3.  Titel:  Beteiligung  Dritter  am  Rechtsstreit:  Die  Beiladung.  55

Beiladung  keinen  Revisionsgrund  abgeben  (Erk.  v.  9.  III.  81  —  I  605  u.
OBG.  4  178,  15  357).  Die  Parteien  haben  keinen  Rechtsanspruch  auf
die  Beiladung  (Erk.  v.  19.  VI.  78  —  IV  173),  durch  die  Unterlassung
der  Beiladung  ändert  sich  materiell  nichts  zwischen  den  Parteien  und  dem
Dritten,  keiner  von  ihnen  wird  in  seinen  Rechten  verletzt.

Das  Gericht  verfügt  die  Beiladung,  d.  h.  es  ladet  den  Dritten.
Bei  der  Beiladung  sind  dem  Beigeladenen  die  bisherigen  Schriftsätze
(Klage,  Klagebeantwortung  usw.)  mitzuteilen  und  den  Hauptparteien  ist
von  der  Beiladung  Kenntnis  zu  geben.  Die  Aufschrift  des  Erkenntnisses
muß  die  Bezeichnung  des  Beigeladenen  als  solchen  mit  enthalten;  hat
der  Beigeladene  ein  Rechtsmittel  eingelegt,  so  ist  er  zugleich  als  Berufungs--
  oder  Revisionskläger  zu  bezeichnen.  Die  Beiladung  ändert  an  der
einmal  begründeten  Zuständigkeit  des  Gerichts  nichts  mehr  (Erk.  v.
14.  V.  79  O##G.  ö5  60).  Der  §  59  L.  findet  hiernach  nicht  Anwendung,
  wenn  die  Kreiskorporation  nicht  als  Partei,  sondern  nur  als
Beigeladene  auftritt  (OBG.  16  423).  Dagegen  gelten,  sobald  die  Beiladung
  erfolgt  ist,  die  Vorschriften  über  Ausschließung  und  Ablehnung
von  Gerichtspersonen  (LVG.  §  61,  3PO.  88  41  f.);  was  darin  von  der
Partei  gesagt  ist,  bezieht  sich  auch  auf  den  Beigeladenen.

Der  Beigeladene  ist,  wie  die  Hauptpartei,  zum  gesamten  Verfahren,
also  auch  zur  Beweisaufnahme  zuzuziehen;  er  hat  das  Recht,  zu  hören
und  gehört  zu  werden,  und  zwar  beiden  Parteien  gegenüber.  Sollte  er
die  Erklärung  abgeben,  daß  er  der  verfügten  Beiladung  keine  Folge  leiste,
oder  sollte  er  sich  überhaupt  gar  nicht  äußern,  so  ändern  sich  damit  die
rechtlichen  Folgen  der  Beiladung  nicht,  ebensowenig  die  Verpflichtung  des
Verwaltungsrichters,  ihn  zu  allen  Verhandlungen  zu  laden.  Der  Beigeladene
  kann  in  jeder  Lage  des  Prozesses  diesem  wieder  beitreten.  Das
Urteil  gilt  gegen  ihn  auf  alle  Fälle  und  ist  ihm  zuzustellen.

Das  Gericht  kann  Dritte  beiladen,  deren  Interesse  durch  die
künftige  Entscheidung  berührt  wird  (über  Interesse  und  Beiladung  überhaupt
  siehe  den  Aufsatz  des  Verfassers  im  Verwürch.  1  198ff.).  Bei  der
Nebenintervention  des  Zivilprozesses  muß  der  Nebenintervenient  ein  rechtliches
  Interesse  haben.  Es  ist  darin  zu  finden,  daß  durch  den  Ausgang
  des  Prozesses  die  Rechtsverhältnisse  des  Nebenintervenienten  zu
den  Parteien  oder  einem  Dritten  in  irgendeiner  Weise  unmittelbar  oder
mittelbar  betroffen  werden.  Ein  anderweitiges  Interesse  z.  B.  der  Neugierde,
  Liebhaberei,  der  Humanität  usw.  ist  ohne  Belang.  Das  Erkenntnis
muß  „auf  die  Rechtsverhältnisse  bestimmend  wirken,  sei  es,  daß  demselben  unmittelbar
  eine  Rechtskraft  auch  in  dieser  Richtung  zukommt,  sei  es,  daß  es  nur
für  die  zwischen  dem  Intervenienten  und  der  Partei  obwaltenden  Beziehungen
Bedeutung  hat“  (RGZ.  14  437).  Nach  der  Allg  Gerichts  O.  mußte  der
Nebenintervenient  ebenfalls  ein  rechtliches  Interesse  haben.  Dasselbe
gilt  für  die  Beiladung  im  Verwaltungsstreitverfahren.  Da  im