70  2.  Buch:  Verfahren  bis  zum  Endurteil.

solche  bedingte  Klagen  sind  in  Wirklichkeit  zwei  verschiedene  Klagen,
von  denen  jede  für  sich  zu  beurteilen  ist.

Ist  die  Klage  beim  Gerichte  eingegangen,  so  erfolgt  die  Aufforderung
  an  den  Beklagten  zur  Abgabe  einer  Klagebeantwortung,  die  Ladung
der  Parteien  usw.  von  Amts  wegen.

Kein  Schriftsatz  im  Verwaltungsstreitverfahren  braucht  von  einem
Anwalte  unterzeichnet  zu  sein.  Die  Unterschrift  der  Partei  oder  des
Vertreters  dagegen  ist  erforderlich.  Sollte  das  Schriftstück  von  der  Partei
oder  dem  Vertreter  selbst  geschrieben  sein  und  die  Partei  oder  den  Vertreter
  im  Rubrum  oder  im  Texte  genau  nennen,  so  kann  von  der  unterschriftlichen
  Vollziehung  abgesehen  werden.

Eine  bloße  Anmeldung  der  Klage,  die  einer  Klageschrift  nicht
entspricht,  genügt  nicht  (Beschd.  v.  22.  XI.  90  —  I  804  u.  Erk.  v.  18.  IV.
94  Pr  Bl.  15  417).  Dagegen  wird  die  Klagefrist  durch  Einreichung  einer
unvollständigen,  demnächst  aber  vervollständigten  Klage  gewahn
(O##.  9  84,  158  u.  Erk.  v.  15.  VI.  88  u.  v.  27.  III.  94  Pr  BBl.  10
35  u.  15  593),  dabei  wird  vorausgesetzt,  daß  die  notwendigen  Erfordernisse
  einer  Klage  erfüllt  find;  deshalb  muß  die  unvollständige  Klage
deutlich  erkennen  lassen,  welches  Ziel  der  Kläger  verfolgt,  was  Gegenstand
des  Klageanspruchs  ist  (6  63).  Eine  Ausnahme  machen  nur  die  nach
den  §#§  47  Abs.  4,  56  Abs.  6,  66  Abs.  4  Zust  G.  anzustellenden  Klagen.
Innerhalb  der  zweiwöchigen  Frist  können  diese  Klagen  eingereicht  werden,
auch  wenn  sie  den  Erfordernissen  des  §  63  L  BG.  nicht  entsprechen.  Die
Praxis  ist  dabei  sehr  milde;  wenn  die  Person  des  Beklagten  nicht  leicht
zu  ermitteln  ist,  wird  zu  ihrer  Ermittelung  eine  längere  Frist  gestellt.  Der
Kläger  muß  nur  deutlich  erkennbar  machen,  daß  er  die  Klage  gegen  den
Beschluß  der  Behörde  und  zugleich  gegen  den  nach  öffentlichem  Rechte
statt  seiner  verpflichteten  Dritten,  dessen  Namen  zu  nennen  er  noch  nicht
in  der  Lage  sei,  richtet.  Unzulässig  ist  es,  diese  Vorschriften  auf  andere
Klagen  auszudehnen  (Erk.  v.  20.  I.  05  OG.  47  449).

Dritter  Titel.
Arten  der  Klagen.

So  wie  im  Zidvilprozesse  durch  Erhebung  der  Klage  das  ordentliche
Verfahren  vor  dem  Ziovilrichter  eröffnet  wird,  ebenso  leitet  die  Einlegung
der  Klage  das  Verwaltungsstreitverfahren  ein.  In  denjenigen  Fällen,
wo  die  Angelegenheit  bereits  bei  einer  Verwaltungsbehörde  (Stadt.,
Kreis=  oder  Bezirksausschuß),  die  gleichzeitig  Beschlußbehörde  und
Verwaltungsgericht  ist,  im  Beschlußverfahren  schwebt,  wird  die
Klage  durch  den  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Streitverfahren
ersetzt.  Das  Beschlußverfahren  verwandelt  sich  damit  in  das  Verwaltungsstreitverfahren.
  Die  Beschlußbehörde  wird  Verwaltungsgericht.  Im  all-