54  1.  Buch:  Allgemeine  Bestimmungen.  2.  Abschnitt:  Parteien.

streite  kennt  das  LBG.  nur  die  Beiladung,  die  in  der  zivilprozessualischen
-ebenintervention  und  der  Beiladung  der  §§  666,  856  vielfache  Berührungspunkte
  hat,  aber  nicht  mit  ihnen  identisch  ist.

Mit  Müller,  Die  Begriffe  der  Verwaltungsrechtspflege  124  f.,  in
anzunehmen,  daß  die  Beiladung  des  §  70  aus  dem  badischen  Rechte
stammt.  Das  badische  Recht  geht,  wie  das  preußische  Recht,  von  der
Regel  aus,  daß  die  Verwaltungsgerichte  bei  ihren  Erkenntnissen  nicht  über
den  zur  Entscheidung  vor  sie  gebrachten  Gegenstand  und  nicht  über  den
Kreis  der  in  den  Verhandlungen  vertretenen  Parteien  hinausgehen  sollen
(KreisO.  v.  1872  §  149).  Dabei  werden  die  Entscheidungen,  die  für  und
gegen  alle  wirken,  unberücksichtigt  gelassen.  Da  es  aber  Fälle  gibt,  in
denen  eine  Entscheidung  auch  gegenüber  dritten  Personen  eine  Wirkung
ausüben  könnte,  so  sollen,  damit  diese  Wirkung  eintritt,  jene  Personen
zur  Wahrung  ihrer  Rechte  beigeladen  werden;  ohne  Beiladung  bleibt  die
Wirkung  aus  (Kunze,  Die  Beiladung,  Verwirch.  1  198f.;  J.  Weismann,
Hauptinterventron  5).  Diese  Vorgeschichte  und  das  Rechtsinstitut  der
kanonischen  Zitation  lassen  erkennen,  daß  das  Gesetz  nicht  beabsichtigt  hat,
Interessenten,  gegen  die  eine  Entscheidung  von  selbst  wirkt,  weil  fie
gegen  alle  wirkt,  beizuladen,  sondern  lediglich  den  engeren  Kreis  solcher
Personen  (Rechtssubjekte,  Behörden),  gegen  die  ohne  die  Beiladung  jene
Wirkung  nicht  eintreten  kann  und  nicht  eintritt,  zum  Verfahren  durch
Beiladung  zuzuziehen.

Die  Beiladung  nun  kann  erfolgen  in  der  ersten  und  in  der  Berufungsinstanz.
  Ist  sie  einmal  erfolgt,  so  darf  der  Richter  sie  wider  den
Willen  des  Beigeladenen  nicht  aufheben,  auch  nicht  die  höhere  Instanz
(Erk.  v.  6.  X.  98  OBG.  34  450).  Die  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts
  v.  6.  X.  98  irrt  indessen  in  einem  Punkte.  Hat  nämlich  der
Richter  erster  Instanz  die  Beiladung  ohne  Grund  verfügt,  z.  B.  weil  die
Entscheidung  das  Interesse  des  Beigeladenen  gar  nicht  berührt,  so  war
sie  unzulässig,  hatte  keine  Wirkung  gegen  den  Beigeladenen  und  deshalb
konnte  sie  wieder  aufgehoben  werden.  Die  Aufhebung  benachteiligt  den
Beigeladenen  in  keiner  Weise.

Die  Frage,  ob  die  Beiladung  erfolgen  soll,  hängt  trotz  Antrags
einer  Partei  von  dem  Ermessen  des  Gerichts  ab.  Gegen  die  Verfügung
des  Gerichts  steht  die  Beschwerde  nach  §  110  LBG.  an  die  zunächst
höhere  Instanz,  die  endgültig  entscheidet,  offen.  Ein  gleiches  Ermessen
waltete  bei  der  Adzitation  des  §  5  Tit.  17  Allg  Gerichts  O.  ob;  auch  diese
wurde  vom  Richter  von  Amts  wegen  bewirkt.  Beide  Rechtsinstitute  gehen
indes  darin  auseinander,  daß  der  Adzitat  die  Stellung  einer  Auskunftsperson
  hatte,  während  bei  dem  Beigeladenen  davon  nicht  die
Rede  sein  kann.

Da  es  dem  freien  Ermessen  des  Instanzrichters  unterliegt,  ob  er  die
Beiladung  verfügen  will,  so  kann  die  nicht  erfolgte  oder  ungerechtfertigte