Armenanwalt.  2.  Buch:  Berfahren  bis  zum  Endurteil.  1.  Titel:  Einleitung.  65

Nach  der  ZPD.  §  115  erlangt  die  Partei  durch  Bewilligung  des
Armenrechts  das  Recht,  daß  ihr  zur  vorläufig  unentgeltlichen  Wahrnehmung
  ihrer  Rechte  ein  Rechtsanwalt  beigeordnet  werde.  Diese  Vorschrift
  gilt  im  Berwaltungsstreitverfahren  nicht,  da  für  dasselbe  kein  Anwaltszwang
  besteht,  die  Bewilligung  des  Armenrechts  überhaupt  bei  Beginn
eines  Verwaltungsstreitverfahrens  nicht  nachgesucht  werden  kann.  Es  hat
nach  §  109  LBG.  nur  Bedeutung  beim  Unterliegen  einer  Partei.  In
der  Praxis  kommen  Fälle  vor,  wo  eine  Partei  wegen  Krankheit,  weiter
Entfernung  vor  dem  Verwaltungsgerichte  nicht  erscheinen  kann.  Zn  diesen
Fällen  pflegen  die  Gerichte  einen  Referendar  oder  anderen  Beamten  als
Vertreter  auf  Antrag  der  Partei  zu  bestellen,  der  die  Vertretung  unentgeltlich
  übernimmt.  Hier  kann  noch  erwähnt  werden  (was  das  L.
nicht  besonders  hervorhebt),  daß  die  Parteien  und  ihre  Vertreter  im  allgemeinen
  die  Befugnis  haben,  jederzeit  von  den  Akten  des  Gerichts  Einsicht
  zu  nehmen  und  sich  Abschriften  auf  ihre  Kosten  geben  zu  lassen.
Über  ihre  Anträge  entscheidet  das  Gericht.

Zweites  Buch.
Verfahren  bis  zum  Gndurteil.

Erster  Titel.
Einleitung.

Das  Verwaltungsstreitverfahren  kennt  nicht  wie  der  Zivilprozeß  allgemein
  ein  Vorverfahren,  in  dem  lediglich  über  Prozeßvoraussetzungen
und  prozeßhindernde  Einreden,  unter  Abtrennung  von  der  Verhandlung  in
der  Hauptsache,  durch  Zwischenurteil  erkannt  wird  (contentio  de  ordinando
judicio).  Die  Prozeßvoraussetzungen  (Zuständigkeit  des  Gerichts,  Vorhandensein
  von  zwei  Parteien,  Prozeßfähigkeit  der  Parteien  usw.)  und
prozeßhindernden  Einreden  im  Sinne  des  Zivilprozesses  werden  mit  der
Hauptsache  zugleich  geprüft;  finden  sich  Mängel,  die  zur  Abweisung  der
Klage  führen  müssen,  so  erfolgt  ihre  Abweisung  durch  Urteil,  wie  wenn
in  der  Hauptsache  erkannt  wäre.  Billigt  die  Berufungsinstanz  den  Abweisungsgrund
  nicht,  so  kann  sie,  sofern  die  Verteidigung  nicht  beschränkt
wird,  sofort  in  der  Sache  selbst  erkennen,  ohne  daß  durch  Zwischenurteil  über
die  Vorfrage  allein  entschieden  wird.  Ist  die  Sache  für  ein  Endurteil  noch

Kunze,  Berwaltungsstreitverfahren.  5