3.  Titel:  Beteiligung  Dritter  am  Rechtsstreit:  Die  Beiladung.  57

scheidung  nicht  für  und  wider  alle,  sondern  nur  für  einzelne  von  Wirksamkeit
  sein  kann,  diese  einzelnen  am  Prozesse  dergestalt  zu  beteiligen,
daß  dadurch  ein  künftiger  Rechtsstreit  erspart  und  eine  widersprechende
Entscheidung  vermieden  wird.  Hier  ist  die  Beiladung  angebracht.  Als
Schulbeispiel  gilt  ein  Streit  der  Beteiligten  darüber,  wem  von  ihnen  die
öffentlich-rechtliche  Verbindlichkeit  zur  Räumung  eines  Wasserlaufes  obliegt
(Zust  G.  §  66  Abs.  3).  In  diesem  Verfahren  wird  entschieden,  ob  der
Kläger  oder  der  Beklagte  die  Räumungspflicht,  d.  i.  eine  Pflicht  gegen
den  Staat,  die  Wasserpolizei,  zu  erfüllen  hat.  Das  rechtliche  Interesse
der  Wasserpolizei  ist  dabei  beteiligt,  denn  die  Verpflichtung  ist  gegen  sie
zu  erfüllen.  An  sich  wirkt  die  ohne  Beiladung  der  Wasserpolizei  ergehende
Entscheidung  nur  zwischen  den  Parteien  dergestalt,  daß,  wenn  später  die
Wasserpolizei  gegen  den  Sieger  eine  wasserpolizeiliche  Verfügung  auf
Näumung  erläßt,  in  dem  sich  nach  §  66  Abs.  2  entspinnenden  Verwaltungsstreitverfahren
  gegen  die  Polizei  und  den  früher  Unterlegenen
der  Einwand  der  rechtskräftigen  Entscheidung  der  Polizei  gegenüber
wirkungslos  ist.  Der  Einwand  wird  aber  wirkungsvoll,  wenn  die  Polizei
in  dem  ersten  Verfahren  als  Beigeladene  zugezogen  worden  war.  Dies.
Beispiel  zeigt,  daß  im  Gegensatze  zu  den  Ausführungen  des  Oberverwaltungsgerichts
  die  Verwaltungsgerichtsbarkeit  eine  Erweiterung  durch
den  §  70  LBG.  erfährt,  denn  die  Polizei  hat  gegen  einen  Räumungspflichtigen
  (Beteiligten)  keine  Klage  auf  Feststellung  der  abstrakten
Räumungspflicht,  diese  Klage  steht  nur  einem  Beteiligten  gegen  den
anderen  zu,  vermöge  der  Beiladung  erweitert  sich  die  Tätigkeit  des  Verwaltungsrichters,
  er  kann  in  dem  Streite  der  Beteiligten  zugleich  die  abstrakte
  Räumungspflicht  gegenüber  der  Polizei  feststellen.

Da  im  Verwaltungsstreitverfahren  auch  reine  Privatansprüche  verfolgt
  werden,  das  Verwaltungsstreitverfahren  aber  keine  Streitverkündung
kennt,  so  wird  die  Beiladung  auch  die  Aufgake  der  Streitverkündung  zu
erfüllen  haben.  Hat  z.  B.  ein  Grundbesitzer  gegen  den  Jagdvorsteher
(des  gemeinschaftlichen  Jagdbezirks)  auf  Ersatz  von  Wildschaden  im  Verwaltungsstreitverfahren
  geklagt,  so  unterliegt  es  keinem  Bedenken,  daß
der  Verwaltungsrichter  den  Jagdpächter,  der  sich  im  Jagdpachtvertrage
zum  Ersatze  des  Wildschadens  gegenüber  dem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke
  privatrechtlich  verpflichtet  hat,  beiladet.  Bei  dem  gegen  den  Pächter
im  Zivilprozesse  zu  verfolgenden  Regresse  kann  dieser  dann  die  erceptio
mali  processus  nicht  erheben,  die  Entscheidung  des  Verwaltungsrichters
ist  gegen  ihn  gültig.  Sollte  der  Zivilrichter  die  Wirksamkeit  des  verwaltungsgerichtlichen
  Erkenntnisses  gegen  den  Pächter  verneinen,  so  steht
dem  Kläger  die  Erhebung  des  Kompetenzkonfliktes  frei.

Ausgeschlossen  ist  die  Beiladung,  wo  der  Dritte  als  Partei  zu
erscheinen  hat.  Dies  hat  das  Oberverwaltungsgericht  in  einzelnen  Entscheidungen
  (Erk.  v.  20.  XI.  84  OBG.  11  274)  richtig  erkannt,  in  an-