4.  Titel:  Rechtshängigkeit.  Klagezurücknahme.  75

keit  der  Streitsache  begründet.  Die  Rechtshängigkeit  hat  folgende
Wirkungen:

1.  Wenn  während  der  Dauer  der  Rechtshängigkeit  von  einer  Partei
dieselbe  Sache  anderweitig  anhängig  gemacht  wird,  so  kann  der
Gegner  die  Einrede  der  Rechtshängigkeit  erheben;

2.  die  Zuständigkeit  des  Prozeßgerichts  wird  durch  eine  Veränderung
der  sie  begründenden  Umstände  nicht  berührt;

3.  eine  Anderung  der  Klage  ist  nur  dann  zuzulassen,  wenn  der  Beklagte
  einwilligt  oder  wenn  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  die
Verteidigung  des  Beklagten  nicht  wesentlich  erschwert  wird.

Das  LBG.  (§  154)  und  das  Zust  G.  (§6  163)  behandeln  nur  den
Fall,  wenn  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  der  beiden  Gesetze  Sachen  bereits

anhängig  gewesen  sind;  es  sollen  dann  in  Beziehung  auf  die  Zuständigkeit,
  das  Verfahren  usw.  die  früheren  Gesetze  Anwendung  finden.
Anhängig  ist  im  Sinne  der  §§  154  und  163  eine  Sache  auch  dann,  wenn
ein  Rechtsmittel  überhaupt  (Einspruch,  Widerspruch,  Reklamation,  Beschwerde),
  das  erst  die  Voraussetzung  einer  Klage  bildet,  eingelegt  worden
ist  (Erk.  v.  3.  XI.  84  OBG.  21  156).  Anhängigkeit  ist  verschieden
von  der  Rechtshängigkeit  (Litispendenz).  Vorschriften  über  die  Rechtshängigkeit
  im  Verwaltungsstreitverfahren  gibt  es  nicht,  sie  können  aber
durch  Analogie  gefunden  werden.  Die  Allg  Gerichts  O.  behandelt  die

Rechtshängigkeit  in  §§  48,  49  1  7.  Sie  beginnt  mit  der  „richtig  insinuierten“

  Vorladung  des  Beklagten  oder  der  öffentlichen  Bekanntmachung

  einer  Ediktalzitation.  Ihre  Wirkungen  sind:

1.  daß  das  mit  der  Angelegenheit  zuerst  befaßte  Gericht,  sofern  die
Klage  noch  bei  einem  anderen  Gerichte  vorgebracht  wird,  die  „Prävention“
  hat  (§  166  Tit.  2);

2.  daß  eine  nachher  mit  dem  Vorgeladenen  sich  ereignende  Veränderung
auf  den  Gerichtsstand  keinen  Einfluß  hat  (Anderung  des  Wohnsitzes
des  Beklagten,  Tod);

3.  daß  der  Streitgegenstand  zur  res  litigiosa  wird;

4.  daß  der  Beklagte  in  mora  versetzt  wird  (Verzugszinsen  usw.).

Die  Wirkungen  der  Zitation  fallen  weg,  wenn  der  Kläger  den
Prozeß  nicht  fortsetzt,  die  Klage  zurücknimmt,  wenn  die  Unzuständigkeit
des  Gerichts  durch  Erkenntnis  ausgesprochen  wird.

Eine  nachträgliche  ÄAnderung  des  Klagegrundes  ist  in  der  Allg  Gerichts  .
nicht  zugelassen,  ebensowenig  in  den  späteren  preußischen  Gesetzen  (Förster,
Klage  und  Einrede  34,  35).

Die  Wirkungen  der  Rechtsbängigkeit  beginnen  im  Verwaltungsstreitverfahren
  mit  der  Zustellung  der  Klage  an  den  Beklagten,  nicht  mit
der  Einreichung  derselben  bei  dem  Gerichte;  denn  die  Rechtshängigkeit  hat
nicht  bloß  prozeßrechtliche,  sondern  auch  materiell-rechtliche  Wirkungen
gegenüber  dem  Beklagten.  Sobald  die  Klage  zugestellt  ist,  hat  das  zu-