58  1.  Buch:  Allgemeine  Bestimmungen.  2.  Abschnitt:  Parteien.

deren  verkannt  (O.  13  219,  19  149,  22  324,  29  114,  31  113).  Es
hat  u.  a.  bei  Klagen  gegen  Beschlüsse  der  Gemeindevertretung,  wodurch
Wahlen  zu  letzterer  angefochten  werden  (§#  66,  67  LGem  O.  v.  3.  VII.  91),
ausgesprochen:  »

„Im  Verwaltungsstreitverfahren  kann  über  die  Gültigkeit  einer
Wahl  zur  Gemeindevertretung  ohne  vorgängige  Beiladung  des  Gewählten
  nicht  entschieden  werden.“

Dies  ist  unrichtig.  Kläger  ist  derjenige,  der  mit  dem  Einspruche
abgewiesen  worden,  die  Klage  richtet  sich  gegen  die  Gemeindevertretung
und  den  Gewählten.  Ihn  als  Beigeladenen  zu  behandeln,  ist  deshalb
schon  nicht  zulässig,  weil  der  Beigeladene  an  sich  zu  nichts  verurteilt  werden
kann,  in  dem  Verfahren  nach  §§  66,  67  LGem  O.  aber  der  Gewählte,  wenn
die  Klage  Erfolg  hat,  verurteilt  wird,  anzuerkennen,  daß  seine  Wahl  ungültig
  sei.  Ist  der  Gewählte  als  Mitbeklagter  in  der  Klage  nicht  bezeichnet,
so  hat  das  Gericht  von  Amts  wegen  den  Kläger  darauf  aufmerksam
zu  machen.  Die  Entsch.  v.  7.  II.  91  (OVG.  21  212)  ist  richtig.

Es  kommt  weiter  in  Frage,  welche  prozessualischen  Rechte  dem
Beigeladenen  zustehen,  namentlich,  ob  er  Prozeßgehilfe  oder  Streitgenosse
  ist.  Aus  dem  Umstande,  daß  die  Entscheidung  dem  Beigeladenen
gegenüber  gültig  ist,  einer  materiellen  Vorschrift,  folgt,  daß  der  Beigeladene
  nicht  die  nebensächliche  Stellung  eines  unselbständigen  Gehilfen
  einer  der  Hauptparteien  haben  kann;  seine  Rechte  gehen  weiter,  sie
gehen  so  weit,  daß  er  überhaupt  die  ihm  drohende  Rechtswirksamkeit  einer
ungünstigen  Hauptentscheidung  prozessualisch  wirksam  beeinflussen  kann
(Verwürch.  a.  a.  O.  210,  211).  Er  muß  imstande  sein,  sein  rechtliches
Interesse,  über  das  im  Hauptverfahren  mit  verhandelt  wird,  nach  allen
Richtungen  verteidigungsweise  wahrzunehmen  und  zu  vertreten.
denn  er  verficht  nicht  eine  Sache  um  eines  Dritten  willen,  sondern  um
seinetwillen.  Er  ist  deshalb  innerhalb  des  Rahmens,  den  die  Parteien
dem  Prozesse  geben,  befugt,  selbständig  Anträge  zur  Abwehr  und  zur
Unterstützung  der  Anträge  der  Hauptparteien  zu  stellen,  sogar  die  Bebauptungen
  und  Zugeständnisse  einer  Partei,  die  er  im  übrigen  unterstützt,
  zu  bestreiten  und  gegen  ihren  Willen  Rechtsmittel  einzulegen,  woraus
folgt,  daß  er  beim  Unterliegen  entsprechende  Kosten  zu  tragen  hat.  Damit
wird  er  nicht  zur  eigentlichen  Partei,  auch  nicht  zum  notwendigen
Streitgenossen,  er  klagt  nicht  und  er  wird  nicht  verklagt.  Es  kann
sich  gegen  ihn  kein  Klageantrag  richten,  mit  Ausnahme  des  Anutrags,
Kosten  zu  tragen.  Der  Beigeladene  braucht  sich  nicht  auf  die  Seite  einer
Partei  zu  stellen,  er  kann  beide  Parteien  bekämpfen.  Ein  Beispiel:
Kläger  A.  klagt  gemäß  §  66  Abs.  3  ZustG.  gegen  B.  mit  dem  Antrage.
zu  erkennen,  daß  B.  der  Träger  der  Räumungspflicht  sei.  B.  erhebt
Widerklage  mit  dem  Antrage,  daß  A.  als  Träger  der  Räumungs-