3.  Titel:  Arten  der  Klagen.  71

gemeinen  gilt  der  Grundsatz:  Kein  Verwaltungsstreitverfahren  ohne  Klage.
In  dem  Verfahren  (S  113  Abs.  5,  114  LBG.),  betreffend  die  Entscheidung
  von  positiven  und  negativen  Kompetenzkonflikten  zwischen  Verwaltungsbehörden
  und  Verwaltungsgerichten,  und  bei  der  Vorentscheidung
darüber,  ob  ein  Beamter  sich  einer  Überschreitung  seiner  Amtsbefugnisse
oder  der  Unterlassung  einer  ihm  obliegenden  Amtshandlung  schuldig  gemacht
  habe,  wird  kein  als  Klage  bezeichneter  Schriftsatz  beim  Oberverwaltungsgericht
  eingereicht.  Der  Schriftsatz,  in  dem  der  Kompetenzkonflikt
  oder  der  Konflikt  erhoben  wird,  ersetzt  die  Klage.

Das  Verwaltungsstreitverfahren  kennt  Leistungs-,  Feststellungsund
  Rechtsgestaltungsklagen;  der  Kläger  beantragt  die  Verurteilung
des  Beklagten  zu  einer  Leistung  oder  Feststellung  des  Bestehens  oder
Nichtbestehens  eines  Rechtsverhältnisses  oder  Schaffung  eines  neuen  Rechtsverhältnisses
  (Kleinfeller  203).  Auch  mit  der  Feststellungs=  und  Rechtsgestaltungsklage
  wird  im  letzten  Grunde  ein  Anspruch  geltend  gemacht,
so  daß  sie  als  Leistungsklagen  im  weiteren  Sinne  anzusehen  sind.  Bei
der  Leistungsklage  (im  engeren  Sinne)  beantragt  der  Kläger  die  Verurteilung
  des  Beklagten  zu  einer  Leistung,  zu  einem  Tun,  Dulden  oder
Unterlassen.  Es  fallen  darunter  die  Klagen  auf  Zahlung  einer  Entschädigung
  wegen  Wildschadens,  eines  Ersatzgeldes  bei  Weidefreveln.
eines  Jagdpachtzinses  an  den  Enklavenbesitzer,  eine  Entschädigung  für
aufgehobene  Gewerbeberechtigungen,  auf  Ersatz  für  verauslagte  Räumungsoder
  Wegeunterhaltungskoften  usw.

Die  Feststellungsklage  zielt  dahin,  das  Bestehen  oder  Nichtbestehen
  eines  Rechtsverhältnisses  festzustellen;  der  Kläger  behauptet  dabei
einen  auf  Dulden  oder  Unterlassen  gerichteten  Anspruch  gegen  den  Beklagten
  (Kleinfeller  264).  Zur  Durchführung  gehört  ein  rechtliches  Interesse
  daran,  daß  das  Rechtsverhältnis  durch  Erkenntnis  alsbald  festgestellt
wird  (vgl.  ZPO.  5  256).  Das  Interesse  muß  sich  in  irgendeiner  Weise
auf  die  Rechtsverhältnisse  des  Klägers  beziehen;  ohne  baldige  Feststellung
muß  die  Rechtslage  des  Klägers  gefährdet  erscheinen.  Während  nach  der
ZPO.  den  Feststellungsklagen  ein  weiter  Spielraum  gegeben  ist,  kann  im
Verwaltungsstreitverfahren  eine  solche  Klage  nur  angestellt  werden,  wenn
sie  das  Gesetz  aus  drücklich  zuläßt.  Nach  §  66  Zust  G.  können  die
Beteiligten  untereinander  im  Verwaltungsstreitverfahren  streiten,  wem
von  ihnen  die  öffentlich-rechtliche  Verbindlichkeit  zur  Räumung  von  Wasserläufen
  obliegt,  während  ein  solches  Streitverfahren  zwischen  einem  Beteiligten
  als  Kläger  oder  Beklagten  gegenüber  der  Wasserpolizeibehörde
als  Klägerin  oder  Beklagte  nicht  zugelassen  ist,  obwohl  die  öffentlichrechtliche
  Verbindlichkeit  gegen  die  Wasserpolizei  zu  leisten  ist  und  die
Wasserpolizei  sehr  wohl  ein  rechtliches  Interesse  daran  haben  kann,  daß
festgestellt  wird,  welchem  Rechtssubjekte  die  Verbindlichkeit  zur  Räumung
obliegt.  Nach  Lage  der  Gesetzgebung  kann  die  Wasserpolizei  in  den  Streit