64  1.  Buch:  Allg.  Best.  2.  Abschn.:  Parteien.  5.  Tit.:  Bevollmächtigte  u.  Beistände.

vollmacht  erteilen.  Eine  bestimmte  Form  ist  für  die  Vollmacht  nicht  vorgeschrieben
  (im  Gegensatze  zu  §  81  B8PO.).  Wie  weit  die  Vollmacht  reicht,
muß  im  Verwaltungsstreitverfahren  der  Wortlaut  ergeben.  Einen  gesetzlichen
  Umfang  der  Vollmacht  gibt  es  nicht.  Ist  aber  allgemeine
Prozeßvollmacht  erteilt,  so  ist  der  Bevollmächtigte  zu  allen  Streithandlungen,
  auch  zum  Vergleiche,  zur  Verzichtleistung  ermächtigt.  Eine
Vollmacht  wird  weder  durch  den  Tod  des  Vollmachtgebers,  noch  durch
Veränderung  in  betreff  seiner  Prozeßfähigkeit  oder  seiner  gesetzlichen  Vertretung
  aufgehoben  (ZPO.  8  86);  der  Bevollmächtigte  hat  nur,  wenn
er  nach  Aussetzung  des  Rechtstreits  in  den  Fällen  des  Todes,  des
Wegfalls  des  gesetzlichen  Vertreters  usw.  für  den  Nachfolger  im  Ver.
waltungsstreitverfahren  weiter  auftritt,  eine  Vollmacht  desselben  beizubringen.
  Hat  z.  B.  in  Behinderung  des  Gemeindevorstehers,  weil
er  persönlich  beteiligt  war,  und  in  seiner  Vertretung  ein  Schöffe  Prozeß-=vollmacht
  für  die  Gemeinde  erteilt,  und  hört  während  des  Laufes  des
Verfahrens  die  Behinderung  des  Gemeindevorstehers  auf  (also  die  persönliche
  Beteiligung),  so  erlischt  damit  die  Vollmacht  nicht  (Erk.  v.  3.  II.
86  —  1  190).

Der  Tod  des  Bevollmächtigten  und  der  Verluft  seiner  Prozeßfähigkeit
  heben  das  Vollmachtsverhältnis  auf.

Handelt  jemand  für  eine  Partei  als  Geschäftsführer  ohne
Auftrag  oder  als  Bevollmächtigter  ohne  Beibringung  einer  Vollmacht,
so  kann  er  einstweilen,  bis  zur  Beibringung  einer  Vollmacht  oder  der
Genehmigung,  zugelassen  werden.  Ein  Urteil  darf  aber  erst  erlassen
werden,  nachdem  die  für  die  Beibringung  der  Genehmigung  oder  Vollmacht
  zu  bestimmende  Frist  vergeblich  abgelaufen  ist  (3PO.  §  89).  Die
Genehmigung  ist  eine  Streithandlung,  sie  bedarf  keiner  besonderen
Form,  sie  kann  durch  schlüssige  Handlungen  erfolgen.  Die  nachträgliche
Ausstellung  einer  Prozeßvollmacht  enthält  die  Genehmigung  durch  eine
schlüssige  Handlung  (OVG.  47  64).  Welche  Folgen  das  Unterbleiben  der
Genehmigung  hat,  siehe  Wach  a.  a.  O.  601.

Das  LVG.  spricht  nur  von  Bevollmächtigten  und  Vertretern,  die
8PO.  kennt  noch  die  Beistände  (5  90).  Die  letzteren  können  auch  im
Verwaltungsstreitverfahren  auftreten.  Es  gilt  von  ihnen  das  in  §  73
LVG.  Bestimmte  dahin,  daß  das  Gericht  Personen,  die  die  Bertretung
vor  Gericht  geschäftsmäßig  betreiben,  zurückweisen  kann.  Als  Beistand
kann  jede  prozeßfähige  Person  mitwirken.  Das  von  einem  Beistande
Vorgetragene  gilt  als  von  der  Partei  vorgebracht,  insoweit  es  nicht  von
dieser  sofort  widerrufen  oder  berichtigt  wird.  Einer  Vollmacht  bedarf  der
Beistand  nicht,  da  er  niemals  allein  auftritt;  er  wird  durch  die  mündliche
Erklärung  der  Partei  oder  ihres  Vertreters,  daß  er  als  Beistand  zu
wirken  habe,  legitimiert.  Ohne  die  Anwesenheit  der  Partei  oder  ihres
Bertreters  kann  der  Beistand  keine  Erklärungen  abgeben.