5.  Titel:  Vertreter  und  Bevollmächtigte.  63

führenden  Organs,  z.  B.  der  den  Vormund  ernennenden  obervormundschaftlichen
  Behörde,  (Wach,  Handbuch  des  Ziovilprozesses  587).  Die
Vertretung  tritt  für  das  ganze  Verwaltungsstreitverfahren  oder  für  einzelne
  Streithandlungen  ein.  Der  Vertreter  kann  auf  Grund  einer  Generalvollmacht,
  einer  Prozeßvollmacht  oder  einer  Spezialvollmacht  für  einzelne
Streithandlungen  in  dem  Berfahren  auftreten.

Gesetzliche  Vertreter  sind  die  Inhaber  der  Sllerlichen  Gewalt,
der  Bormund,  Pfleger,  die  Organe  einer  juristischen  Person,  die  Inhaber
gewisser  Polizeigewalten,  Amter  usw.  Der  Vertreter  übt,  wie  die  Partei
selbst,  alle  Parteirechte  aus;  selbst  wenn  er  seine  Instruktion  überschreitet,
gilt  seine  Streithandlung  als  solche  der  Partei.  Er  muß  sich  als  Vertreter
  legitimieren.  Wie  er  sich  zu  legitimieren  hat  und  wer  als  Vertreter
auftreten  kann,  richtel  sich  nach  den  Vorschriften  für  die  einzelnen  Rechtsinstitute.
  Der  §  73  LVG.  bestimmt,  daß  Gemeindevorsteher,  die  als  solche
legitimiert  sind  (d.  h.  sich  als  Gemeindevorsteher  ausweisen),  zur  Verretung
  ihrer  Gemeinden  einer  besonderen  Vollmacht  (z.  B.  in
den  Formen  des  §  88  Nr.  7  LGemO.  v.  3.  VII.  91)  nicht  bedürfen.
Der  Gemeindevorsteher  darf  seinerseits  einen  Anwalt  oder  eine
andere  geeignete  Person  bevollmächtigen  (Erk.  v.  6.  XII.  84  Prl.
6  196).

Wenn  die  Vertretung  auf  einer  Willenserklärung  beruht,  so
kann  diese  sich  als  Auftrag,  Dienstvertrag,  Werkvertrag,  Gesellschaftsvertrag
  darstellen.  Der  Vertreter  heißt  dann  Bevollmächtigter;  als
Beweismittel  für  seine  Befugnis  zur  Vertretung  dient  die  schriftliche  Vollmacht.
  Die  Parteien  sind  in  der  Wahl  der  Bevollmächligten  nicht  beschränkt.
  Das  Gericht  kann  aber  Vertreter,  die,  ohne  Rechtsanwälte  zu
sein,  die  Vertretung  vor  dem  Gerichte  geschäftsmäßig  betreiben,  zurückweisen.
  Eine  Anfechtung  dieser  Anordnung  findet  nicht  statt  (vgl.  F8  79,
157  3PO.).  Das  Wort  „geschäftsmäßig“  in  §5  73  LVG.  hat  das  Wort
„gewerbsmäßig“  in  §  43  Verw#G.  ersetzt.  Damit  sollen  solche  Personen
mitbetroffen  werden,  die  für  die  Vertretung  kein  Enigelt  nehmen.  Wenn
auch  weder  der  Partei  noch  dem  zurückgewiesenen  Vertreter  ein  Beschwerderecht
  formell  zusteht,  kann  die  Zurückweisung  doch  unbegründet  sein  und
die  Partei  in  Nachteile  bringen,  z.  B.  insofern,  als  die  Verteidigung  unbefugt
  beschränkt  worden  ist.  Dies  würde  einen  Revisionsgrund  abgeben
(ogl.  JIW.  97  458).  Die  Zurückweisung  wird  stets  zu  erfolgen  haben,
wenn  dem  Vertreier  gemäß  §  35  GewO.  die  Besorgung  fremder  Rechtsangelegenheiten
  rechtskräftig  untersagt  worden  ist.  Wenn  gleich  eine  Vollmacht
  sowohl  schriftlich  als  mündlich  (BGB.  F  89)  erteilt  werden  kann,
wird  die  Vollmacht  zum  sicheren  Nachweise  der  Bevollmächtigung  vor
Cericht  schriftlich  auszustellen  sein.  Die  Partei  kann  in  dem  Verfahren
hintereinander  oder  gleichzeitig  mehrere  Bevollmächtigte  bestellen.  Der
Prozeßbevollmächtigte  ist  für  alle  Instanzen  legitimiert.  Er  kann  Unter-