2.  Titel:  Streitgenossenschaft.  49

ständig  dastehen;  das  Recht  zur  Betreibung  des  Prozesses  steht  jedem
Streitgenossen  zu;  die  Handlungen  des  einen  Streitgenossen  gereichen  dem
anderen  weder  zum  Vorteile  noch  zum  Nachteile  (&amp;  61).

Ausnahmen  von  der  Regel  des  §  61  liegen  dann  vor,  wenn  durch
die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  oder  der  3PO.  eine  rechtliche
Abhängigkeit  des  einen  Streitgenossen  von  dem  andern  besteht,  wie  dies
u.  a.  im  §  69  vorgesehen  und  in  dem  Falle  des  §  62  (notwendige
Streitgenossenschaft)  bestimmt  ist.  Kann  nämlich  das  streitige  Rechtsverhältnis
allen  Streitgenossen  gegenüber  nur  einheitlich  festgestellt  werden  oder  ist
die  Streitgenossenschaft  aus  einem  sonstigen  Grunde  (d.  i.  dem  Klagegrunde,
nicht  nach  der  Verteidigung  des  Beklagten)  eine  notwendige,  so  werden,
wenn  ein  Termin  oder  eine  Frist  nur  von  einzelnen  Streitgenossen  versäumt
  wird,  die  Säumigen  als  durch  die  nicht  Säumigen  vertreten  angesehen.
  Diese  Vertretungsbefugnis  bezieht  sich  aber  nur  aus  Prozeßhandlungen.
  Die  säumigen  Streitgenossen  sind  auch  in  dem  späteren
Verfahren  zuzuziehen.  Das  Recht  zur  Betreibung  des  Prozesses  steht
jedem  zu;  er  muß,  wenn  er  den  Gegner  ladet,  auch  die  übrigen  Streitgenossen
laden.  Fälle  der  notwendigen  Streitgenossenschaft  sind  nach  der  3.:
Entmündigungsanfechtungsklage  gegen  Staatsanwalt  und  ursprünglichen
Antragsteller  (6  666  Abs.  3),  Interventionsklage  gegen  Gläubiger  und
Schuldner  (§  771  Abs.  2),  Klage  mehrerer  Pfandgläubiger  gegen  den
Drittschuldner  (S§  856)  usw.  Ferner  sind  notwendige  Streitgenossen:
Miteigentümer  des  dienenden  oder  herrschenden  Grundstücks  in  einem
Streite  über  die  Grunddienstbarkeit;  Miterben  in  einem  Streite  wegen  der
Nachlaßschulden,  solange  der  Nachlaß  ungeteilt  ist;  Miteigentümer,  gegen
die  auf  Auflassung  des  Grundstückes  geklagt  wird;  die  Gesellschafter
einer  offenen  Handelsgesellschaft  usw.

Die  sämtlichen  Arten  der  Streitgenossenschaftkommen  im  Berwaltungsstreitverfahren
  vor.  Im  allgemeinen  sind  daher  die  Vorschriften  der  ZPO.
sinngemäß  anzuwenden.  Der  Verwaltungsrichter  kann,  soweit  eine  notwendige
  Streitgenossenschaft  nicht  vorliegt,  die  Verbindung  mehrerer  Streitigkeiten
  derselben  Partei  anordnen  und  wieder  lösen;  mit  einer  Ausnahme:

Die  JagdO.  v.  15.  VII.  07  (5§  17  Abs.  2,  19,  26)  schreibt  vor,
daß,  wenn  im  Verwaltungsstreitverfahren  über  die  Höhe  der  Pachtentschädigung
  gestritten  wird  und  mehrere  Beteiligte  vorhanden  sind,  das
Verfahren  zu  verbinden  sei.  Nach  dieser  bestimmten  Vorschrift  darf
eine  Trennung  des  Verfahrens  durch  den  Verwaltlungsrichter  nicht  vorgenommen
  werden,  obwohl  die  Streitgenossenschaft  keine  notwendige  ist.

Sowohl  das  materielle  öffentliche  Recht,  als  formelle  gesetzliche  Vorschriften
  gebieten,  gewisse  Streitgenossen  als  notwendige  zu  behandeln;ein  Streit
über  diejagdrechtliche  Stellung  einer  Grundfläche  als  Waldenklave  (Jagd  PolWG.
87;  Zust  G.  §  105)  muß  zwischen  dem  Jagdvorstande,  dem  Waldbesitzer  und
dem  Eigentümer  der  Grundfläche  ausgefochten  werden  (OBG.  ?  303),  zwei

Kunze,  Berwaltungsstreitverfahren.