  zurückgenommen  werden,  und  insoweit  ist  der
Kläger  als  dominus  litis  anzusehen.  In  dem  in  den  Formen  des  VBerwaltungsstreiwerfahrens
  sich  abspielenden  Disziplinarverfahren  gegen  Beamte
  darf  dagegen  die  erhobene  Klage  vom  Staatsanwalt  nicht  zurückgenommen
  werden.  Bei  einem  erhobenen  Konflikt  erscheint  die  Zurücknahme
  des  Konflikts  zulässig.

Die  Rechtssubjektivität  im  Verwaltungsstreitverfahren  deckt  sich
nicht  überall  mit  der  privatrechtlichen  Fähigkeit,  aktives  oder  passives
Subjekt  ziviler  Rechtsverhältnisse  zu  sein;  nach  dieser  Richtung  besteht
ein  Unterschied,  wie  die  nachfolgenden  Beispiele  zeigen  werden.  Nach  §  11
R  e#wO.  begründet  das  Geschlecht  in  Beziehung  auf  die  Befugnis  zum
selbständigen  Betriebe  eines  Gewerbes  keinen  Unterschied,  wie  denn  überhaupt
  an  Alter  und  Verfügungsfähigkeit  die  Zulässigkeit  des  Gewerbebetriebes
  nicht  geknüpft  ist  (Ausnahme  in  §9§  30,  57a,  60b,  62).  Ebensowenig
  hindert  das  Geschlecht  ein  Weib,  ein  Handelsgewerbe  zu  betreiben,
Handelsfrau  zu  sein  (Staub,  Handels  GB.  Anm.  64f.  Einl.);  auch  die
Verheiratung  ist  kein  Hindernis  für  eine  Frau,  Handelsfrau  zu  sein.  Ist
eine  Frau  Gewerbs=  oder  Handelsfrau,  gleichgültig,  ob  mit  oder  ohne
Zustimmung  ihres  Ehemannes,  Vaters,  Bormunds,  so  hat  sie  alle  öffentlich-rechtlichen
  Pflichten  eines  Gewerbsmanns  oder  Kaufmanns.
Die  Ehefrau  kann  danach  ohne  Zustimmung  des  Ehemannes  beim  Registerrichter
  die  Eintragung  ihrer  Firma  beantragen.  Von  dieser  öffentlich-rechtlichen
  Seite  ist  die  privatrechtliche  zu  unterscheiden.  So  bestimmt
8  11a  RGewD.:

„Soweit  die  Frau  infolge  des  Güterstandes  in  der  Verfügung
über  ihr  Vermögen  beschränkt  ist,  finden  die  Vorschriften  des  §  1405
des  BGB.  Anwendung  .  .  Betreibt  die  Frau  das  Gewerbe  mit  Einwilligung
  des  Mannes  oder  gilt  die  Einwilligung  nach  §  1405  Abs.  2
des  BGB.  als  erteilt,  so  haftet  für  die  Verbindlichkeiten  der  Frau
aus  dem  Gewerbebetriebe  ihr  Vermögen  ohne  Rücksicht  auf  die  dem
Manne  kraft  des  Güterstandes  zustehenden  Rechte;  ...“

Also  es  haftet  aus  dem  eigenmächtig  betriebenen  Gewerbe  lediglich
das  vorbehaltene  Vermögen  der  Ehefrau  (vgl.  auch  §  52  Abs.  2  Z  PO.,
Art.  200  Abs.  3  Einf  G.  z.  BGB.).  Auch  die  privatrechtlichen  Befugnisse
  des  Baters  und  Vormundes  bleiben  durch  den  Betrieb  eines  Gewerbes
  des  Haussohnes  oder  des  Mündels  unberührt.  Mündel,  Haussohn,
  Ehefrau  haben  also  eine  Geschäftsfähigkeit  im  öffentlich-rechtlichen
Sinne,  ihre  privatrechtliche  Geschäftsunfähigkeit  ändert  sich  durch  den  Betrieb
  eines  Gewerbes  nicht.  Daraus  folgt,  daß  ihre  öffentlich-rechtliche
Geschäftsfähigkeit  sie  zugleich  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  prozeßfähig
  macht.  Ein  minderjähriger  Gewerbsmann,  gegen  den  eine  gewerbe-