60  1.  Buch:  Allgemeine  Bestimmungen.  2.  Abschnitt:  Parteien.

Nebenpartei;  er  wirkt  nur  neben  der  Hauptpartei  mit.  Zur  Einlegung
  von  Rechtsmitteln  ist  er  ebensowenig  befugt,  wie  der  nach  §  607
3PO.  auftretende  Staatsanwalt  (anders  §  634).  Die  WMinister
erhalten  behufs  Beschlußfassung  darüber,  ob  die  Bestellung  von  Kommissaren
angezeigt  erscheint,  von  den  Senatspräsidenten  des  Oberverwaltungsgerichts
  regelmäßig  ein  Verzeichnis  der  wichtigeren  Sachen,  sobald  Termin
zur  mündlichen  Verhandlung  anberaumt  wird.

Der  §  74  L  VG.  (Abs.  3)  kennt  noch  einen  dritten  Kommissar  zur
Wahrnehmung  des  öffentlichen  Interesses.  Er  wird  vom  Vorsitzenden  des
Kreis=  oder  des  Bezirksausschusses  oder  vom  Ressortminister  dann  ernannt,
  wenn  das  Gesetz  die  Behörde,  die  die  Rolle  des  Klägers  oder
des  Beklagten  im  Verwaltungsstreitverfahren  wahrzunehmen  hat,  also
Partei  sein  soll,  nicht  bezeichnet.  Der  Kommissar  ist  wirkliche  Partei,
er  handelt  nach  seinem  Ermessen,  sofern  er  nicht  von  dem  Vorsitzenden
oder  dem  Minister  bestimmte  Anweisungen  erhält.  Er  bleibt,  einmal  ernannt
  vom  Vorsitzenden  des  Gerichts,  bei  dem  die  Klage  angebracht  in
oder  wird,  Partei  für  das  ganze  Verfahren  und  ist  befugt,  Rechtsmittel
  einzulegen;  ihm  werden  die  Entscheidungen  zugestellt  (Erk.  v.
17.  V.  83  —  II  415).  Der  Fall  des  §  74  Abs.  3  tritt  u.  a.  ein:

a)  Wird  gegen  die  Erteilung  der  Genehmigung  zur  Schankwirtschaft
(ZustG.  §  114)  kein  Widerspruch  von  der  Gemeinde=  und  Ortspolizeibehörde
  erhoben,  die  Genehmigung  aber  versagt,  darauf  Antrag  auf
mündliche  Verhandlung  gestellt,  so  bezeichnet  das  Gesetz  nicht  die
öfsentliche  Behörde,  gegen  welche  sich  die  Klage  (Antrag  auf  mündliche
  Berhandlung)  richtet.  Der  Vorsitzende  des  Kreis=  oder  Stadtous.
schusses  ernennt  zu  diesem  Behufe  einen  Kommissar  (OVG.  3  379,
30  334).

b)  Bei  Klagen  (Anträgen  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren)
  der  Fischereigenossenschaft  gegen  Aufsichtsverfügungen
des  Kreis=  oder  Stadtausschusses  (FischereiG.  v.  30.  V.  74  88§P  9,
16,  46)  ist  die  öffentliche  Behörde  nicht  gesetzlich  bezeichnet,  die  die
Rolle  des  Beklagten  zu  übernehmen  hat  (O.  v.  18.  II.  95
27  292).

c)  In  dem  Verwaltungsstreitverfahren,  betreffend  die  Genehmigung  eines
Statuts  der  Gemeindekrankenversicherung,  übernimmt,  wenn  die
Krankenversicherung  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  gestellt,  ein
vom  Vorsitzenden  des  Bezirksausschusses  zu  bestellender  Kommissar
die  Rolle  des  Beklagten  (OVG.  v.  7.  I.  95  27  352).

d)  Über  die  Abänderung  eines  Statuts  für  eine  dem  Gesetz  über  gemeinschaftliche
  Holzungen  v.  14.  III.  81  unterliegende  Interessentenwaldung
  ist  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  entscheiden.  Parteien
sind  der  Waldvorstand  und  ein  nach  §  74  Abs.  3  LBG.  zu  ernennender
  Kommissar  (OVG.  35  308).