72  2.  Buch:  Verfahren  bis  zum  Endurteil.

der  Beteiligten  untereinander  nur  durch  Beiladung  hereingezogen  werden:
dann  ist  allerdings  die  Entscheidung  auch  ihr  gegenüber  gültig.

Die  Z  PO.  kennt  die  Inzidentfeststellungsklage  (56(  280).  Die
Parteien  können  ein  im  Laufe  eines  Prozesses  streitig  gewordenes
Rechtsverhältnis,  von  dessen  Bestehen  oder  Nichtbestehen  die  Entscheidung
des  Rechtsstreits  abhängt,  durch  richterliche  Entscheidung  vorab  feststellen
lassen.

Das  Verwaltungsstreitverfahren  läßt  nur  im  Einzelfalle,  nicht
allgemein  die  Inzidentfeststellungsklage  zu.  Wenn  im  Laufe  des  Berfahrens
  zur  Feststellung  der  Höhe  des  Wasserstandes  bei  Stauwerken
streitig  ist,  ob  die  Höhe  des  Wasserstandes  in  rechtsverbindlicher  und  deutlicher
  Weise  bestimmt  sei,  so  entscheidet  darüber,  nach  Unterbrechung  des
administrativen  Verfahrens,  der  Verwaltungsrichter  (ZustG.  §  67  Abs.  3).
Die  entsprechende  Klage  hat  noch  das  Besondere,  daß  sie  außerhalb  des
administrativen  Verfahrens  vor  dem  ordentlichen  Richter  zum  Austrage
zu  bringen  ist  (O##.  v.  6.  V.  95  —  III  581;  RG.  v.  22.  X.  90
JW.  90  419,  ebenso  Erk.  v.  5.  V.  94  von  Brauchitsch  Anm.  zu
§  67  Zust  G.).  Dasselbe  trifft  zu,  wenn  über  Widersprüche  gegen  eine
Bewässerungsanlage  des  Uferbesitzers  (ZustG.  §  75)  gestritten  wird.
Ist  kein  Präklusionsverfahren  vor  den  Verwaltungsbehörden  anhängig,  so
wird  über  die  Widersprüche  vom  ordentlichen  Richter  entschieden  (RG.  v.
19.  X.  95  Pr  Vl.  17  129).

Inzidentfeststellungsklagen  können  ferner  erhoben  werden,  z.  B.  wenn
bei  Klagen  gegen  polizeiliche  Verfügungen  streitig  ist,  ob  ein  Gewässer
als  ein  geschlossenes  anzusehen  ist,  wohin  gewisse  Grundstücke  in  gemeinderechtlicher
  Beziehung  gehören  usw.  Ist  zur  Entscheidung  über  solche
Präjudizialfragen  ein  besonderes  Verfahren  vor  den  Verwaltungsgerichten
zwischen  bestimmten  Beteiligten  vorgeschrieben  oder  zugelassen,  so  empfiehlt
es  sich,  daß  der  Verwaltungsrichter  über  die  Streitfrage  nicht  gelegentlich
eines  anderen  Verfahrens  (inzidenter)  entscheidet,  sondern  das  Hauptverfahren
  unterbricht  und  den  Parteien  innerhalb  gewisser  Frist  aufgibt,
die  Feststellungsklage  anzustellen.  Die  Partei  hat  aber  kein  Recht,  daß
so  verfahren  wird.

Wird  eine  Feststellungsklage  rechtskräftig,  so  kann  das  durch  Urteil
festgestellte  Rechtsverhältnis  zwischen  den  Parteien  in  einem  anderen  Verfahren
  nicht  mehr  mit  Erfolg  bestritten  werden.

Der  Vollstreckbarkeit  ist  ein  Urteil  auf  Feststellungsklage  nicht  fähig.

Mit  der  Rechtsgestaltungsklage  soll  entweder  ein  Verwaltungsakt
  aufgehoben  oder  ein  Verwaltungsakt  geschaffen,  oder  es  soll  ein  früher
rechtskräftig  gewordenes  Urteil  oder  ein  endgültiger  Beschluß  beseitigt
(LBG.  §§  100,  126)  oder  überhaupt  ein  Anspruch  auf  Begründung  eines
neuen  Rechtsverhältnisses  und  auf  Duldung  dieser  Neugestaltung  durch  den
Beklagten  oder  die  Parteien  oder  gewisse  Behörden  durchgeführt  werden