2.  Titel:  Einreichung  der  Klage.  Inhalt.  69

wird  bei  Klagen  gegen  letzte  Beschwerdebescheide  des  Regierungspräsidenten
oder  Oberpräsidenten  statt  dieser  Behörden  die  Polizeibehörde,  gegen  deren
Verfügung  die  erste  Beschwerde  erhoben  worden  ist  (LBG.  8  127)  als
Beklagte  bezeichnet;  das  Oberverwaltungsgericht  stellt  in  diesem  Falle  die
Klage  dem  richtigen  Beklagten  ohne  weitere  Anfrage  beim  Kläger  zu  und
gibt  letzterem  nur  davon  Nachricht.  Ebenso  wird,  wenn  bei  Klagen
auf  Wildschadenersatz  gegen  Bescheide  der  Ortspolizeibehörde  irrtümlich
die  letztere  als  Beklagte  angegeben  ist,  während  der  richtige  Beklagte  der
Schadensersatzpflichtige  ist,  verfahren.  Das  Oberverwaltungsgericht  ist
so  weit  gegangen,  daß  es  die  Vorentscheidungen  aufgehoben  und  die  Sache
an  den  Kreisausschuß  zurückverwiesen  hat,  wenn  statt  des  Schadensersatzpflichtigen
  die  Ortspolizeibehörde  irrtümlich  als  Beklagte  zugezogen  war,
mit  der  Weisung,  das  Verfahren  unter  Beteiligung  des  richtigen  Beklagten
  zà  wiederholen  (Kunze-Kautz  2  21z,  1214).

Die  Partei  ist  nach  Namen,  Stand,  Wohnort  so  genau  wie  möglich
zu  bezeichnen,  damit  über  ihre  Identität  kein  Zweifel  besteht.

Auch  bei  Stellung  des  Klageantrages  verfährt  das  Oberverwaltungs-=gericht
  mild  und  übersieht  ohne  weitere  Erinnerung  kleine  Fehler  desselben
  und  stellt  sie  mit  Zustimmung  der  Parteien  richtig,  wenn  nur  erkennbar
  ist,  worauf  die  Absicht  des  Klägers  gerichtet  ist.

Die  den  Anspruch  begründenden  Tatsachen  müssen,  abgesehen
von  der  Beurteilung  seiner  Identität,  so  weit  angegeben  sein,  daß  der
Beklagte  sich  gehörig  verteidigen  kann.  Der  Kläger  kann  mehrere  Klagegründe
  miteinander  verbinden,  zu  dem  Zwecke,  daß,  wenn  der  eine
Grund  als  stichhaltig  nicht  angesehen  wird,  der  andere  gelten  soll,  um
denselben  Antrag  zu  stützen  (3PO.  J§  146,  278).  Auch  die  eventuelle  Verbindung
  mehrerer  Klageanträge  kann  im  Verwaltungsstreitverfahren
vorkommen,  wie  sie  im  Zivilprozeß  (ogl.  BG.  5  462  —  Wandelungsklage)
zulässig  ist.  Ist  z.  B.  auf  den  Einspruchbescheid  der  Wegepolizeibehörde
(ZustG.  8  56  Abs.  4)  die  Klage  gegen  diese  und  den  Drittverpflichteten
erhoben  und  inzwischen  die  Wegebesserung  ausgeführt  worden,  so  kann
statt  des  ursprünglichen  Antrags  auf  Substituierung  des  Dritten  in  die
öffentlich-rechtliche  Verpflichtung  auf  Ersatz  des  Geleisteten  geklagt  werden.

In  diesen  Fällen  wird  nur  eine  Klage  und  zwar  eine  unbedingte
Klage  erhoben;  denn  die  Klage  muß  stets  einheitlich,  auf  dasselbe
Rechtsverhältnis  gestützt  sein  und  dasselbe  Ziel  verfolgen  (Kleinfeller  270).
Eine  sog.  bedingte  Klageerhebung  erscheint  im  Verwaltungsstreitverfahren
wie  im  Zivilprozeß  unzulässig  (Erk.  v.  27.  II.  93  —  III  207).  Als  bedingte
Klageerhebung  wird  angesehen,  wenn  die  Klage  alternativ  gegen  zwei
verschiedene  Beklagte  gerichtet  wird  mit  dem  Antrage,  den  zweiten
Beklagten  zu  verurteilen,  falls  der  Verwaltungsrichter  den  ersten  nicht
verurteilen  sollte  (Erk.  v.  27.  II.  93  —  III  207  —  Kunze-Kautz  2  1215);