3.  Titel:  Beteiligung  Dritter  am  Rechtsstreit:  Die  Beiladung.  53

der  Sache“,  d.  h.  bei  dem  Hauptprozesse,  ein  „Interesse“  habe,  im  Gegensatze
  zu  dem  „Rechte“,  das  der  prinzipale  Intervenient  direkt  verfolgt.
Koch  (Beurteilung  118)  sagt:  „Das  Recht  oder  Interesse,  das  der
Dritte  zu  haben  glaubt,  muß  so  beschaffen  sein,  daß  es  durch  den  Ausfall
  des  Prozesses  irgendwie  bedingt  oder  bedroht  ist.“

Die  ZPO.  unterscheidet  zwischen  einem  sog.  abhängigen  Nebenintervenienten
  (§8  66,  67;  Fitting,  Zivilprozeß!  111),  dessen  Prozeßhandlungen
  nur  wirksam  sind,  soweit  sich  nicht  widersprechende  Erklärungen
  oder  Handlungen  der  unterstützten  Partei  hindernd  in  den  Weg
stellen,  und  einen  streitgenössischen  Nebenintervenienten  (§  69),  der,  weil  die
rechtskräftige  Entscheidung  in  der  Hauptsache  ihm  gegenüber  von  Wirksamkeit
  ist,  in  jeder  Hinsicht  die  Stellung  eines  unzertrennlichen  Streitgenossen
  seiner  Hauptpartei  hat  (Gaupp,  ZPO.?  1  161  Anm.  zu  §§  66,  69).
Tritt  der  Intervenient  der  ersteren  Gattung  dem  Hauptprozesse  bei,
so  ist  er  Parteigehilfe,  nicht  selbst  Partei=  oder  Streitgenosse.
Als  Parteigehilfe  kann  er  Angriffs=  und  Verteidigungsmittel  geltend
machen,  aber  nur  insoweit  sie  nicht  mit  den  Erklärungen  der  Hauptpartei
  in  Widerspruch  stehen  (F  67).  Auch  der  akzessorische  Intervenient
muß  in  den  Grenzen  des  §  68  den  Rechtsstreit  auf  seine  Rechtsverhältnisse
  wirken  lassen,  also  den  Rechtsstreit  als  richtig  entschieden  gegen  sich
gelten  lassen.  Die  Nebenintervention  geht  von  dem  Intervenienten  aus,
weder  die  Parteien  noch  der  Richter  kann  sie  veranlassen.  Die  3#.
kennt,  abgesehen  von  der  nominatio  auctoris  (§  76),  noch  die  Streiterkundung
  (§8  72ff.),  wenn  für  den  Fall  des  ungünstigen  Ausfalls  des
Prozesses  die  Partei  Anspruch  gegen  einen  Dritten  auf  Gewährleistung
oder  Schadloshaltung  erheben  zu  können  glaubt  oder  den  Anspruch  eines
Dritten  besorgt.

Ferner  kennt  die  ZPD.  jene  zwei  Fälle  der  Beiladung  (§  666  Abs.  3
und  §  856  Abs.  3).  Die  Klage  gegen  den  eine  Entmündigung  aussprechenden
  Beschluß  ist  gegen  den  Staatsanwalt  zu  richten.  Hatte  eine  der  in
§  646  Abs.  1  bezeichneten  Personen  die  Entmündigung  beantragt,  so  ist
dieselbe  zur  mündlichen  Verhandlung  zu  laden;  sie  gilt  im  Falle  des
Beitritts  als  notwendiger  Streitgenosse  (5  62).  Im  zweiten  Falle  ist  jeder
Gläubiger,  dem  der  Anspruch  des  Schuldners  an  einen  Dritten  überwiesen
wurde,  berechtigt,  gegen  den  Dritten  (Drittschuldner)  Klage  auf  Erfüllung
der  nach  den  §§  853—855  bestehenden  Verpflichtungen  zu  erheben.  Jeder
Gläubiger,  für  den  der  Anspruch  gepfändet  ist,  kann  sich  als  Streitgenosse
anschließen.  Der  Drittschuldner  hat  die  Gläubiger,  die  sich  nicht  angeschlossen
haben,  zum  Termine  beizuladen.  Die  Entscheidung  ist  für  und  gegen  sämtliche
  Gläubiger  wirksam.  Gegen  einen  Gläubiger,  der  nicht  geladen  worden,
kann  sich  der  Drittschuldner  auf  eine  ihm  günstige  Entscheidung  nicht  berufen
(ogl.  den  vorigen  Abschn.:  „Die  Rechtsinstitute  der  Zivilprozeßordnung“).

Im  Gegensatze  zu  dieser  vielgestaltigen  Teilnahme  Dritter  am  Rechts-