4.  Titel:  Kommissare  zur  Vertretung  der  Behörde  und  Kommissare  als  Partei.  59

pflicht  erachtet  werde.  Die  beigeladene  Wasserpolizeibehörde,  davon  ausgehend,
  daß  ein  Dritter  C.  der  Räumungspflichtige  sei,  kann  Kläger  und
Widerkläger  bekämpfen.  Siegt  A.  oder  B.,  so  wirkt  die  Entscheidung
dennoch  gegen  die  Polizei.

Nach  obigem  ist  es  unrichtig,  wenn  das  Oberverwaltungsgericht
(Erk.  v.  23.  II.  97  OBG.  81  113)  eine  Revision  deshalb  für  begründet
erachtet,  weil  die  Beiladung  eines  Dritten  nicht  erfolgt  sei.  Die  unterlassene
  Beiladung  kann  niemals  einen  Revisionsgrund  abgeben,  weil  es
dem  Ermessen  des  Instanzrichters  unterliegt,  sie  zu  bewirken.  Wird
durch  die  Nichtzuziehung  einer  Person  oder  Behörde  zum  Verfahren  ein
Recht  oder  eine  Prozeßvorschrift  verletzt,  so  handelt  es  sich  nicht  um  die
unterlassene  Beiladung,  sondern  um  die  unterlassene  Zuziehung  eines
Dritten  als  Partei.  In  dieser  Beziehung  gehen  zahlreiche  Entscheidungen
des  Oberverwaltungsgerichts  fehl.

Vierter  Titel.

Kommissare  zur  Bertretung  der  Behörde  und  Kommissare
als  Partei.

Liegt  einer  öffentlichen  Behörde  die  Wahrnehmung  des  öffentlichen
  Interesses  als  Partei  ob,  so  kann  auf  ihren  Antrag  der  Regierungspräsident
  für  die  mündliche  Verhandlung  vor  dem  Bezirksausschusfse
und  der  Ressortminister  für  die  mündliche  Verhandlung  vor  dem  Oberverwaltungsgericht
  einen  Kommissar  zur  Vertretung  der  Behörde
bestellen  (LBG.  8  74  Abs.  1).  Dieser  Kommissar  ist  nicht  Partei,  er  ist
lediglich  in  der  mündlichen  VBerhandlung  und  für  dieselbe  Vertreter
  der  Parteibehörde,  seine  Erklärungen  und  Anträge  sind  Anträge
  der  vertretenen  Behörde.  Das  Gesetz  geht  davon  aus,  daß  im
übrigen  der  Prozeßbetrieb  bei  der  Behörde  selbst  liegt.  Wird  auf
Grund  der  mündlichen  Verhandlung  das  Urteil  gesprochen,  so  ist  die
Tätigkeit  des  Kommissars  beendet.  Er  erhält  keine  Ausfertigung  des
Erkenntnisses,  die  Ausfertigung  des  Erkenntnisses  geht  an  die  Behörde
selbst.  Der  Kommissar  ist  auch  zur  Einlegung  von  Rechtsmitteln  nicht
befugt  (OBG.  8  426).  Gelangt  die  Sache  an  das  Oberverwaltungsgericht,
  so  kann  für  die  mündliche  Berhandlung  bei  dem  Ressortminister
die  Bestellung  eines  Kommissars  beantragt  werden.  Die  Behörden  in
der  Provinz  machen  von  dieser  Ermächtigung  vielfach  Gebrauch,  um  keinen
bezahlten  Anwalt  als  Verrreter  bestellen  zu  müssen.

Auch  ohne  Antrag  der  Partei  kann  im  Verwaltungsstreitverfahren
ein  Kommissar  (insbesondere  für  wichtigere  Angelegenheiten)  zur
Wahrnehmung  des  öffentlichen  Interesses  bestellt  werden  (LBG.  8  74
Abs.  2).  Der  Kommissar  ist,  wie  der  Staatsanwalt  in  Ehesachen
(3PO.  8  607),  dann  nicht  Vertreter  einer  Behörde,  er  wird
lediglich  am  Schlusse  der  mündlichen  Verhandlung  gehört;  er  ist