84  2.  Buch:  Verfahren  bis  zum  Endurteil.  6.  Titel:  Tatsachenfeststellung.

die  mündliche  Verhandlung  unter  Zuziehung  eines  vereidigten  Protokollführers
  erfolgt  (§  75)  und  daß  bei  der  Beweiserhebung  durch  ein  Mitglied
  des  Gerichts  oder  eine  ersuchte  Behörde  ein  vereidigter  oder  durch
Handschlag  verpflichteter  Protokollführer  zuzuziehen  ist  (§  77),  sowie  daß
die  Parteien  zu  den  Beweisverhandlungen  zu  laden  sind  (Erk.  v.  8.  IX.  8
O#G.  6  392,  v.  2.  IV.  92  —  III  C  101/91  —  Kunze-Kautz  2  12431.

Gelangt  das  Verwaltungsgericht  vor  der  mündlichen  Verhandlung
(LBG.  §  76)  oder  im  Anschlusse  an  dieselbe  zu  der  Entschließung,  Beweis
  zu  erheben  (Untersuchungen  an  Ort  und  Stelle,  Vernehmung  von
Zeugen  und  Hachverständigen  usw.),  so  faßt  es  einen  Beweisbeschluß
über  den  Gegenstand  des  Beweises  (Beweissatz)  und  wie  der  Beweis  erhoben
  werden  soll.  Die  Beweisbeschlüsse  sind  durch  die  Beschwerde  (§  110)
nicht  anfechtbar,  eine  Anfechtung  würde  die  Selbständigkeit  des  erkennenden
Gerichts  beeinträchtigen.  Ist  der  Beweisbeschluß  falsch  gefaßt  und  führ
er  zur  Schädigung  einer  Partei  im  Urteilsspruche,  so  ist  letzterer  nach  den
dafür  gegebenen  Vorschriften  angreifbar.  Auch  der  Vorsitzende  darf  nicht
etwa  Mängel  des  Beweisbeschlusses  ohne  Mitwirkung  des  Kollegiums
selbständig  beseitigen  (Erk.  v.  13.  VI.  87  —  III  433).  Den  Parteien
ist  ein  Beweisbeschluß  zu  verkündigen,  sie  können  die  Erteilung  von  Abschriften
  desselben  und  der  Beweisverhandlungen  beantragen.

Die  Erledigung  des  Beweisbeschlusses  erfolgt  in  einer  mündlichen
Verhandlung  oder  in  einem  von  dem  Kommissar  des  Gerichts  anberaumten
  Termine,  sofern  der  Beweisbeschluß  dahin  gegangen  ist,  oder
durch  eine  beauftragte  oder  ersuchte  Behörde,  die  im  Falle  der  Notwendigkeit
  von  eidlichen  Vernehmungen  dazu  gesetzlich  berufen  sein  muß.
Polizeibehörden  sind  dies  nicht.  Es  ist  nur  angemessen,  die  Amtsgerichte
um  Erledigung  zu  ersuchen,  wenn  die  Erledigung  durch  einen  Kreisausschuß
  mit  besonderen  Schwierigkeiten  verknüpft  ist.  Der  Landrat
als  solcher  kann  eidliche  Vernehmungen  nicht  vornehmen,  der  Kreieausschuß
  kann  ihn  aber,  als  seinen  Kommissar  und  Mitglied,  damit  beauftragen.


Das  Gericht  ist  befugt,  die  Einnahme  des  Augenscheins  zu  beschließen,
  und  zwar  kann  die  Ausführung  dadurch  erfolgen,  daß  damit
ein  Mitglied  des  Gerichts  beauftragt  oder  eine  andere  Behörde  angegangen
  wird  oder  daß  das  ganze  Gericht  sich  an  Ort  und  Stelle  begibt
und  dort  verhandelt  (OVG.  8  178).  Im  letzteren  Falle  braucht  das
Ergebnis  der  Augenscheineinnahme  nicht  ausführlich  protokolliert  zu  werden,
in  dem  andern  Falle  hat  das  Proiokoll  das,  was  gesehen  worden  ist,
zu  enthalten.  Bei  Anwesenheit  des  ganzen  Gerichts  empfiehlt  es  sich
aber,  das  Ergebnis  in  das  Protokoll  ebenfalls  ganz  aufzunehmen,  weil
sonst  bei  einem  Wechsel  der  Richter  bis  zur  Urteilsfällung  das  neu  zusammengesetzte
  Gericht  die  Einnahme  des  Augenscheins  wiederholen  müßte.