3.  Titel:  Beteiligung  Dritter  am  Rechtsstreit:  Die  Rechtsinstitute  der  ZPO.  51

Bei  der  Hauptintervention  erhebt  der  Intervenient  Klage  gegen  beide
Parteien  bei  demselben  Gerichte,  bei  dem  der  Prozeß  in  erster  Instanz
schwebt,  indem  er  den  Streitgegenstand  ganz  oder  teilweise  für  sich
in  Anspruch  nimmt.  Solche  Fälle  kennt  das  Verwaltungsstreitverfahren
  nicht.

Der  Nebenintervenient  (§§  66  ff.)  kann  in  jeder  Lage  des  Prozesses
bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung,  auch  in  Verbindung  mit  der  Einlegung
  eines  Rechtsmittels,  einer  der  Parteien  zum  Zwecke  ihrer  Unterstützung
  beitreten,  wenn  er  ein  rechtliches  Interesse  daran  hat,  daß  die
betreffende  Partei  obsiege.  Das  rechtliche  Interesse  ist  zu  unterscheiden
von  einem  tatsächlichen,  wirtschaftlichen  (RG  Z.  23  343).  Das  Rechtsverhältnis
des  Intervenienten  zu  den  Parteien  bzw.  zu  dem  Gegenstande  des  Rechtsstreites
  muß  durch  die  Entscheidung,  ihren  Inhalt  oder  ihre  Vollstreckung
mit  betroffen  werden  (RGZ.  14  437,  35  393,  36  368;  JW.  96  187),
oder  es  muß  die  Möglichkeit  der  Rückwirkung  des  Urteils  auf  das
Verhältnis  des  Intervenienten  zu  einem  Dritten  gegeben  sein  (IW.  98
460).  Der  Nebenintervenient  ist  berechtigt,  Angriffs--  und  Verteidigungsmittel
  selbst  geltend  zu  machen  und  alle  Prozeßhandlungen  wirksam  vorzunehmen,
  soweit  seine  Erklärungen  und  Prozeßhandlungen  nicht  mit
denen  der  Hauptpartei  im  Widerspruche  stehen,  und  Rechtsmittel  namens
der  Hauptpartei  einzulegen.  Insofern  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen
  Rechts  die  Rechtskraft  der  Entscheidung  auf  das  Rechtsverhältais
des  Nebenintervenienten  zu  dem  Gegner  von  Wirksamkeit  ist,  gilt  der
Nebenintervenient  als  Streitgenosse  der  Hauptpartei  (6  69).  Er  wird
aber  auch  hier  nicht  selbst  Partei,  er  bleibt  Gehilfe.  Er  kann  nur  der
Hauptpartei  zum  Siege  verhelfen.  Belastet  ihn  die  Entscheidung  direkt,
find  ihm  z.  B.  Kosten  auferlegt,  so  kann  er  dagegen  selbständig  Rechtsmittel
  einlegen.  Der  Richter  befindet  über  die  Zulassung  des  Intervenienten
  durch  Zwischenurteil.  Der  Beitritt  erfolgt  freiwillig;  eine
Streitverkündung  kann  aber  dazu  den  Anlaß  geben.

Wie  weit  die  Nebenintervention  Ahnlichkeit  mit  der  Beiladung
im  Verwaltungsstreitverfahren  hat,  wird  später  behandelt  werden.  Eine
Nebenintervention  in  der  Form  der  Vorschriften  der  ZPO.  gibt  es  im
Verwaltungsstreitverfahren  nicht  (Erk.  v.  23.  X.  95  OG.  28  419).

Eine  Partei,  die  für  den  Fall  des  ihr  ungünstigen  Ausganges  des
Prozesses  einen  Anspruch  auf  Gewährleistung  usw.  gegen  einen  Dritten
erheben  zu  können  glaubt,  oder  den  Anspruch  eines  Dritten  besorgt,  kann  in
allen  Lagen  des  Prozesses  dem  Dritten  nach  der  3  PO.  gerichtlich  den  Streit
verkünden.  Tritt  der  Dritte  dem  Streitverkünder  bei,  so  bestimmt  sich  sein
Verhältnis  zu  den  Parteien  nach  den  Grundsätzen  über  die  Nebenintervention
  (ZPO.  88  72ff.);  er  bleibt  also  Gehilfe  der  Hauptpartei.  Das
Verwaltungsstreitverfahren  kennt  eine  solche  Streitverkündung  nicht.

Neben  den  genannten  Rechtsinstituten  gibt  es  in  der  3PO.  noch  die
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