74  2.  Buch:  Verfahren  bis  zum  Endurteil.

hörde  darf  Folgen  aus  der  aufgehobenen  Zwangsetatisierung  ziehen.  Ist
im  Disziplinarverfahren  ein  Beamter  des  Amts  entsetzt,  so  hat  er  mit  der
Rechtskraft  des  Urteils  aufgehört,  Beamter  zu  sein.  Ist  eine  Snafverfügung
  durch  Urteil  aufgehoben,  so  befteht  sie  mit  Beschreitung  der
Rechtskraft  nicht  mehr.  Wird  eine  Wahl  für  ungültig  erklärt,  so  hören
mit  dem  Urteil  die  Rechte  aus  der  Wahl  von  selbst  auf.  Wird  die  Wahl
für  gültig  erklärt,  so  gilt  sie,  als  ob  sie  niemals  angefochten  worden.
Der  Gewerbetreibende,  dem  der  Betrieb  rechtskräftig  untersagt  ist,  darf
fortan  das  Gewerbe  nicht  mehr  betreiben.  Mit  der  Rechtskraft  des
Erkenntnisses  auf  Entziehung  der  Erlaubnis  zum  Betriebe  eines  Gewerbes
  erlischt  die  erteilte  Erlaubnis  zum  Betriebe  des  Gewerbes  asi.
Das  Urteil  schafft  eine  neue  Rechtslage,  ändert  eine  frühere  ab,  der
Verurteilte  oder  ein  Dritter  muß  die  neue  Rechtslage  dulden,  danach
verfahren.

Zu  den  Rechtsgestaltungsklagen  gehört  auch  die  Klage  aus  §  126
LG.,  wonach  der  Oberpräsident  endgültige  Beschlüsse  des  Provinzialrats,
der  Regierungspräsident  endgültige  Beschlüsse  des  Bezirksausschusses  usw.
anfechten  kann.  Ist  ein  solcher  Beschluß  durch  Urteil  aufgehoben,  so
geht  er  über  diese  Aufhebung  oder  Beseitigung  indessen  nicht  hinaus;  durch
das  Urteil  wird  kein  anderer  Beschluß  an  Stelle  des  beseitigten  gesetzt.
vielmehr  die  Sache  in  den  Stand  nur  zurückversetzt,  in  dem  sie  sich  vor
Abfassung  des  Beschlusses  befand.  Gemäß  des  Urteils  hat  dann  der
Provinzialrat,  der  Bezirksausschuß  usw.  einen  neuen  Beschluß  zu  fassen.
Beispiel:  Der  Bezirksausschuß  hat  durch  einen  endgültigen  Beschluß,  der
das  bestehende  Recht  verletzt  hatte,  ein  Ortskrankenkassenstatut  genehmigt
(Krank  G.  §  24).  Wird  der  Beschluß  durch  Urteil  gemäß  §  126  LG.
aufgehoben,  so  hat  dies  Urteil  nur  eine  kassatorische  Wirkung.  Seine
Folge  ist  lediglich,  daß  der  Bezirksausschuß  von  neuem  über  das  ihm
vorliegende  Gesuch  um  Genehmigung  des  Statuts  Beschluß  zu  fassen  hat;
das  Urteil  enthält  keine  weitere  sachliche  Entscheidung,  keine  endgültige
Versagung  der  Genehmigung  (Erk.  v.  22.  I.  98  OG.  32  319).  Anders
wenn  der  Bezirksausschuß  die  Genehmigung  des  Statuts  versagt  hat  und
dagegen  Klage  (Antrag  auf  mündliche  Verhandlung)  angebracht  ist.  Der
damit  angerufene  Verwaltungsrichter  hat  über  die  Genehmigung  des
Statuts  durch  Urteil  zu  befinden.  Wird  durch  rechtskräftiges  Urteil  die
Genehmigung  ausgesprochen,  so  hat  das  Urteil  positive  Wirkung,  es  beseitigt
  den  versagenden  Beschluß  und  schafft  einen  das  Statut  genehmigenden
Verwaltungsakt.

Vierter  Titel.
Rechtshäugigkeit.  Klagezurücknahme.

Nach  der  ZPOD.  (§5  263  ff.)  wird  durch  die  Erhebung  der  Klage
mittelst  Zustellung  (§&amp;  253,  499,  643,  696,  697)  die  Rechtshängig-