5.  Titel:  Verfügungen  auf  die  Klage.  Erlaß  eines  Bescheides.  79

Urteil  auf  mündliche  Verhandlung  vorschreiben.  So  im  Disziplinarverfahren,
  in  den  Fällen  des  ZustG.  §##  114,  115,  116,  117,  119,  120,
121,  124,  125,  126,  141,  142  (Erteilung  gewerblicher  Konzessionen,  Erlaubnis
  zum  gewerbsmäßigen  öffentlichen  Verrreiben  von  Druckschriften,
Erteilung  eines  Legitimationsscheines  usw.),  auf  Grund  des  §  21  RGewO.
(OBG.  11  307).  Wird  gegen  den  Beschluß  einer  Verwaltungsbeschlußbehörde
  statt  der  Klage  der  zulässige  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung
im  Verwaltungsstreitverfahren  gestellt  (LBG.  §  69),  so  muß  diese  anberaumt
  werden,  der  Erlaß  eines  Borbescheides  ist  hier  unzulässig,  da  der
angegriffene  Beschluß  bereits  eine  ähnliche  Natur  hatte  und  die  Partei
das  Verlangen  gestellt  hat,  mündlich  gehört  zu  werden  (Verf.  v.  3.  VII.
86  —  III  44  u.  v.  8.  VI.  87  —  III  395).  »

Ist  die  Klage  nur  unvollständig,  so  darf  nicht  schon  deshalb
ihre  Abweisung  durch  Vorbescheid  erfolgen.  Vielfach  haben  Klagen  formelle
  Mängel,  die  sich  aber  aus  den  Vorgängen  (3.  B.  polizeilichen  Alten)
ergänzen  lassen.  Diese  Mängel  abzustellen  hat  der  Vorsitzende  des  Gerichts
die  amtliche  Pflicht,  er  soll  die  „Intentionen“  des  Klägers  ermitteln  und
dahin  wirken,  daß  von  ihm  sachdienliche  Anträge  gestellt  werden  (Erk.
v.  14.  III.  u.  19.  IX.  81  O##G.  7  278,  8  284,  Erk.  v.  22.  XI.  87
Pr  Bl.  9  122).  Der  Kläger  kann  zur  Vervollständigung  der  Klage  beim
Kreisausschusse  vorgeladen  oder  durch  Verfügung  des  Gerichts  oder  des
Vorsitzenden  auf  die  Mängel  aufmerksam  gemacht  werden.

Der  Vorbescheid  wird  vom  Verwaltungsgerichte  selbst  oder  von
dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  oder  von  dem  Vorsitzenden  des
Bezirksausschusses,  im  letzteren  Falle  im  Einverständnisse  mit  den  ernannten
Mitgliedern,  erlassen.  Das  Oberverwaltungsgericht  beschließt  über  einen
Vorbescheid  im  Kollegium.

Die  Urschriften  der  Vorbescheide,  die  der  Vorsitzende  des  Bezirksausschusses
  erläßt,  sind  von  dem  Vorsitzenden  und  den  ernannten
Mitgliedern  zu  vollziehen.  Die  Ausfertigung  erhält  die  Unterschrift:
„Namens  des  Bezirksausschusses  der  Vorsitzende“.  Die  Unterschrift  der
Bescheide  des  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  lautet  entsprechend.  Die
Unterschrift  wird  nur  vom  Vorsitzenden  vollzogen.  Der  Vorbescheid
ist  den  Parteien  wie  ein  Erkenntnis  zuzustellen.  Zugleich  ist  den
Parteien  zu  eröffnen,  daß  sie  befugt  seien,  innerhalb  zweier  Wochen  vom
Tage  der  Zustellung  entweder  die  Anberaumung  der  mündlichen  Verhandlung
  vor  demselben  Gerichte  zu  beantragen  oder  das  Rechtsmittel  einzulegen,
  das  zulässig  wäre,  wenn  ein  Endurteil  ergangen  wäre.  Diese
Belehrung  ist  so  wesentlich,  daß  bei  ihrem  Fehlen  rechtlich  ein  Vorbescheid
nicht  besteht.

Ja,  ein  Bescheid  ohne  Belehrung  gilt  nur  als  eine  prozeßleitende
Verfügung,  die  im  Wege  der  Beschwerde  (5  110  LVG.)  angefochten
werden  kann.  Diese  Beschwerde  ist  an  keine  Frist  gebunden.  Ein  Zwangs-