78  2.  Buch:  Verfahren  bis  zum  Endurteil.

Wie  nach  der  Allg  GerichtsO.  kann  auch  im  Verwaltungsstreitverfahren
  die  Klage  zurückgenommen  werden,  und  zwar  bis  zum  Erlasse
  eines  Bescheides  oder  Erkenntnisses.  Der  Beklagte  kann  aber  nicht,
wie  im  Zidvilprozesse,  mit  dem  Antrage  klagen,  den  Kläger  zu  verurteilen,
daß  er  bei  Berlust  seines  Rechts  gehalten  sei,  bin  nen  einer  bestimmten
Frist  die  Klage  anzuftellen  (Diffamationsklage).  Auch  die  Vorschrift  der
3PD.  (6  271),  daß,  wenn  von  neuem  geklagt  wird,  der  Beklagte  die  Einlassung
  verweigern  darf,  bis  die  Kosten  des  ersten  Prozesses  erstattet  sind,
ist  dem  Verwaltungsstreitverfahren  fremd.

Fünfter  Titel.
Verfügungen  auf  die  Klage.  Erlaß  eines  Bescheides.

Stellt  sich  der  erhobene  Anspruch  sofort  als  rechtlich  unzulässig
oder  unbegründet  heraus,  so  kann  der  Verwaltungsrichter  die  Klage  ohne
weiteres  durch  einen  mit  Gründen  versehenen  Bescheid  (Vorbescheid)
zurückweisen  (LVG.  §  64).  Der  Verwaltungsrichter  hat  frei  darüber  zu
befinden,  ob  ein  Vorbescheid  zu  erlassen  ist;  ein  Zwang  dazu  besteht  nicht.
Durch  ein  fache  Verfügung  darf  die  Einleitung  der  Klage  nicht  abgelehnt
  werden;  das  Gesetz  kennt  überhaupt  die  Ablehnung  der  Einleitung
der  Klage  nicht,  es  kennt  nur  die  Zurückweisung  der  Klage  (Erk.  o.
10.  V.  78  OBG.  3  387).  Der  Bescheid  soll  die  Parteien  genau  bezeichnen
und  einen  Tenor  der  Entscheidung  sowie  eine  Festsetzung  des  Wertes  des
Streitgegenstandes  enthalten.

Hält  der  Verwaltungsrichter  den  Anspruch  für  begründet,  so  kann
ebenso  dem  Beklagten  durch  einen  mit  Gründen  versehenen  Bescheid  die
Klaglosstellung  des  Klägers  aufgegeben  werden.  Diese  Form  der  Berurteilung
  ist  dem  zivilprozessualischen  Mahnverfahren  (Z#.  88§  688  ff.)
nachgebildet  (ogl.  auch  §  7  1  6  Allg  GerichtsO.).  Der  Z#P.,  die  die
Mündlichkeit  zur  herrschenden  Form  gemacht  hat  und  die  verlangt,  daß
die  Behauptungen  und  Beweise  mündlich  vorgetragen,  die  Urkunden  verlesen
  werden,  daß  der  der  Urteilsfällung  zugrunde  liegende  Stoff  mündlich
vorgetragen  wird,  ist  ein  Vorbescheid  über  den  Klageanspruch  fremd,  wiewohl
  andere  Entscheidungen  ohne  mündliche  Berhandlung  zugelassen
werden,  so  über  die  Ablehnung  von  Gerichtspersonen  (§#&amp;  46.  406),  über
Anordnung  eines  Arrestes  (§  921),  über  Anordnung  einer  einstweiligen
Verfügung  (§§  937,  942),  über  Aufhebung  eines  vollzogenen  Anrechtes
(*  984),  über  Aussetzung  des  Verfahrens  (§  248)  usw.  Der  §  142
Kreis  O.  v.  13.  XII.  72  und  8  15  G.  v.  6.  VII.  75,  betr.  die  Schutzwaldungen
  und  Waldgenossenschaften  (GS.  416)  sehen  bereits  Vor.
bescheide  vor.

Der  Erlaß  eines  Vorbescheides  im  Verwaltungsstreitverfahren  ist
dann  gesetzlich  ausgeschlossen,  wo  Spezialgesetze  oder  ein  Reichsgesetz  ein