68  2.  Buch:  Berfahren  bis  zum  Endurteil.

Zweiter  Titel.
Einreichung  der  Klage.  Jnhalt.

Im  Verwaltungsstreitverfahren  gilt  der  Grundsatz  (LBG.  §  63),
daß  die  Klage  bei  dem  zuständigen  Gerichte  schriftlich  einzureichen
  ist.  Ist  der  Kreisausschuß  zuständig,  so  kann  sie  dort  mündlich
  zu  Protokoll  erklärt  werden.  Bei  befrifteten  Klagen  muß  das
Klageschriftstück  beim  Gerichte  innerhalb  der  Frist  eingegangen  sein.

Für  einzelne  Klagen  kennt  das  Gesetz  hinsichtlich  jenes  Grundsatzes
(§  63)  Ausnahmen.  Klagen  gegen  volizeiliche  Verfügungen,  die  unter  die
§§  127  ff.  LV#G.  fallen,  sind,  wenn  sie  gegen  eine  Orts=  oder  Kreispolizeibehörde
  (§  128)  angebracht  werden,  bei  den  Behörden  einzureichen,  gegen
deren  Verfügung  sie  gerichtet  sind,  doch  ist  die  Frist  als  gewahrt  anzusehen,
  wenn  die  Klage  bei  dem  zuständigen  Gerichte  selbst  angebracht  iit
(§  129).  Klagen  gegen  die  Androhung  von  Zwangsmitteln  (Z  1331,
werden  ebenso  behandelt.  Wird  gegen  jene  volizeilichen  Verfügungen  zunächst
  das  Beschwerdeverfahren  (§  127)  beschritten,  so  ist  die  Klage  gegen
den  letztinstanzlichen  Beschwerdebeschluß  des  Regierungspräsidenten  und
Oberpräsidenten  unmittelbar  bei  dem  Oberverwaltungsgericht  anzubringen.
Ebenso  bei  Klagen  gegen  polizeiliche  Verfügungen  des  Regierungspräßndenten
  in  Sigmaringen.  In  wege=  und  wasserpolizeilichen  Angelegenheiten
  (Zust  G.  §§  56,  66)  ist  die  Klage  gegen  den  Einspruchbeschluß  bei
dem  Gerichte  selbst  einzulegen,  ebenso  in  Strombauverwaltungssachen

20.  VIII.  83
(§  13  G.  v.  5  1IW.  3  J.

Wird  statt  der  Klage  mit  gleicher  Wirkung  der  Antrag  auf  mündliche
  Verhandlung  gegen  den  Beschluß  einer  Beschlußbehörde  gestellt,  so
ist  dieser  stets  bei  der  beschließenden  Behörde  anzubringen.

Die  Klageschrift  braucht  sich  als  Klage  nicht  zu  bezeichnen,
wenn  nur  aus  dem  Schriftstücke  hervorgeht,  daß  und  worüber  eine  Entscheidung
  im  Verwaltungsstreitverfahren  verlangt  wird  (Erk.  v.  15.  VI.  85
Kunze-Kautz  2  1212).  Die  Klage  hat  einen  Antrag  (petitum)  zu  enthalten.
  Der  Klageantrag  muß  ausdrücklich  oder  wenigstens  so  gestellt
sein,  daß  für  den  Richter  erkennbar  ist,  was  der  Kläger  begehrt,  worin
die  Absicht  und  das  Ziel  der  Klage  besteht  (Erk.  v.  24.  I.  00  Kunze-Kautz
  2  1212);  der  Gegenstand  des  Anspruchs,  die  den  bestim  mten
Antrag  begründenden  Tatsachen  müssen  gleichfalls  genau  bezeichnet
sein  (LBG.  §  63,  ZPO.  5  253;  vgl.  den  Abschnitt  „Rechtskraft  des
Urteils“).  Ebensowenig  darf  die  Person  des  Beklagten  fehlen.

Geht  in  letzterer  Hinsicht  mit  Sicherheit  aus  den  Vorverhandlungen
hervor,  wer  als  Beklagter  zu  gelten  hat  oder  wen  der  Kläger  als  Beklagten
bezeichnen  wollte  und  bezeichnet  hat,  so  wird  der  Verwaltungsrichter  über
eine  irrtümliche  Bezeichnung  des  Beklagten  hinwegsehen  können.  Vielfach