48  1.  Buch:  Allgemeine  Bestimmungen.  2.  Abschnitt:  Parteien.

Zweiter  Titel.
Streitgenossenschaft.

Nach  §  59  3PO.  können  mehrere  Personen  als  Streitgenossen  gemeinschaftlich
  klagen  oder  verklagt  werden  (subjektive  Klagenhäufung:,
wenn  sie  in  Ansehung  des  Streitgegenstandes  in  Rechtsgemeinschaft
stehen;  solche  Personen  sind  Miteigentümer,  Gesamtgläubiger,  Gesamt--schuldner
  (BGB.  88  421  ff.),  ebenso  Personen,  welche,  ohne  Gesamtgläubiger
zu  sein,  eine  unteilbare  Leistung  gemäß  §  432  zu  fordern  haben.  Rechtsgemeinschaft
  ist  im  weitesten  Sinne  zu  verstehen.  So  können  der  Eigentümer
  und  Nießbraucher  zusammen  klagen  oder  verklagt  werden.

Ferner  liegt  nach  §  59  B3PO.  Streitgenossenschaft  vor,  wenn  mehrere
Personen  aus  demselben  tatsächlichen  und  rechtlichen  Grunde  (er  eadem
Causa)  berechtigt  und  verpflichtet  sind.  Hierzu  gehört  die  Klage  gegen  den
Hauptschuldner  und  den  Bürgen;  die  Klage  mehrerer  Erben,  die  nicht
mehr  Gesamtgläubiger  sind;  die  Klage  gegen  mehrere  Personen,  die  gemeinschaftlich
  eine  Beschädigung  begangen  haben.

Der  §  59  behandelt  die  Fälle  der  echten  oder  eigentlichen  Streitgenossenschaft.


Mehrere  Personen  können  auch  dann  als  Streitgenossen  gemeinschaftlich
klagen  oder  verklagt  werden  (unechte  oder  uneigentliche  Streitgenossenschaft,
§  60),  wenn  gleichartige  und  auf  einem  im  wesentlichen  gleichartigen
tatsächlichen  und  rechtlichen  Grunde  beruhende  Ansprüche  oder  Verpflichtungen
  den  Gegenstand  des  Rechtsstreites  bilden,  z.  B.  Klagen  verschiedener
Aktionäre  auf  Aufhebung  desselben  Beschlusses  der  Generalversammlung;
Klagen  eines  Grundbesitzers  gegen  seine  Pächter,  die  verschiedene  Grundstücke
  gepachtet  haben.

Bei  der  objektiven  Klagehäufung  (3PO.  §  260)  werden  mehrere
Ansprüche  des  Klägers  gegen  denselben  Beklagten  in  einer  Klage  verbunden.


Sind  mehrere  Ansprüche  in  einer  Klage  erhoben,  so  kann  das  Gericht
  anordnen,  daß  sie  in  getrennten  Prozessen  verhandelt  werden  (§  145).
Auf  der  anderen  Seite  kann  das  Gericht  die  Verbindung  mehrerer  bei
ihm  anhängiger  Prozesse  derselben  oder  verschiedener  Parteien  zum  Zwecke
der  gleichzeitigen  Verhandlung  und  Entscheidung  anordnen,  wenn  die  Ansprüche
  in  rechtlichem  Zusammenhange  stehen  oder  in  einer  Klage  hätten
geltend  gemacht  werden  können  (§  147).  Die  Verbindung  einer  Streitgenossenschaft
  hört  dadurch  auf,  daß  der  Anspruch  eines  Streitgenossen
sich  erledigt  (z.  B.  durch  Vergleich).

Als  prozessualische  Regel  für  die  Streitgenossenschaft  (J.  Weismann,
Hauptintervention  und  Streitgenossenschaft)  gilt,  daß,  soweit  nicht  aus
den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  oder  der  3  PO.  sich  ein  anderes
ergibt,  die  Streitgenossen  untereinander  und  dem  Gegner  gegenüber  selb-