80  2.  Buch:  Berfahren  bis  zum  Endurteil.

verfahren  auf  Grund  des  mangelhaften  Bescheides  ist  nicht  zulässig.  Wird
mündliche  Verhandlung  beantragt,  so  ist  sie  unter  Vorladung  der  Parteien
(die  Gegenpartei  erhält  Abschrift  des  Antrages)  anzuberaumen.  Ist
teils  ein  Rechtsmittel  eingelegt  teils  die  mündliche  Verhandlung  beantragt
worden,  so  ist  dem  letzten  Antrage  der  Vorzug  zu  geben.  Dies  ist  auch
der  Fall,  wenn  von  mehreren  Klägern  oder  Beklagten  die  Anträge  verschieden
  gestellt  werden.  Die  Einlegung  des  Rechtsmittels  hat  dann  keine
Wirkung.  Bleibt  der  Vorbescheid  unangefochten,  so  gilt  er  als  Endurteil
(LVG.  §  64  Abs.  7).  Sollte  nach  Ablauf  von  zwei  Wochen  der  Antrag
auf  mündliche  Verhandlung  eingehen,  so  ist  er  durch  eine  einfache  Verfügung
  (§+  110)  zurückzuweisen  (Kunze-Kautz  2  1217).  Wird  ein  Vorbescheid
  nach  der  Vorschrift  des  §  64  LBG.  nicht  erlassen,  so  ist  die  Klage,
von  der  der  Kläger  für  jeden  Beklagten  ein  Exemplar  oder  eine  Abschrift
beizufügen  hat,  der  Gegenpartei  zuzufertigen.  Fehlen  die  Duplikate,  so
werden  sie  auf  Kosten  des  Klägers  von  Amts  wegen  hergestellt  oder  der
Kläger  wird  aufgefordert,  sie  nachträglich  einzureichen.  Der  Mangel  der
Beifügung  der  Duplikate  oder  Abschriften  hat  nicht  etwa  die  Bersäumung
der  Streithandlung  zur  Folge  (Verf.  v.  8.  X.  88  —  II  912).  Bei  einer
zu  Protokoll  vor  dem  Kreisausschusse  erhobenen  Klage  erfolgt  die  Anfertigung
  einer  Abschrift  von  Amts  wegen.

Mit  der  Zufertigung  der  Klagebeantwortung  wird  der  Beklagte
aufgefordert,  die  Gegenerklärung  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  (von
einer  bis  vier  Wochen)  schriftlich  (loder  vor  dem  Kreisausschusse  zu  Protokoll)
  abzugeben.  In  nicht  schleunigen  Fällen  kann  die  Frist  der  Regel
nach  nicht  über  zwei  Wochen  verlängert  werden  (LBG.  §  65).  Das
Duplikat  oder  die  Abschrift  der  Gegenerklärung  erhält  der  Kläger,  im
Bedarfsfalle  zur  Einreichung  einer  Replik,  deren  Abschrift  dem  Beklagten
zur  Erklärung  zugehen  muß.  In  einfachen  Sachen  wird  nach  Eingang
der  Klagebeantwortung  mündliche  Verhandlung  anberaumt  (Verf.  v.
14.  III.  85  —  II  241).

Hat  sich  der  Beklagte  nicht  oder  nicht  genügend  erklärt,  so  kann  er
dies  in  der  mündlichen  Verhandlung  oder  bis  zu  dieser  schriftlich  nachholen.

Wenn  nach  dem  Schriftenwechsel  keine  der  Parteien  ausdrücklich
die  Anberaumung  der  mündlichen  Verhandlung  verlangt  hat,  so  kann  das
Gericht  ohne  solche  Verhandlung  schon  auf  Grund  der  Parteierklärungen
seine  Entscheidung  in  Form  eines  mit  Gründen  versehenen  Bescheides
fällen  (LBG.  §  67).  Gegen  den  Bescheid  ist  ebenfalls  der  Antrag  auf
Anberaumung  der  mündlichen  Verhandlung  oder  die  Einlegung  des
Rechtsmittels  wie  gegen  einen  Vorbescheid  (§  64)  zugelassen.  Der  Bescheid
muß  eine  entsprechende  Belehrung  enthalten,  und  es  gelten  auch  sonst  die
für  den  Vorbescheid  erlassenen  Vorschriften  hinsichtlich  seiner  Wirkung  und
hinfichtlich  des  Falles,  wenn  teils  mündliche  Verhandlung  beantragt,  teils
ein  Rechtsmittel  eingelegt  ist  (5  64  Abs.  4  bis  7).  Wie  auf  Klage,  so