46  1.  Buch:  Allgemeine  Bestimmungen.  2.  Abschnitt:  Parteien.

polizeiliche  Verfügung  erlassen  ist,  kann  dagegen  selbständig  Klage  erheben,
gegen  ihn  kann  die  Klage  auf  Untersagung  des  Gewerbebetriebes,  Entziehung
  der  Gewerbeberechtigung  erhoben  werden.  Im  Strafverfahren
hat  der  Geschäftsunfähige  ebenfalls  persona  standi  in  judicio.  Die
St#O.  bestimmt  nur  zu  seinen  Gunsten,  daß  der  gesetzliche  Vertreter
eines  Mündels  selbständig  Rechtsmittel  einlegen  darf  (§  340).  Bei
Beleidigungen  und  Körperverletzungen,  die  im  Wege  der  Privatklage  verfolgt
  werden,  stellt  der  gesetzliche  Vertreter  des  Verletzten  die  Klage  an
41).

Nach  derselben  Vorschrift  kann  eine  Privatperson  als  Nebenklägerin
auftreten  (6  435).  Das  RStGB.  (6  65)  gestattet  dem  Verletzten,  der
das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hat,  selbständig  einen  Antrag  auf
Bestrafung  zu  stellen.  Während  der  Minderjährigkeit  kann  auch  der  gesetzliche,
  Vertreter  die  Bestrafung  beantragen.  Geisteskranke  und  Taubstumme
dagegen  werden  durch  ihren  Vormund  vertreten.

Erläßt  die  Polizeibehörde  eine  polizeiliche  Verfügung  (LVG.  1271
und  verlangt  darin  die  Ausführung  einer  Handlung,  so  kann  die  Verfügung
nur  an  den  erlassen  werden,  der  die  Verfügungsgewalt  über  die  Handlung
  hat.  Danach  müssen  die  Verfügungen  wegen  Räumung  von  Wasserläufen,
  Ausbesserung  von  Wegen,  Leistungen  zu  Schulbauten  usw.  an
den  erlassen  werden,  der  über  die  Leistung  verfügen  kann,  d.  h.  bei
Mündeln  an  den  Vormund.  Dasselbe  gilt,  wenn  eine  derartige  polizeiliche
Verfügung  an  den  Eigentümer  eines  Grundstücks  als  solchen  erlassen
wird  (z.  B.  weil  vom  Grundstücke  eine  Gefahr  ausgeht);  die  Verfügung
geht  zu  Händen  des  Vormundes  des  minderjährigen  Eigentümers.  Der
Vormund  allein  hat  die  Verfügungsgewalt  und  er  ist  darauf  im  Verwaltungsstreitverfahren
  Vertreter  der  Partei.

Wird  in  einer  polizeilichen  Verfügung  ein  Verbot  erlassen,  so  geht
die  Verfügung  im  allgemeinen  gegen  jeden,  der  etwas  Polizeiwidriges
vollbringen  kann.  Es  scheint  aber  geboten,  hier  in  Ermangelung  von
Sonderbestimmungen  für  das  Polizeirecht  und  das  Verwaltungsstreitverfahren
  die  Vorschriften  des  RStGB.  (§§  55  ff.)  und  des  Gesetzes,  beir.
den  Erlaß  von  polizeilichen  Strafverfügungen,  v.  23.  IV.  83  finngemäß  zur
Anwendung  zu  bringen.  Nach  dem  RStGB.  wird  nämlich  eine  Person,  die
das  zwölfte  Jahr  noch  nicht  vollendet  hat,  zur  Strafe  nicht  herangezogen;
bei  den  Personen,  die  das  achtzehnte  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,
ist  zu  prüfen,  ob  sie  die  erforderliche  Einsicht  der  Strafbarkeit  besitzen.
Bei  amtsrichterlichen  Strafbefehlen  (St  PO.  S#§  447  ff.)  wird  ebenso  verfahren.
  Nach  dem  G.  v.  23.  IV.  83  kann  eine  polizeiliche  Strafverfügung
auch  gegen  Beschuldigte  im  Alter  von  12  bis  18  Jahren  selbst  erlassen  werden.
Neben  diesen  Beschuldigten  darf  der  gesetzliche  Vertreter  gerichtliche  Entscheidung
  beantragen.  Nach  diesen  Vorgängen  ist  der  Grundsatz  aufzustellen,
  daß  poli  zeiliche  Verfügungen  (§§  127  ff.  L  VG.),  die  ein  Ver-