1.  Titel:  Parteifähigkeit,  Prozeßfähigkeit.  47

bot  enthalten,  an  Personen,  die  über  12  Jahre  alt  sind,  direkt  erlassen
werden  dürfen,  und  daß  sowohl  diese  Personen  als  ihre  gesetzlichen  Vertreter
  die  Klage  gegen  die  Verfügung  anzustellen  und  im  Verwaltungsstreitverfahren
  als  Partei  aufzutreten  befugt  sind.

Es  gibt  eine  Ausnahme  von  der  Regel,  daß  die  das  öffentliche  Interesse
  im  Verwaltungsstreitverfahren  wahrnehmende  Behörde  selbst  Partei
ist.  Wenn  nämlich  die  als  selbständige  Partei  auftretende  Behörde  unterliegt,
  fallen  die  baren  Auslagen  des  Verfahrens  und  des  obsiegenden
Teils  demjenigen  Verbande  zur  Last,  der  nach  gesetzlicher  Bestimmung
die  Amtsunkosten  der  als  Partei  auftretenden  Behörde  zu  tragen  hat
(LBG.  8  107  Ziff.  1).  Dieser  Verband  ist  hinsichtlich  der  Kosten  Partei  und
er  wird  im  Verwaltungsstreitverfahren  von  der  im  übrigen  als  eigene  Partei
auftretenden  Behörde  gesetzlich  vertreten.  Eine  besondere  Vertretung,
wie  sie  sonst  in  anderen  Prozessen  des  Verbandes  gesetzlich  geordnet  ist,
findet  hier  nicht  statt.  So  trägt  der  Staat  die  Kosten,  wenn  der  Oberpräsident
  oder  der  Regierungspräsident  oder  die  Schulaufsichtsbehörde
Partei  ist,  in  gewissen  Fällen  auch,  wenn  es  der  Landrat  ist,  während
in  anderen  Fällen  die  Kreiskorporation  die  Kosten  trägt.  Bei  Prozessen
des  Amtsvorstehers  trägt  die  Kosten  der  Amts=  oder  Gemeindeverband,
des  Gemeindevorstehers  die  Gemeinde.  Richtig  müßte  der  Tenor  der  Erkenntnisse
  nicht  dahin  gehen,  daß  die  beklagte  oder  klägerische  Behörde
(der  Oberpräsident,  Amtsvorsteher  usw.),  sondern  daß  der  betreffende
Verband  (Staat,  Kreis,  Gemeinde,  Amtsbezirk)  die  Kosten  zu  tragen  habe.
So  wird  in  Strafsachen  wie  in  Zivilprozeßsachen  (ZPO.  88  97,  637,  658,
673,  677)  tenoriert,  wenn  der  Staatsanwalt  unterliegt.  Das  nicht  ganz
korrekte  Verfahren  bei  den  Verwaltungsgerichten  ist  durch  die  Zirkularverf.
  des  Oberverwaltungsgerichts  v.  26.  IX.  76  unter  Ziff.  6  (O#G.  1
438)  veranlaßt  worden.

Der  Verwaltungsrichter  hat  von  Amts  wegen  die  Partei=  und
Prozeßfähigkeit  zu  prüfen.  Der  Berzicht  einer  Partei,  den  Mangel  zu
rügen,  enthebt  den  Richter  nicht  von  der  Pflicht  zur  selbständigen  Prüfung.
Ergeben  sich  Mängel,  so  kann  das  Gericht  eine  Frist  zur  Beseitigung
setzen.  Droht  der  Partei  Schaden,  so  wird  der  Richter  die  Partei  zur
Abgabe  vorläufiger  Parteierklärungen  zulassen  müssen  (ogl.  ZPO.  8  56).

Von  der  Partei=  und  Prozeßfähigkeit  unterscheidet  sich  die  Sachlegitimation
  (legitimatio  ad  causam).  Der  Kläger  muß  Aktiolegitimation
  besitzen,  er  muß  nachweisen,  daß  er,  der  einen  bestimmten
Anspruch  mit  Klage  verfolgt,  in  Wirklichkeit  der  Berechtigte  ist.  Der
Beklagte  muß  passiv  legitimiert  sein;  es  muß  der  Nachweis  erbracht
werden,  daß  der  Beklagte  der  wirklich  Verpflichlete  ist.  Das  Erforderliche
  hierüber  wird  bei  den  einzelnen  Klagen  auseinandergesetzt  werden.