56  1.  Buch:  Allgemeine  Bestimmungen.  2.  Abschnitt:  Parteien.

Verwaltungsstreitverfahren  reine  Privatansprüche  und  öffentlich-rechtliche
Berechtigungen  verfolgt  werden  können,  so  muß  die  Entscheidung  die  entsprechenden
  rechtlichen  Interessen  des  Beigeladenen  berühren,  entweder
dergestalt,  daß  die  Entscheidung  direlt  gegen  den  Beigeladenen  wirkt,  auf
das  Rechtsverhältnis  des  Beigeladenen  zu  dem  Gegner  von  Wirksamkeit
ist  (3PO.  §  69),  damit  rechtskräftig  wird,  oder  Elemente  seines  privatrechtlichen
  oder  öffentlich-rechtlichen  Interesses,  eines  Rechtsverhältnisses.
zugleich  mit  der  Hauptentscheidung  feststellt.  Das  Oberverwaltungsgericht
verlangt  vielfach  für  die  Beiladung  mehr,  nämlich,  daß  solche  Rechte  des  Beigeladenen
  unmittelbar  oder  mittelbar  betroffen  werden,  zu  deren  Schutze
eine  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  gegeben  ist.  Dies  geht  zu  weit.
Bei  zahlreichen  Fällen,  z.  B.  OVG.  5  463,  wo  dies  ausgesprochen  wurde,
war  die  Beiladung  überhaupt  zu  Unrecht  erfolgt,  weil  die  Entscheidung
in  der  Hauptsache  das  rechtliche  Interesse  des  Beigeladenen  in  keiner  Weicse
beeinflussen  konnte.  Statt  dies  anzuerkennen  und  auszusprechen,  mein
das  Oberverwaltungsgericht,  daß  dem  Beigeladenen  „prozessualisch“  oder
„formell“  das  Recht  zur  Einlegung  von  Rechtsmitteln  zwar  zustehe,  daß
die  Einlegung  aber  wirkungslos  sei,  weil  nicht  solche  Rechte  in  Frage
ständen,  die  im  Verwaltungsstreitverfahren  und  vor  den  Verwaltungsgerichten
  Schutz  finden.  Dies  ist  ein  logischer  Widerspruch.  Der  §#  7
LVG.  bestimmt  allerdings,  daß  die  sachliche  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte
  zur  Entscheidung  in  erster  Instanz,  also  durch  Klage,  durch  besondere
  gesetzliche  Bestimmungen  geregelt  werde.  Die  Beiladung  ist  aber
keine  Klage,  sondern  ein  eigenes  Rechtsinstitut.  Durch  sie  wird  im  Interesse
  der  Verringerung  der  Prozesse  und  zur  Vermeidung  widersprechender
Erkenntnisse  (wie  bei  der  Intervention)  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte
  dahin  erweitert,  daß  die  Entscheidung  gegen  den  Beigeladenen
ebenfalls  gültig  ist.  Das  Bürgerliche  Recht  und  die  ZPO.  kennen  Fälle,
wo  die  Rechtskraft  eines  Prozesses  direkt  gegen  einen  Dritten  sich  richtet
(3.  B.  KonkO.  §  135),  der  Prozeß  gegen  den  Dritten  wird  erspart,  der
erste  Prozeß  hat  die  Wirkung,  wie  wenn  der  Dritte  mitbeklagt  wöäre.
Gerade  aus  diesem  Grunde  ist  die  erhöhte  Stellung  der  streitgenössischen
Nebenintervention  eingeführt  (3PO.  §  69).  Der  Dritte  gilt  als  Streitgenosse
  (Fitting  107  ff.),  wenn  er  auch  nicht  wirkliche  Partei,  wirk.
licher  Streitgenosse  ist,  denn  er  unterstützt  nur  die  Partei  und  kann
lediglich  dieser  zum  Siege  verhelfen,  nicht  für  sich  selbst  etwas  direkt  erstreiten
  (RGZ.  34  363),  wie  der  Beigeladene.

Die  Entscheidungen  im  Zivilprozesse  und  im  Verwaltungsstreitverfahren,
  die  gesetzlich  für  und  wider  alle  gelten  (vgl.  Abschnill  „Rechtskraft
  der  Urteile“),  find  solche,  die  auf  das  Rechtsverhältnis  Dritter
von  Wirksamkeit  sind,  die  das  Interesse  Dritter  berühren.  Für  diese  bedarf
  es,  wie  oben  dargetan  ist,  der  Beiladung  nicht,  um  die  Wirkung  zu
erzielen.  Dagegen  liegt  das  Bedürfnis  vor,  für  Fälle,  wo  die  Ent-