82  2.  Buch:  Berfahren  bis  zum  Endurteil.  6.  Titel:  Tatsachenfeststellung.

Sechster  Titel.
Tatsachenfeststellung.
1.  Feststellung  ohne  Beweis.

Nach  §  291  3  PO.  bedürfen  Tatsachen,  die  bei  dem  Gerichte  offenkundig
  sind,  keines  Beweises.  Dieser  Satz  hat  auch  im  Verwaltungsstreitverfahren
  seine  Berechtigung  (Erk.  v.  5.  VII.  99  OBG.  35  3041.
Werden  Tatsachen  als  offenkundig  (gerichtskundig)  von  dem  Gerichte,  wozu
  nur  die  Mehrheit  der  Richter  gehörl,  angesehen,  so  können  sie  nicht
Gegenstand  des  Gegenbeweises  sein  (Stein,  Das  private  Wissen  des  Richter=139,
  157;  JW.  96  229).  Die  Notorietät  kann  darauf  beruhen.
daß  sie  in  einem  weiteren  Personenkreise  aus  häufiger  Wahrnehmung
oder  auf  andere  allgemein  zugängliche  Weise  (der  Landrat  ist  gestorben.
eine  Überschwemmung  hat  stattgefunden,  ein  Haus  ist  eingefallen)  oder
dem  Gerichte  durch  amtliche  Tätigkeit  zuverlässig  bekannt  geworden  (der
Kläger  ist  mit  einer  anderen  Klage  von  demselben  Gerichte  abgewicsen
worden,  der  Vertreter  ist  Gemeindevorsteher  der  beklagten  Gemeindel.
Die  Notorietät  bei  einer  Instanz  bindet  die  höhere  nicht;  die  letyztere  kann
aber  mit  Rücksicht  auf  jene  Notorietät  die  Tatsache  als  bewiesen  annehmen.

Eine  allgemein  anerkannte  wissenschaftliche  Wahrheit  (die  Erde
dreht  sich  um  die  Sonne)  kann  eine  Grundlage  der  Offenkundigkeit  bilden,
gleiches  gilt  von  einzelnen  Fragen  der  Technik  und  der  täglichen  Erfahrung
  (Schießpulver  explodiert).  Die  bloße  Eintragung  in  ein  öffentliches
  Register  begründet  die  Notorietät  nicht,  wenn  die  Eintragung  dem
Gerichte  selbst  nicht  bekannt  geworden.

Im  Zivilprozesse  bedürfen  die  von  einer  Partei  behaupteten  Tatsachen
  insoweit  keines  Beweises,  als  sie  im  Laufe  des  Rechtsstreites  von
dem  Gegner  bei  einer  mündlichen  Verhandlung  oder  zum  Protokolle  eines
beauftragten  oder  ersuchten  Richters  zugestanden  sind  E  288  S8PO.).
Der  Widerruf  des  gerichtlichen  Geständnisses  hat  nur  dann  Einfluß,
wenn  die  widerrufende  Partei  beweist,  daß  das  Geständnis  der  Wahrheit
nicht  entspreche  oder  durch  einen  Irrtum  veranlaßt  sei.  In  diesem
Falle  verliert  das  Geständnis  seine  Wirksamkeit.  Das  gerichtliche  Geständnis
  ist  kein  Beweismittel,  sondern  ein  Akt  der  Disposition  über  das
streitige  Recht  durch  Beweiserlaß  (Begr.  210).  Das  außergerichtliche
Geständnis  ist  zu  beweisen  und  bildet  nur  ein  Indizium  (RGZ.  6  197),
das  gerichtliche  Geständnis  bindet  den  Richter.

Im  Verwaltungsstreitverfahren  steht  den  Parteien  nicht  überall  ein
gleiches  Dispositionsrecht  in  dem  Sinne  zu,  daß  sie  die  Macht  haben.
durch  das  Geständnis  einer  Tatsache  (oder  das  Anerkenntnis  eines  Anspruchs)
  die  betreffende  Tatsache  oder  den  Anspruch  der  Prüfung  des
Richters  zu  entrücken  (Erk.  v.  13.  I.  96  —  III  59).  Der  Verwaltungsrichter
  kann  zwar  zugestandene  Tatsachen  oder  anerkannte  Ansprüche