1.  Feststellung  ohne  Beweis,  2.  durch  Beweis.  Beweisbeschluß.  Beweislast.  83

seiner  Entscheidung  zugrunde  legen.  Er  ist  hierzu  aber  keineswegs  verbunden;
  hat  er  Zweifel,  so  hat  er  die  Zweifel  anderweitig  zu  beseitigen
und  die  Tatsachen  zu  untersuchen.  Ebenso  ist  es  dem  freien  Ermessen  des
Berwaltungsrichters  überlassen,  welches  Gewicht  er  dem  Widerruf  eines
Geständnisses  beilegen  will  (Erk.  v.  2.  I.  86  —  I1  5,  v.  20.  Xl.  86  —
1  1344  und  v.  28.  XI.  93  —  IV  1255).  Eine  bei  der  mündlichen  Verhandlung
  aufgestellte  neue  Behauptung  einer  Partei  kann,  wenn  die  Gegenpartei
  bei  der  Verhandlung  gefehlt  hat,  als  von  ihr  zugestanden
nicht  erachtet  werden  (O#G.  v.  26.  IX.  95  —  III  1193,  v.  14.  IV.  97  —
IV  726  und  v.  24.  X.  93  —.  Kunze-Kautz  2  1239,  1240).  Damit
hangt  zusammen,  ob  der  Verwaltungerichter  überhaupt  eine  Behauptung,
weil  nicht  bestritten,  als  zugestanden  erachten  kann  (LVG.  79).  Es  unterliegt
  dies  seiner  freien  Beweiswürdigung.  Auf  alle  Fälle  muß  dem
Gegner  Gelegenheit  zur  Erklärung  über  alle  Behauptungen  gegeben  sein;
es  darf  keine  Verurteilung  auf  einer  Grundlage  erfolgen,  zu  deren  Anfechtung
  die  Partei  nicht  in  der  Lage  war.  Im  Urteile  hat  das  Gericht  die
Gründe  anzugeben,  welche  für  die  richterliche  ÜUberzeugung  leitend  gewesen
sind.  An  bestimmte  Beweisregeln  ist  es  nicht  gebunden  (Erk.  v.  23.  IV.
O3  Pr  BBl.  25  28,  Kunze-Kautz  2  1233).

2.  Feststellung  durch  Beweis.  Beweisbeschluß.  Beweislast.

Wenn  der  §  286  3PO.  ausspricht,  daß  das  Gericht  unter  Berücksichtigung
  des  gesamten  Inhalts  der  Verhandlungen  und  des  Ergebnisses
einer  Beweisaufnahme  nach  freier  Überzeugung  zu  entscheiden  habe,  so
wird  damit  der  Grundsatz  der  freien  Beweiswürdigung  aufgestellt
(6  14  EinfG.  z.  8PO.).  Dennoch  hat  der  Grundsatz  Ausnahmen,  indem
für  Urkunden  (§§8  415  ff.)  und  den  Parteieneid  (§5S  463,  464,  477)  bestimmte
Beweisregeln  aufgestellt  werden  (ogl.  auch  §  164:;  Sitzungsprotokoll,
§§  167,  198:  Zustellung,  §  2922:  gesetzliche  Vermutungen,  §  314:  Urteilslatbestand
  usw.).

Das  LBG.  enthält  (§  79)  den  kurzen  Satz:

„Das  Gericht  hat  nach  seiner  freien,  aus  dem  Inbegriffe  der
Verhandlungen  und  Beweise  geschöpften  Überzeugung  zu  entscheiden.“


Damit  hat  das  LVG.  die  freie  Beweistheorie  angenommen.
Aber  wenn  der  Verwaltungsrichter  auch  darin  frei  ist,  was  er  aus  dem
Inbegriffe  der  Verhandlungen  und  Beweise  als  seine  Überzeugung  entnehmen
  will,  so  stellt  doch  das  Gesetz  besondere  Vorschriften  darüber  auf,
in  welcher  Weise  der  Verwaltungsrichter  die  Verhandlungen  abhalten
und  Beweise  gewinnen  soll.  Das  Gesetz  enthält  Bestimmungen,  wie  die
Grundlage  für  die  erforderliche  richterliche  Üüberzeugung  herzustellen  ist,
die  nich  umgangen  werden  dürfen;  dazu  gehören  die  Vorschriften,  daß

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