52  1.  Buch:  Allgemeine  Bestimmungen.  2.  Abschnitt:  Parteien.

Beiladung  in  zwei  Fällen  (§8  666  Abs.  3,  856  Abs.  3).  Nach  g  666
Abs.  3  ist,  wenn  gegen  den  Staatsanwalt  die  Nichtigkeitsklage  gegen  den
eine  Entmündigung  aussprechenden  Beschluß  erhoben  worden,  derjenige,
der  die  Entmündigung  beantragt  hatte,  zu  laden;  er  gilt  im  Falle  des
Beitrilts  als  notwendiger  Streitgenosse,  also  als  Partei  (§  62).  Der
5  856  behandelt  den  Fall,  wo  mehrere  Gläubiger  eine  Forderung  gegen
einen  Dritten  haben  pfänden  und  sich  überweisen  lassen  und  einer  der
Gläubiger  gegen  den  Drittschuldner  Klage  erhebt.  Es  muß  der  Driuschuldner
  die  anderen  Gläubiger  zum  Termin  laden.  Die  ergehende
Entscheidung  ist  dann  für  und  gegen  sämtliche  Gläubiger  wirksam;  die
geladenen  Mitgläubiger  sind  notwendige  Streitgenossen  des  Klägers.
Parteien  im  Prozesse.  Die  3  PO.  unterscheidet  sehr  genau,  ob  ein  Driner
in  einem  bestehenden  Prozesse  sich  einer  der  Parteien  nur  als  Gehilfe  zur
Seite  stellt  oder  ob  er  als  Streitgenosse  der  Hauptpartei  gilt  (6  69)  oder
wirkliche  Partei  ist.

2.  Die  Beiladung.

Das  LVG.  enthält  über  die  Beiladung  nur  eine  einzige  Vorschrift
  in  §  70:

„Das  Gericht  kann  auf  Antrag  oder  von  Amts  wegen  die  Beiladung
Dritter,  deren  Interesse  durch  die  zu  erlassende  Entscheidung  berühn
wird,  verfügen.  Die  Entscheidung  ist  in  diesem  Falle  auch  den  Beageladenen
  gegenüber  gültig.“

In  §  95  (Revision)  ist  auf  §  70  nicht  Bezug  genommen,  woraus
folgt,  daß  in  der  Revisionsinstanz  eine  Beiladung  selbst  nicht  mehr  verfüg
werden  darf.

Die  Materialien  geben  keinen  Aufschluß  über  die  Bedeutung  des
Begriffes  der  Beiladung.  Die  zur  Zeit  des  Erl.  des  G.  v.  3.  VII.  75.
das  in  §  40  die  gleiche  Vorschrift  kannte,  in  Wirksamkeit  stehende  Alg-Gerichts
  O.  und  die  sie  abändernden  Gesetze  weisen  keine  wörtlich  gleiclautende
  Bestimmung  auf.  Die  Allg  Gerichts  O.  kennt  die  Beteiligung
Dritter  am  Rechtsstreite  in  den  Formen  der  Litisdenunziation,  Adzitation
und  Nomination  (Tit.  17  T.  1)  und  der  Intervention  (Tit.  18),  die  letzten
als  interventio  principalis  und  accessoria.  Der  prinzipale  Interveniem
beginnt  einen  eigenen  Prozeß  als  Kläger  gegen  die  beiden  Parteien  des
Hauptprozesses,  in  dem  er  das  umstrittene  Prozeßobjekt  als  ihm  gebührend
in  Anspruch  nimmt;  die  früheren  Parteien  sind  ihm  gegenüber  Beklagte.
Der  akzessorische  Intervenient  schließt  sich  einer  der  Parteien  unterstüpend
an,  er  macht  mit  ihr  gemeinschaftliche  Sache  und  stellt  mit  ihr  eine
Person  dar.  Seine  Stellung  im  Prozesse  zu  der  Partei,  welche  er  unterstützt,
  ist  dieselbe,  wie  die  Stellung  des  assistierenden  Litisdenunzianten
zu  dem  Denunzianten  (§§  9,  10  Tit.  18;  §§  25,  32  Tit.  17).  Die  altländischen
  Vorschriften  verlangen,  daß  der  akzessorische  Intervenient  „be: