1.  Titel:  Einleitung.  67

k)  Beweisverfahren,  das  sich  auf  Grund  neuer  Beweisbeschlüsse  wiederholen
  kann.

1)  Mündliche  Verhandlung  nach  beendigtem  Beweisverfahren  und  Entscheidung.
  Auch  diese  mündliche  Verhandlung  braucht  nicht  abgehalten
  zu  werden,  wenn  beide  Teile  ausdrücklich  auf  eine  solche  verzichtet
  haben  (8  80).

m)  Zufertigung  der  Entscheidung.

In  der  Bernfungsinstanz  können  auf  Einlegung  der  Berufung  dieselben
  Abschnitte  des  Verfahrens  vorkommen.  Die  nicht  rechtzeitig  eingelegte
  Berufung  wird  von  dem  Gerichte  erster  Instanz  durch  einen  Bescheid
  zurückgewiesen.  Dieser  Bescheid  kann  wie  ein  Vorbescheid  erster
Instanz  vom  Vorsitzenden  des  Kreisousschusses  bzw.  vom  Vorsitzenden
des  Bezirksausschusses  (im  Einverständnisse  mit  den  ernannten  Mitgliedern)
  erlassen  werden.  Dagegen  ist  nur  Beschwerde  an  das  Berufungsgericht
  gegeben.  Der  Schriftwechsel  (Beantwortung  der  Berufung  usw.)
findet  in  der  ersten  Instanz  statt.  Ist  darauf  die  Sache  an  das  Berufungsgericht
  gelangt,  so  kann  dasselbe  statt  eines  Urteils  einen  Bescheid
erlassen,  sofern  von  keiner  der  Parteien  mündliche  Verhandlung  verlangt
  worden  ist.  Gegen  diesen  Bescheid  ist  nur  der  Antrag  auf  mündliche
  Verhandlung  zulässig  (F  89).  Zur  Abänderung  des  angefochtenen
Erkenntnisses  bedarf  es  steis  der  vorgängigen  mündlichen  Verhandlung
mit  darauf  folgendem  Urteile.

Das  Verfahren  nach  Einlegung  der  Revifion  ist  mit  Rücksicht  auf
die  Beschränktheit  des  Rechtsmittels  einfacher.  Die  Revision  wird  bei
dem  Gericht  erster  Instanz  angebracht.  Es  wird  bei  ihr  verfahren,  wie
bei  Einlegung  der  Berufung.  Der  Schriftwechsel  findet  bei  dem  Gerichte
erster  Instanz  statt.  Über  die  Beschwerde  wegen  Zurückweisung  der  nicht
rechtzeitig  angebrachten  Revision  befindet  das  Oberverwaltungsgericht  (Erk.
v.  9.  IV.  97  —  I  491).  Das  Oberverwaltungsgericht  kann  die  Vorentscheidung
  ebenfalls  durch  einen  Vorbescheid  bestätigen,  aber  sie  nicht
abändern.  Dazu  bedarf  es  der  mündlichen  Verhandlung  und  eines  Endur
  teils.

Der  wesentliche  Unterschied  zwischen  dem  Zivilprozesse  und  dem
Verwaltungsstreitverfahren  liegt  darin,  daß,  weil  bei  letzterem  meist  das
ö  ffentliche  Interesse  mitbeteiligt  ist,  die  dem  ersteren  zugrunde  liegende
Verhandlungsmaxime  nicht  durchgeführt  ist;  das  Verwaltungsgericht
ist  nicht  überall  an  die  Anträge  und  Erklärungen  der  Parteien,  namentlich
  nicht  hinsichtlich  der  Beweisanträge  und  eines  Anerkenntnisses,  gebunden.
  Der  Prozeßbetrieb  liegt  lediglich  dem  Gerichte  ob.  Diese
Offizialtätigkeit  ist  indessen  insoweit  beschränkt,  als  die  Verwaltungsgerichte
  über  die  Anträge  in  der  Klage  und  den  Rechtsmitteln  nicht  hinausgehen
  dürfen  und  das  Verwaltungsstreitverfahren  nur  auf  Antrag
einer  Partei  begonnen  wird.

5.