4.  Titel:  Rechtshängigkeit.  Klagezurücknahme.  77

stück  in  einen  polizeigemäßen  Zustand  zu  versetzen;  wird  vom  Eigentümer
  Klage  erhoben,  so  kann  der  Erwerber  des  Grundstücks  in  den
Streit  mit  Zustimmung  der  Polizei  eintreten;  eine  Berechtigung  besteht
nicht,  weil  die  Verpflichtung  mit  dem  Grundstücke  nicht  in  obigem
Sinne  verbunden  ist,  sondern  von  dem  jeweiligen  Eigentlimer  zu  erfüllen
  ist.  Bei  Streitigkeiten  der  Beteiligten  über  ihre  in  öffentlichen
Rechten  begründeten  Berechtigungen  und  Berpflichtungen  hinsichtlich  der
Ausübung  der  Jagd  (ZustG.  §  105)  ist  der  Grundeigentümer  der
Repräsentant  des  Grundstücks;  das  Urteil  wirkt  für  und  gegen  die
Parteien  und  gegen  die  Rechtsnachfolger  im  Eigentume;  die  Rechtskraft
und  die  Vollstreckbarkeit  erstrecken  sich  gegen  die  Parteien  und  die  Rechtsnachfolger.
  In  diesem  Falle  ist  der  Rechtsnachfolger  eines  Grundeigentümers
  berechtigt,  in  den  Streit  als  Partei  einzutreten,  ja  sogar  dazu
verpflichtet,  wenn  der  Gegner  dies  verlangt.

Die  Erklärung,  als  Partei  eintreten  zu  wollen,  geschieht  durch
Schriftsatz  oder  in  der  mündlichen  Verhandlung.  Die  Zustimmung  des
Gegners  kann  ausdrücklch  oder  stillschweigend  erfolgen.  Die  Rechtshängigkeit
  setzt  sich  dann  fort.

Im  Falle  des  Todes  einer  Partei  gelten  im  allgemeinen  die
Vorschriften  des  bürgerlichen  Prozesses.  In  zahlreichen  Fällen  wird  aber
im  Verwaltungsstreitverfahren  der  Tod  bewirken,  daß  der  Rechtsstreit  in
Ansehung  der  Hauptsache  als  erledigt  anzusehen  ist,  während  in  Ansehung
  der  Kosten  der  Rechtsstreit  mit  dem  Erben  des  Verstorbenen
weitergeführt  wird.  Bei  Klagen  gegen  polizeiliche  Verfügungen,  wo  zu
entscheiden  ist,  ob  die  Verfügung  gegenüber  dem  Erblasser  rechtswidrig
war,  ändert  der  Tod  des  Klägers  materiell  nichts.  Die  Erben  treten
ohne  weiteres  in  das  Verfahren  ein.  Dagegen  sind  die  Klagen  bei  Wahlen,
bei  Anträgen  auf  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Betriebe  verschiedener
Gewerbe,  bei  Entziehung  der  Genehmigung  dazu,  bei  Untersagung  von
Gewerbebetrieben  usw.  im  Falle  des  Todes  des  Klägers  bzw.  des  Beklagten,
weil  höchst  persönlich,  in  der  Hauptsache  erledigt.  Im  Zivilprozeß  werden
Ehescheidungsklagen  usw.  (3PO.  §  628)  ebenso  behandelt,  die  Hauptsache
erscheint  durch  casus  beendet.  Wenn  wegen  der  Kosten  weiter  gestritten
werden  kann  und  gestritten  wird,  so  muß  sich  der  Verwaltungsrichter  über
die  Schuldfrage  usw.  allerdings  schlüssig  machen,  um  zu  ermessen,  ob  die
Klage  mit  Recht  angestrengt  war  (ogl.  die  Schankkonzessionsentziehungssachen).


Die  materiell-rechtlichen  Wirkungen  der  Rechtshängigkeit
gleichen  denen  des  bürgerlichen  Rechts,  soweit  solche  Wirkungen  überhaupt
  im  Verwaltungsstreitverfahren  eintreten.  Die  Verjährung  und
Ersitzung  wird  unterbrochen  (BGB.  8§§  209,  941),  der  Schuldner  kommt
in  Verzug  (BGB.  Ss  284,  291),  der  Anspruch  auf  Zögerungszinsen
beginnt  usw.