66  2.  Buch:  Verfahren  bis  zum  Endurteil.

nicht  reis,  so  erfolgt  die  Zurückverweisung  in  die  Vorinstanz.  Ebensowenig
  kann  das  Verwaltungsgericht  allgemein  anordnen,  daß  bei  mehreren
auf  denselben  Anspruch  sich  beziehenden  selbständigen  Angriffs=  oder  Verteidigungsmitteln
  (Klagegründen,  Einreden,  Repliken  usw.)  die  Verhandlung
  zunächst  auf  eines  oder  einige  dieser  Angriffs=  oder  Verteidigungsmittel
  zu  beschränken  sei.  Ist  ein  Anspruch  nach  Grund
und  Betrag  streitig,  so  darf  der  Berwaltungsrichter  nicht  vorab  über
den  Grund  allein  entscheiden  (ZPO.  8  304,  OBG.  14  285).  Nur  in
einem  Falle  kann  eine  Vorabentscheidung  stattfinden  (LBG.  8  113),
wenn  nämlich  von  einer  Partei  in  erster  Instanz  die  Einrede  der
Unzuständigkeit  erhoben  wird  (siehe  das  Nähere  im  Abschnitte
„Zwischen-  und  Teilurteile“).

Im  Gegensatze  zum  Zivilprozesse  kann  aber  im  Verwaltungsftreitverfahren
  auch  durch  sog.  Bescheid  materiell  entschieden  werden.  Dieser  Bescheid
  ergeht  entweder  auf  Klage  oder  auf  Berufung  oder  auf  Revision  durch
das  erkennende  Gericht  und  in  erster  Instanz  sogar  durch  den  Vorfitzenden
  des  Kreisausschusses  namens  desselben  bzw.  durch  den  Borsitzenden
des  Bezirksausschusses  namens  desselben  im  Einverständnis  mit  den
ernannten  Mitgliedern.  Letzteres  gilt  nicht,  wenn  der  Bezirksausschuf
Berufungsgericht  ist.  Wird  der  Bescheid  rechtskräftig,  so  wirkt  er  wie
ein  Endurteil  (§5  64  Abs.  7  LVG.).

Die  wesentlichen  Vorgänge  im  Verfahren  erster  Instanz  sind  in  der
Regel  folgende:

a)  Anbringung  der  Klage  (LVG.  8  63),

b)  sofortige  Abweisung  der  Klage  durch  einen  Bescheid  (§  64)  oder

e)  sofortige  Verurteilung  des  Beklagten  durch  Bescheid  (§  64),

d)  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  einer  der  Parteien  nach  Erlaß
des  Bescheides;

s)  Wird  ein  Bescheid  nicht  erlassen,  so  findet  eine  Mitteilung  der  Klage
an  den  Beklagten  statt;  geeignetenfalls  wird  neben  der  Klagebeamtwortung
  noch  Replik  und  Duplik  eingefordert.

f)  Ist  nach  dem  Schriftwechsel  von  keiner  Partei  mündliche  Berhandlung
  beantragt  worden,  kann  das  Gericht  ohne  solche  in  Form  eines
Bescheides  (§&amp;  67,  64)  eine  Entscheidung  fällen.

g)  Gegen  diesen  Bescheid  ist  ebenfalls  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung
  zulässig.

h)  Werden  Bescheide  nicht  erlassen  oder  hat  daraufhin  mündliche  Verhandlung
  stattgefunden,  so  erfolgt,  falls  erforderlich,  ein  Beweisbeschluß.
  Ein  solcher  kann  aber  auch  vor  Abhaltung  der  mündlichen
  Verhandlung  erlassen  werden  (§  74).

i)  Im  Laufe  des  Verfahrens  kann  das  Gericht  die  Beiladung  Dritter
verfügen.