62  1.  Buch:  Allgemeine  Bestimmungen.  2.  Abschnitt:  Parteien.

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vom  Berufungsrichter  ausdrücklich  anerkannt  worden  ist.  Das  öffentliche
Interefse  gilt  als  beteiligt,  wenn  der  Vorderrichter  über  Fragen  von  allgemeiner
  Bedeutung  für  die  Verwaltung  und  Rechtsprechung  entschieden
  hat;  es  können  dies  Ressortfragen,  Fragen  der  Zuständigkeit,  der
Besetzung  des  Gerichts,  selbst  der  Auslegung  öffentlich-rechtlicher  Normen
sein.  Das  Oberverwaltungsgericht  hat  mehrfach  (8  171,  4  347,  5  46,  331,
8  381,  9  347)  solche  Fälle  behandelt.

In  dem  Urteil  v.  9.  V.  85  (OBG.  12  441)  ist  richtig  daoon  ausgegangen,
  daß,  wenn  gemäß  LVG.  8  100,  3PO.  855  578,  587  die  Nichtigkeits=
  oder  Restitutionsklage  gegen  ein  in  der  Berufungsinstanz  vom  Bezirksausschusse
  erlassenes  Erkenntnis  angestellt  wird,  nicht  der  Vorsitzende
des  Kreisausschusses,  sondern  der  Regierungspräfident  die  Klage  anstellen
muß.  Die  Ausführungen  in  dem  Urteil  tun  zugleich  dar,  daß  das
Oberverwaltungsgericht  davon  ausgeht,  der  Vorsitzende  des  Kreisausschusses
  usw.,  der  ein  Rechtsmittel  einlegt,  wie  überhaupt  alle  Behörden,
die  in  der  Rolle  des  Klägers  oder  des  Beklagten  auftreten,  wirkliche
Parteien  sind.

Fünfter  Titel.

Vertreter,  Bevollmächtigte  und  Beistände.  Armenanwalt.

Die  Streithandlungen  können  von  der  Partei  selbst  ausgehen  oder
von  einem  Dritten,  der  für  sie  und  statt  ihrer  mit  juristischer  Wirkung
handelt.  Der  Dritte  ist  Stellvertreter  oder  Beistand.  Die  Stellvertretung
ist  in  dem  Sinne  unbeschränkt  zulässig,  als  keine  Streithandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  höchst  persönlich  ist.  Die  für  den  Zivilprozeß  gegebene
  Ausnahme  der  Eidesleistung  besteht  für  das  Verwaltungsstreitverfahren
  nicht.  Wenn  das  Gericht  zur  Aufklärung  des  Sachverhältnisses
das  persönliche  Erscheinen  der  Partei  anordnet  (LBG.  S§  68,  90,  95),
so  kann  dabei  die  Partei  allerdings  nicht  durch  einen  Bertreter  ersetzt
werden  (ogl.  auch  §  37  Disziplinar  G.  v.  21.  VII.  52),  aber  da  kein
Zwang  zum  Erscheinen  der  Partei  selbst  besteht,  braucht  eine  Streithandlung
  in  dem  Termin  von  ihr  nicht  vorgenommen  zu  werden.  Handelt
ein  Vertreter  für  die  Partei,  so  müssen  sich  die  Streithandlungen  als
solche  der  Partei  darstellen.  Der  Vertreter  muß  ferner  prozeßfähig
  sein.

Das  Vertretungsverhältnis  leitet  sich  entweder  aus  dem  Gesetze
(notwendige  Vertretung)  oder  der  freien  Entschließung  des  Vertretenen
  her.  Die  Vertretung  ist  vielfach  gesetzlich  notwendig,  denn  der
Prozeßunfähige  z.  B.  kann  ohne  Vertreter  keine  Streithandlung  vornehmen.
  Gesetzlicher  Vertreter  ist  der,  der  seinen  Titel  (Legitimation)
nicht  findet  in  einer  Willenserklärung  des  Vertretenen,  sondern  unmittelbar
  in  dem  Gesetze  bzw.  in  der  Willensäußerung  des  das  Gesetz  aus-