5.  Titel:  Verfügungen  auf  die  Klage.  Erlaß  eines  Bescheides.  81

kann  auch  nach  Einlegung  eines  Rechtsmittels  der  Bezirksausschuß  und
das  Oberverwaltungsgericht  nach  dem  Schriftwechsel  einen  Bescheid  erlassen.
  Gegen  den  Bescheid  des  Oberverwaltungsgerichts  ist  natürlich
nur  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  zulässig.  Eine  Abänderung
der  Vorentscheidung  darf  vom  Berufungs=  oder  Revifionsgerichte  durch
Bescheid  nicht  vorgenommen  werden  (LBG.  8§  89,  95).  In  allen  Instanzen
kann  der  auf  Bescheid  oder  Vorbescheid  gestellte  Antrag  auf  mündliche
Verhandlung  bis  zur  Fällung  des  Urteils  zurückgenommen  werden
(O#G.  16.  IX.  91  —  I  980).  Damit  wird  der  Bescheid  rechtskräftig.
Hat  auch  nur  eine  Partei  die  Anberaumung  der  mündlichen  Verhandlung
gefordert  oder  erachtet  das  Gericht  eine  solche  für  erforderlich,  so  werden
die  Parteien  nach  Eingang  der  Parteierklärungen  zur  mündlichen  Verhandlung
  unter  der  Verwarnung  geladen,  daß  beim  Ausbleiben  nach
Lage  der  Verhandlungen  werde  entschieden  werden.  Das  Gericht
kann  zur  Aufklärung  des  Sachverhalts  das  persönliche  Erscheinen  einer
Partei  anordnen,  ohne  daß  ihm  ein  Zwangsmittel  zusteht,  die  Anordnung
durchzusetzen.  Welche  Folgen  das  Nichterscheinen,  abgesehen  von  der  Verlegung
  des  Termins  und  der  dadurch  den  Säumigen  treffenden  Koften,
hat,  bleibt  der  freien  Beweiswürdigung  des  Gerichts  überlassen.  Jedenfalls
  hat  bei  der  Offizialmaxime  das  Nichterscheinen  oder  das  Nichterklären
einer  Partei  in  der  mündlichen  Berhandlung  nicht  die  Folgen,  welche  die
ZPO.  daran  knüpft  (vgl.  oben  S.  35).  Das  Gericht  erkennt  nach  Lage  der
abgegebenen  Erklärungen.  Vor  und  zu  dem  Termine  können  schriftliche
Erklärungen  der  Parteien  eingereicht  werden,  deren  Inhalt  die  Gegenpartei,
  sofern  er  wesentlich  ist,  erfahren  muß.  Ist  die  Gegenpartei  im
Termine  nicht  erschienen,  so  ist  derselbe  zu  verlegen,  um  ihr  die  Erklärung
zuzufertigen  und  Gelegenheit  zur  Gegenerklärung  zu  geben.

Der  Tenor  des  Urteils,  der  nach  Erlaß  eines  Vorbescheides  oder
Bescheides  ergeht,  ist  so  zu  fassen,  als  wenn  ein  Bescheid  nicht  erlassen
worden  wäre,  also  auf  Abweisung  der  Klage  oder  Verurteilung  des
Beklagten.  Einzelne  Verwaltungsgerichte  tenorieren  auf  Bestätigung  oder
Aufrechterhaltung  des  Bescheides;  dies  ist  nicht  sachgemäß  (O.
26.  III.  90  —  I  335  u.  v.  3.  XI.  93  —  II  1208);  denn  die  Vorbescheide
  verlieren  durch  den  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  und
Fällung  des  Urteils  ihre  rechtliche  Existenz.

Hat  das  Gericht  übersehen,  daß  ein  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung
  vom  Kläger  gestellt  war,  und  ist  ein  Vorbescheid  (6  64)  er.
lassen  worden,  so  muß  zur  Erreichung  der  mündlichen  Verhandlung  der
Antrag  nach  Erlaß  des  Vorbescheides  von  neuem  gestellt  werden,  sonft
wird,  falls  kein  Rechtsmittel  eingelegt  worden,  der  Vorbescheid  rechtskräftig.

  Dasselbe  gilt  von  einem  nach  §  67  erlassenen  Bescheide  (Erk.  v.
6.  XI.  95  OBG.  30  457).
Kunze,  VLVerwaltungsstreitverfahren.  6