3.  Titel:  Arten  der  Klagen.  73

(Kleinfeller  265).  In  der  Rechtsgestaltungsklage  liegt  insofern  vielfach  eine
Leistungsklage  im  weiteren  Sinne,  als  nach  Rechtskraft  des  Urteils  die  beklagte
Behörde,  wenn  auch  das  Urteil  nur  formell  einen  ihrer  Verwaltungsakte
aufhebt,  doch  gehalten  ist,  gemäß  des  Urteils  zu  verfahren  und  einen
Berwaltungsakt  zu  schaffen.  Streitet  nicht  der  Kläger  mit  der  Behörde,
deren  Verwaltungsakt  im  Verwaltungsstreitverfahren  angegriffen  ist,
sondern  bestimmt  das  Gesetz  andere  Personen,  zwischen  denen  der  Streit
auszufechten  ist,  so  kann  in  dem  Urteil  indirekt  ausgesprochen  werden,
daß  eine  Verwaltungsbehörde  einen  Verwaltungsakt  schafft.  Daß  die
Behörde  nach  dem  Urteile  verfährt,  kann  im  Vollstreckungsverfahren
(LBG.  §  60)  vom  Verwaltungsrichter  erzwungen  werden.  Der  Verwaltungsrichter
  tritt  hier  an  die  Stelle  der  früher  zuständigen  höheren
Verwaltungsbehörde.  Sein  Urteil  gilt  als  Anweisung.  Als  Beispiel  in
ersterer  Hinsicht  dient  eine  jagdpolizeiliche  Verfügung,  durch  die  dem
Kläger  der  Jagdschein  versagt  worden  ist.  Der  Berwaltungsrichter  hebt,
wenn  die  Klage  begründet  ist,  durch  Erkenntnis  lediglich  die  versagende
Berfügung  der  beklagten  Jagdpolizeibehörde  auf,  verurteilt  nicht  die  Beklagte
  direkt  zur  Erteilung  des  Jagdscheines.  Dennoch  ist  die  Beklagte
den  Jagdschein  zu  erteilen  verpflichtet  (sofern  nicht  etwa  neue  Bersagungsgründe
  vorliegen,  die  im  Streite  nicht  befangen  waren).  Oder  der  Stadtausschuß
  als  Beschlußbehörde  hat  die  Erteilung  der  Schankerlaubnis  versagt
  (ZustG.  §  114);  auf  Klage  des  Antragstellers  (Antrag  auf  mündliche
  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren)  hebt  der  Bezirksausschuß
  in  der  Berufungsinstanz  die  Versagung  durch  Urteil  auf  und
erkennt,  daß  die  Erlaubnis  zu  erteilen  sei.  Partei  ist  dabei  nicht  der
Stadtausschuß.  Dennoch  ist  letzterer  als  Beschlußbehörde  nach  Rechtskraft
des  Urteils  verpflichtet,  die  Schankerlaubnis  zu  erteilen  und  die
Schankkonzessionsurkunde  auszufertigen.  Also  auch  hier  enthält  das
Rechtsgestaltungsurteil  mittelbar  einen  Zwang  zu  einer  Leistung  im  weiteren
Sinne.  So  wird  ferner  in  der  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts
auf  Erhebung  des  positiven  Kompetenzkonfliktes  der  für  zuständig  erachteten
Behörde  (Verwaltungsbehörde  oder  Verwaltungsgericht)  die  Weisung  erteilt,
sich  mit  der  Sache  zu  befassen.  Ist  der  Konflikt  erhoben  (G.  v.  13.  II.  54),
so  darf,  wenn  das  Oberverwaltungsgericht  entschieden  hat,  daß  der  Rechtsweg
  unzulässig  sei,  die  mit  der  Sache  befaßte  Behörde  das  Verfahren
nicht  fortsetzen.  Rechtsgestaltungsklagen  finden  noch  statt:  auf  Aufhebung
einer  Zwangsetatisierung,  auf  Aufhebung  von  Strafverfügungen  des
Bürgermeisters,  Regierungspräsidenten,  Oberpräsidenten  (ZustG.  §  20),
als  Disziplinarklagen,  Klagen  auf  Ungültigkeit  von  Wahlen,  auf  Heranziehung
  zu  Gemeindelasten,  auf  Untersagung  eines  Gewerbebetriebs,  auf
Zurücknahme  der  Erlaubnis  zum  Betriebe  eines  Gewerbes  usw.  Hat  die
Klage  auf  Aufhebung  einer  Zwangsetatisierung  Erfolg  gehabt,  so  besteht
die  letztere  mit  Eintritt  der  Rechtskraft  des  Urteils  nicht  mehr,  und  keine  Be-