50  1.  Buch:  Allgemeine  Bestimmungen.  2.  Abschnitt:  Parteien.

dieser  Parteien  sind  notwendige  Streitgenossen;  handelt  es  sich  um  das  von
mehreren  Eigentümern  eines  Grundstücks  behauptete  Recht,  auf  diesem  ein  und
dieselbe  gewerbliche  Anlagein  Betrieb  zuerhalten,  soliegt  ein  unteilbares  Rechtsverhältnis
  vor  (O##.  9  303,  24  146,  151);  dasselbe  gilt,  wenn  mehrere
Personen  eine  öffentlich-rechtliche  Verpflichtung  erfüllen  sollen  und  eine  Quote
der  Verpflichtung  nicht  feststeht  (Gesamtschuldner)  usw.  Nach  den  8§§  47
Abs.  2,  56  Abs.  4,  66  Abs.  2  ZustG.  ist  gegen  den  Beschluß  der  Schulaufsichtsbehörde,
  der  Wege=  und  der  Wasserpolizeibehörde  die  Klage  zulässig.
  Sie  ist,  soweit  der  Inanspruchgenommene  zu  der  ihm  angesonnenen
Leistung  (Schulbau,  Wegebau,  Räumung)  statt  seiner  einen  anderen  für
verpflichtet  erachtet,  zugleich  gegen  diesen  zu  richten.  Das  Rechtsverhältnis
kann  im  Verwaltungsstreitverfahren  zwischen  den  drei  Rechtssubjekten  nur
einheitlich  festgestellt  werden.  Diese  Rechtssubjekte  bleiben  Parteien
durch  das  ganze  Verfahren;  ist  der  andere  in  erster  Instanz  verurteilt
und  hat  er  allein  Berufung  eingelegt,  so  gilt  die  Wasserpolizeibehörde
ebenfalls  als  Berufungsmitklägerin  und  Streitgenossin.  Gemeinschaftlicher
Gegner  ist  der  frühere  Kläger,  nunmehrige  Berufungsbeklagte.

Gehen  im  Verwaltungsstreitoerfahren  die  Behauptungen  der  notwendigen
  Streitgenossen  auseinander,  so  kann  der  Richter  nicht  ohne
weiteres  annehmen,  daß  eine  von  einem  Streitgenossen  zugestandene  Tatsache
  auch  von  dem  anderen  zugestanden  sei.  Der  Richter  hat,  wic  in
anderen  Dingen,  materiell  nach  seiner  freien  Überzeugung  darüber  zu
urteilen,  was  als  wahr  und  was  als  falsch  anzunehmen  ist  (ogl.  ZPC.
§  286  u.  Begründung  dazu).  Auch  von  dem  Gegner  der  Streitgenossen
kann  eine  Streithandlung  gegenüber  einem  Streitgenossen  nicht  als  mu
rechtlicher  Wirksamkeit  gegen  die  übrigen  vorgenommen  erachtet  werden.  Die
notwendigen  Streitgenossen  sind  zu  allen  Terminen  zu  laden,  die  Schriftsätze
  der  Gegner  sind  ihnen  mitzuteilen.  Die  ergangene  Entscheidung
wird  der  Regel  nach  nur  einem  der  Streitgenossen  zugestellt.  Die  übrigen
find  hiervon  unter  Beifügung  einer  Abschrift  des  Tenors  der  Entscheidung
zu  benachrichtigen.  Vom  Tage  der  Benachrichtigung  läuft  die  Rechtsmittelfrift.
  Haben  die  Streitgenossen  Deputierte  aus  ihrer  Mitte  bestellt,
  so  erfolgt  die  Zustellung  der  Entscheidung  nur  an  einen  derselben.

Die  Anschlußberufung  des  Gegners  wirkt  gegen  alle  Streitgenossen,
auch  dann,  wenn  die  anderen  Streitgenossen  Berufung  eingelegt,  aber
vor  der  Anschlußberufung  zurückgenommen  haben.  Hat  ein  Streitgenosse
die  Berufung  zurückgenommen,  so  bleibt  er  dennoch  Berufungskläger.

Dritter  Titel.
Beteiligung  Dritter  am  Rechtsstreit.
1.  Die  Rechtsinstitute  der  Zivilprozeßordnung.
Die  3PO.  nennt  in  §§  64—77ff.  als  Beteiligung  Dritter  am
Rechtsstreite  die  Haupt=  und  Nebenintervention,  sowie  die  Streitverkündung.