76  2.  Buch:  Verfahren  bis  zum  Endurteil.

stellende  Gericht  die  „Prävention“;  es  entsteht  eine  dauernde  Beziehung
zwischen  der  Streitsache  und  dem  angerufenen  Gerichte  (ubi  semel  est
coeptum  judicium  ibi  et  finem  accipere  debet).  Eine  Bezirksveränderung
  ändert  den  dinglichen  Gerichtsstand,  der  einmal  durch  die  Rechtshängigkeit
  gewonnen  ist,  nicht  mehr.  Andert  der  Beklagte  beim  Gerichtsstande
  des  Wohnsitzes  nach  der  Zustellung  den  letzteren,  so  bleibt  das
Gericht  ferner  zuständig.  Es  gelten  danach  nach  dieser  Richtung  die  Vorschriften
  der  ZPO.  auch  im  Verwaltungsstreitverfahren.  Insbesondere
hat  jede  Partei  eine  prozeßhindernde  Einrede  für  den  Fall,  daß  der  Gegner
während  der  Dauer  der  Rechtshängigkeit  bei  einem  anderen  Verwaltungsgerichte
  dieselbe  Sache  anhängig  macht  (360O.  S#S  263,  274).  Ihre
Elemente  find  dieselben  wie  die  der  Rechtskraft  des  Urteils  (dieselben
Parteien,  derselbe  Anspruch).  Die  Rechtshängigkeit  wird  aufgehoben
durch  ein  rechtskräftiges  Urteil,  Vergleich,  Klageänderung,  Klagezurücknahme.
  Wird  gemäß  §  64  LBG.  nach  Einreichung  der  Klage
sofort  ein  Bescheid  erlassen,  so  ist  bei  Behändigung  des  Bescheides  die
Klage  mit  zuzustellen.  Mit  dieser  Zustellung  beginnt  die  Rechtshängigkeit.


Die  Rechtshängigkeit  schließt  das  Recht  der  Parteien  nicht  aus,
den  Streitgegenstand  (res  litigiosa)  zu  veräußern,  ebensowenig  hebt  die
Veräußerung  des  Streitgegenstandes  die  Rechtshängigkeit  auf  (ogl.
3PO.  8  265).  Hat  der  Kläger  während  der  Rechtshängigkeit  veräußert,
so  kann  ihm,  sofern  das  Urteil  gegen  den  Rechtsnachfolger  nicht  wirksam
sein  würde,  der  Einwand  entgegengesetzt  werden,  daß  er  zur  Geltendmachung
  des  Anspruchs  nicht  mehr  befugt  sei  (ogl.  ZPO.  §5  265
Abs.  3,  325).

Im  allgemeinen  wirkt  das  rechtskräftige  Urteil  für  und  gegen  die
Parteien  und  diejenigen  Personen,  die  nach  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit
  Rechtsnachfolg  er  (spätere  Inhaber  des  Rechts)  der  Parteien
geworden  fsind.  Diese  Wirkung  tritt  namentlich  ein,  wenn  es  sich  um
Rechte  und  Verbindlichkeiten  handelt,  die  mit  einem  Grundstücke  verbunden
  sind,  wenn  gewissermaßen  das  personifizierte  Grundstück  klagt
oder  verklagt  wird.  Ist  ein  Streit  über  solche  mit  einem  Grundstücke
verbundenen  Rechte  oder  Verbindlichkeiten  anhängig,  so  ist  im  Falle  der
Veräußerung  des  Grundstücks  der  Rechtsnachfolger  berechtigt  und  auf
Antrag  des  Gegners  verpflichtet,  den  Rechtsstreit  in  der  Lage,  in  der  er
sich  befindet,  als  Partei  zu  übernehmen.  Der  Veräußerer  scheidet  als
Partei  aus.  In  dem  Falle,  daß  das  Urteil  gegen  den  Rechtsnachfolger
nicht  wirksam  sein  würde,  ist  der  letztere  zur  Vermeidung  der  Häufung
von  Prozessen  mit  Zustimmung  des  Gegners  berechtigt,  den  Streit
als  Partei  an  Stelle  des  Rechtsvorgängers  zu  übernehmen.  Der  letztere
Fall  liegt  vor,  wenn  eine  polizeiliche  Verfügung  an  den  Eigentümer  eines
Grundstücks  als  solchen  mit  der  Aufforderung  erlassen  ist,  das  Grund-