4.  Titel:  Kommissare  zur  Vertretung  der  Behörde  und  Kommissare  als  Partei.  61

)Bei  einem  Streite  über  die  Eigenschaft  einer  Ortschaft  als  Gemeinde
oder  eines  Gutes  als  selbständigen  Gutsbezirks  bedarf  es  der  Beteiligung
  eines  Kommissars  als  Partei  (Zust  G.  §  26,  OBG.  12  178).

Wenn  der  Kommissar  (§  74  Abs.  3)  unterliegt,  so  sind  die
Kosten  des  Rechtsstreits  demjenigen  zur  Last  zu  legen,  der  die  Amtsunkosten
  des  Verwaltungsgerichtes  erster  Instanz  zu  tragen  hat.  Es
trägt  sie  die  Stadtgemeinde  oder  der  Kreis,  wenn  der  Kommissar  vom
Vorsitzenden  des  Kreis=  oder  Stadtausschusses,  der  Fiskus,  wenn  er  vom
Vorsitzenden  des  Bezirksausschusses  oder  vom  Minister  ernannt  ist  (ogl.
OVG.  25  1).

Hierher  gehört  der  Fall,  daß  der  Vorsitzende  des  Verwaltungsgerichtes
  befugt  ist,  gegen  Entscheidungen  des  Gerichts,  dem  er  angehört,
Rechtsmittel  einzulegen.  Es  darf  nämlich  außer  den  Parteien  der
Vorsitzende  des  Kreis=  oder  Stadtausschusses  aus  Gründen  des  öffentlichen
Interesses  gegen  die  Entscheidungen  dieser  Behörde  die  Berufung  (LBG.
§  82)  und  der  Vorsitzende  des  Bezirksausschusses  ebenso  die  Berufung
und  Revision  (§§  83,  93)  einlegen;  die  Vertretung  der  Partei  vor  dem
Bezirksausschusse  als  Berufungsinstanz  erfolgt  aber  nicht  durch  den  Vorsitzenden,
  der  das  Rechtsmittel  eingelegt  hat,  sondern  durch  einen  vom
Regierungspräsidenten,  vor  dem  Oberverwaltungsgericht  als  Berufungsoder
  Revisionsinstanz  durch  einen  vom  Ressortminister  bestellten  Kommissar.
Es  ist  hier  die  Organisation  der  Staatsanwaltschaft  (Staatsanwalt,  Oberstaatsanwalt,
  Oberreichsanwalt)  finngemäß  durchgeführt.  Hat  der  Vorsitzende
  des  Kreis=  oder  Stadtausschusses  Berufung  eingelegt,  so  hängt
es  nicht  von  dem  für  die  Berufungsinstanz  beftellten  Kommissar,  sondern
nur  vom  Vorsitzenden  des  Bezirksausschusses  ab,  ob  die  an  sich  zulässige
Revision  eingelegt  werden  soll.  Mit  Fällung  des  Erkenntnisses  ist  die
beschränkte  Vertretung  durch  den  Kommissar  beendet.

Für  die  Einlegung  der  Rechtsmittel  durch  den  Vorsitzenden  ist  eine  bestimmte
  Form  (§  82)  vorgeschrieben:  Der  Vorsitzende  hat  die  betreffende  Erklärung
  vor  Verkündung  der  Entscheidung  abzugeben;  die  Verkündung  bleibt
einstweilen,  längstens  3  Tage,  ausgesetzt.  Das  Berufungsgericht  hat  sich  in
der  Berufungsinstanz  vorab  mit  der  Frage  zu  beschäftigen,  ob  das  öffentliche
  Interesse  beteiligt  sei.  Wird  die  Vorfrage  verneint,  so  wird  die  Berufung
  als  unstatthaft  zurückgewiesen.  Hat  eine  Partei  die  Berufung
ebenfalls  eingelegt,  so  wird  in  die  Sache  selbst  eingetreten  (§  91).  In
der  Revisionsinstanz  ist  jene  Vorfrage  (§  91)  nicht  vorab  zu  prüfen
(O##G.  2  258,  Erk.  v.  21.  V.  83  1  496).

Die  Einlegung  von  Rechtsmitteln  im  öffentlichen  Interesse  durch  den
Vorsitzenden  des  Gerichts  charakterisiert  sich  als  partie  principale;  er  ist
wirkliche  Partei;  über  das  Rechtsmittel  wird  materiell  befunden,  auch  wenn
sonst  keine  Partei  ein  solches  eingelegt  hat  (ogl.  §  634  3P.),  freilich  nur
dann,  wenn  in  der  Berufungsinstanz  das  öffentliche  Interesse  als  beteiligt